03.10.2022, 22:37
Im Familienrecht können Umgangsvereinbarungen auch durch (gerichtlich gebilligten) Vergleich getroffen werden. Einseitig ändern (wiederum durch gerichtlichen Antrag) kann man die Umgangsvereinbarung dann nur unter den Voraussetzungen von § 1696 I 1 BGB. Vor allem braucht es also einen "triftigen Grund"
Angenommen in dem Vergleich wird vereinbart, dass ein Vater mit seinem Kind immer sonntags Umgang hat. Plötzlich will der Vater den Umgang aber immer samstags haben. Einen triftigen Grund kann er für seinen Sinndeswandel nicht nennen. Jetzt stellt er den gerichlichen Antrag, die Umgangsvereinbarung von Sonntag auf Samstag umzustellen.
Das muss am Ende schief gehen. Schon weil es an § 1696 I 1 BGB scheitert. Aber wo genau wirkt sich das aus? Stehen § 1696 I 1 BGB und der gerichtlich gebilligte Vergleich der Zulässigkeit der Klage entgegen? Oder ist das "nur" eine Frage der Begründetheit?
Unter Begründetheit würde ich jetzt (am liebsten) einfach das Schema für "Anspruch auf Umgangsvereinbarung" packen. Also so wie wenn es noch nie eine Umgangsvereinbarung gegeben hätte. Muss ich jetzt etwa § 1696 I 1 BGB als zusätzliches Erfordernis dazu bringen?
Oder (wie von mir favorisiert) schon in der Zulässigkeit aussteigen?
Angenommen in dem Vergleich wird vereinbart, dass ein Vater mit seinem Kind immer sonntags Umgang hat. Plötzlich will der Vater den Umgang aber immer samstags haben. Einen triftigen Grund kann er für seinen Sinndeswandel nicht nennen. Jetzt stellt er den gerichlichen Antrag, die Umgangsvereinbarung von Sonntag auf Samstag umzustellen.
Das muss am Ende schief gehen. Schon weil es an § 1696 I 1 BGB scheitert. Aber wo genau wirkt sich das aus? Stehen § 1696 I 1 BGB und der gerichtlich gebilligte Vergleich der Zulässigkeit der Klage entgegen? Oder ist das "nur" eine Frage der Begründetheit?
Unter Begründetheit würde ich jetzt (am liebsten) einfach das Schema für "Anspruch auf Umgangsvereinbarung" packen. Also so wie wenn es noch nie eine Umgangsvereinbarung gegeben hätte. Muss ich jetzt etwa § 1696 I 1 BGB als zusätzliches Erfordernis dazu bringen?
Oder (wie von mir favorisiert) schon in der Zulässigkeit aussteigen?
04.10.2022, 11:11
Ob ein "triftiger Grund" nach § 1696 Abs. 1 BGB vorliegt, ist eine materiell-rechtliche Frage, die in der Begründetheit zu erörtern ist. Das hat mit der (prozessualen) Zulässigkeit der Klage nichts zu tun; hierfür genügt schon die Geltendmachung eines Änderungsinteresses.
Man kann wohl nicht so herangehen, als wenn es noch nie eine Umgangsvereinbarung gegeben hätte, sondern prüft in der Begründetheit ausschließlich einen Anspruch auf Änderung der Umgangsvereinbarung hinsichtlich des Umgangstags.
Man kann wohl nicht so herangehen, als wenn es noch nie eine Umgangsvereinbarung gegeben hätte, sondern prüft in der Begründetheit ausschließlich einen Anspruch auf Änderung der Umgangsvereinbarung hinsichtlich des Umgangstags.