12.11.2022, 18:07
Angenommen wir haben eine Anwaltssozietät.
Diese wird verklagt als GbR und ihre zwei Gesellschafter auch.
Beantragt wird ,,Die Beklagten zu verurteilen.."
Materiell rechtlich würden die doch als Gesamtschuldner haften oder? Wie geht man damit um, wenn dies aber nicht beantragt ist?
Dann nur als Teilschuldner verurteilen, und in den Entscheidungsgründen erläutern, dass nach 420 BGB verurteilt wurde, weil es so beantragt wurde? Man darf ja nicht mehr zusprechen als beantragt wegen 308 zpo
Diese wird verklagt als GbR und ihre zwei Gesellschafter auch.
Beantragt wird ,,Die Beklagten zu verurteilen.."
Materiell rechtlich würden die doch als Gesamtschuldner haften oder? Wie geht man damit um, wenn dies aber nicht beantragt ist?
Dann nur als Teilschuldner verurteilen, und in den Entscheidungsgründen erläutern, dass nach 420 BGB verurteilt wurde, weil es so beantragt wurde? Man darf ja nicht mehr zusprechen als beantragt wegen 308 zpo
13.11.2022, 00:22
Erst mal darauf hinweisen.
Ggf. kann man es auch auslegen - dass es nicht dreifach gefordert wird, liegt ja nahe. Andernfalls wäre es wohl ein Minus, kein Aliud.
Ggf. kann man es auch auslegen - dass es nicht dreifach gefordert wird, liegt ja nahe. Andernfalls wäre es wohl ein Minus, kein Aliud.
13.11.2022, 00:52
Die Frage ist dogmatisch gar nicht mal so uninteressant und auch gar nicht mal so einfach.
Hierzu folgende Überlegung:
Wenn der Kl. der Reihe nach in verschiedenen Prozessen gegen die einzelnen Beklagten auf Zahlung der vollen Summe geklagt hätte, wären sie jeweils vollumfänglich, d.h. gerade nicht nur als Gesamtschuldner verurteilt worden.
Dass der Kl. hier die Beklagten als Streitgenossen in einem Prozess in Anspruch nimmt, ändert eigentlich nichts daran, dass es sich um drei Prozessrechtsverhältnisse handelt. Hier als Minus nur gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ist gegenüber der uneingeschränkten Verurteilung bei getrennten Prozessen inkonsequent. Dogmatisch sauberer wäre es, die gesamtschuldnerische Haftung entweder überhaupt nicht zu tenorieren oder aber auch bei Einzelprozessen zu tenorieren. Dazu gibt es einen interessanten Beitrag von Stamm in einer Festschrift (ich weiß nur nicht mehr in welcher).
Schlampig ist der Antrag aber in jedem Fall formuliert, weil nicht klar ist, ob der Kläger eine Verurteilung als Gesamtschuldner, als Teilschuldner oder aber als uneingeschränkte Schuldner begehrt. Insofern wäre in der Tat ein Hinweis des Gerichts angebracht.
Hierzu folgende Überlegung:
Wenn der Kl. der Reihe nach in verschiedenen Prozessen gegen die einzelnen Beklagten auf Zahlung der vollen Summe geklagt hätte, wären sie jeweils vollumfänglich, d.h. gerade nicht nur als Gesamtschuldner verurteilt worden.
Dass der Kl. hier die Beklagten als Streitgenossen in einem Prozess in Anspruch nimmt, ändert eigentlich nichts daran, dass es sich um drei Prozessrechtsverhältnisse handelt. Hier als Minus nur gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ist gegenüber der uneingeschränkten Verurteilung bei getrennten Prozessen inkonsequent. Dogmatisch sauberer wäre es, die gesamtschuldnerische Haftung entweder überhaupt nicht zu tenorieren oder aber auch bei Einzelprozessen zu tenorieren. Dazu gibt es einen interessanten Beitrag von Stamm in einer Festschrift (ich weiß nur nicht mehr in welcher).
Schlampig ist der Antrag aber in jedem Fall formuliert, weil nicht klar ist, ob der Kläger eine Verurteilung als Gesamtschuldner, als Teilschuldner oder aber als uneingeschränkte Schuldner begehrt. Insofern wäre in der Tat ein Hinweis des Gerichts angebracht.
13.11.2022, 03:39
Danke euch für die Überlegungen.
Das ganze war aus einer Übungsklausur. Bin mal auf die Lösung gespannt, und ob es der Klausurersteller bewusst gemacht hat.
Wenn ich mich nicht irre, ist die Gesamtschuld ein Mehr im Vergleich zur Teilschuld. Der Vorteil an der Gesamtschuld ist ja, dass der Gläubiger jeden Schuldner auf die gesamte Summe in Anspruch nehmen kann. Bei der Teilschuld nur nach Kopfteilen
Das ganze war aus einer Übungsklausur. Bin mal auf die Lösung gespannt, und ob es der Klausurersteller bewusst gemacht hat.
Wenn ich mich nicht irre, ist die Gesamtschuld ein Mehr im Vergleich zur Teilschuld. Der Vorteil an der Gesamtschuld ist ja, dass der Gläubiger jeden Schuldner auf die gesamte Summe in Anspruch nehmen kann. Bei der Teilschuld nur nach Kopfteilen
14.11.2022, 19:19
(13.11.2022, 03:39)GS0 schrieb: Danke euch für die Überlegungen.
Das ganze war aus einer Übungsklausur. Bin mal auf die Lösung gespannt, und ob es der Klausurersteller bewusst gemacht hat.
Wenn ich mich nicht irre, ist die Gesamtschuld ein Mehr im Vergleich zur Teilschuld. Der Vorteil an der Gesamtschuld ist ja, dass der Gläubiger jeden Schuldner auf die gesamte Summe in Anspruch nehmen kann. Bei der Teilschuld nur nach Kopfteilen
Das ist unbestritten; die Bedenken das Kollegen gehen aber dahin, dass bei getrennten Prozessen auch nicht "als Gesamtschuldner" tenoriert worden wäre (ggf. aber manchmal "neben xy" beantragt wird), sodass es bei Verbindung auch nicht falsch sein kann.
Daher bleibe ich dabei: auslegen, was gewollt ist, und abhängig davon Teilabweisung oder aber viel näherliegend einfach nur Klarstellung im Tenor. Wie gesagt, niemand will wirklich dreifach fordern.