28.09.2022, 18:23
Hey ihr Lieben Verwaltungsprofis!
Habe eine Frage bzgl. einer Klausur in der ich die Behörde vertreten soll.
Es hat sich herausgestellt, dass die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig war. Der Grundverwaltungsakt mit den weiteren Anordnungen der Behörde war aber rechtmäßig, weshalb der einstweilige Rechtsschutz der Antragstellerin keinen Erfolg in der Hinsicht haben wird.
Soll ich bei der Zweckmäßigkeit nun der Behörde raten die Zwangsmittelandrohung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen?
Was könnte ich noch tun? Weil kein Aussicht auf Erfolg bzgl. der anderen Punkte besteht einfach nur erwidern? Habe noch nie eine Klausur im Verwaltungsrecht aus Anwaltssicht der Beklagtenseite geschrieben, deshalb kommt mir das etwas komisch vor...
Würde mich sehr über weiterbringende Antworten freuen! :)
Habe eine Frage bzgl. einer Klausur in der ich die Behörde vertreten soll.
Es hat sich herausgestellt, dass die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig war. Der Grundverwaltungsakt mit den weiteren Anordnungen der Behörde war aber rechtmäßig, weshalb der einstweilige Rechtsschutz der Antragstellerin keinen Erfolg in der Hinsicht haben wird.
Soll ich bei der Zweckmäßigkeit nun der Behörde raten die Zwangsmittelandrohung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen?
Was könnte ich noch tun? Weil kein Aussicht auf Erfolg bzgl. der anderen Punkte besteht einfach nur erwidern? Habe noch nie eine Klausur im Verwaltungsrecht aus Anwaltssicht der Beklagtenseite geschrieben, deshalb kommt mir das etwas komisch vor...
Würde mich sehr über weiterbringende Antworten freuen! :)
28.09.2022, 21:34
Warum ist die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig? Falsches Zwangsmittel, unzulässige Zwangsgeldhöhe, zu unbestimmt hinsichtlich des Erfüllungszeitpunkts?
Ersatzlose Rücknahme der ZM-Androhung dürfte nicht zweckmäßig sein, eher eine Fehlerkorrektur. In diesem Zusammenhang wäre zu diskutieren, ob schon die ZM-Androhung ein VA ist und § 48 VwVfG überhaupt anwendbar ist.
Läuft das Widerspruchsverfahren noch? Dort könnte die Behörde insoweit abhelfen.
Ersatzlose Rücknahme der ZM-Androhung dürfte nicht zweckmäßig sein, eher eine Fehlerkorrektur. In diesem Zusammenhang wäre zu diskutieren, ob schon die ZM-Androhung ein VA ist und § 48 VwVfG überhaupt anwendbar ist.
Läuft das Widerspruchsverfahren noch? Dort könnte die Behörde insoweit abhelfen.
28.09.2022, 22:22
(28.09.2022, 21:34)Gast schrieb: Warum ist die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig? Falsches Zwangsmittel, unzulässige Zwangsgeldhöhe, zu unbestimmt hinsichtlich des Erfüllungszeitpunkts?
Ersatzlose Rücknahme der ZM-Androhung dürfte nicht zweckmäßig sein, eher eine Fehlerkorrektur. In diesem Zusammenhang wäre zu diskutieren, ob schon die ZM-Androhung ein VA ist und § 48 VwVfG überhaupt anwendbar ist.
Läuft das Widerspruchsverfahren noch? Dort könnte die Behörde insoweit abhelfen.
Es geht um Zwangsgeld und der Betrag ist nicht genau angegeben. Die Antragstellerin hat eine Anfechtungsklage und dann noch einstw. Rechtsschutz erhoben. Die ZM Androhung ist ein VA, der zusammen mit dem Grund Va zugestellt wurde. Kann die Behörde obwohl schon Klage erhoben wurde eine Fehlerkorrektur nachschicken und alles ist i.O?
29.09.2022, 09:13
Würde eine Umdeutung durch die Behörde nach § 47 VwVfG prüfen. Wäre zwar ungewöhnlich, aber das VwVfG ist behördenfreundlich und wo immer möglich auf Bestandserhalt der Regelung angelegt.
29.09.2022, 20:31
Naheliegend finde ich die Prüfung, ob die Androhung wiederholt werden kann (ggf. unter Aufhebung oder in Abänderung der ersten oder als Teilabhilfe).