18.02.2019, 13:57
Hallo zusammen,
Ich habe im Januar nunmehr mein 2. Staatsexamen bestanden und habe möglicherweise einen Job als Anwalt.
Nun habe ich folgendes Problem und zwar wurde vor 4 Jahren ein Verfahren wegen Beleidigung gegen mich geführt, welches nach 153a StPO eingestellt wurde.
Im Rahmen der Anmeldung zur RAK muss ich diese Einstellung nunmehr angeben. Aufgrund dessen stellen mich zwei Fragen.
1. Fülle ich den Antrag zur RAK selbstständig aus, ohne dass der Arbeitgeber von der Einstellung etwas mitbekommt, sprich, sieht/kontrolliert der AG meinen Antrag auf Zulassung zur RAK nachträglich oder stelle ich diesen Antrag vollständig selbstständig?
2. Muss ich die Befürchtung haben, zur RAK überhaupt nicht zugelassen zu werden?
Viele Grüße
(Ja, ich weiß, dass es damals völlig dämlich von
Mir war. Ich war betrunken, habe mich entschuldigt, welche leider nicht angenommen wurde. Ärgere mich am meisten).
Ich habe im Januar nunmehr mein 2. Staatsexamen bestanden und habe möglicherweise einen Job als Anwalt.
Nun habe ich folgendes Problem und zwar wurde vor 4 Jahren ein Verfahren wegen Beleidigung gegen mich geführt, welches nach 153a StPO eingestellt wurde.
Im Rahmen der Anmeldung zur RAK muss ich diese Einstellung nunmehr angeben. Aufgrund dessen stellen mich zwei Fragen.
1. Fülle ich den Antrag zur RAK selbstständig aus, ohne dass der Arbeitgeber von der Einstellung etwas mitbekommt, sprich, sieht/kontrolliert der AG meinen Antrag auf Zulassung zur RAK nachträglich oder stelle ich diesen Antrag vollständig selbstständig?
2. Muss ich die Befürchtung haben, zur RAK überhaupt nicht zugelassen zu werden?
Viele Grüße
(Ja, ich weiß, dass es damals völlig dämlich von
Mir war. Ich war betrunken, habe mich entschuldigt, welche leider nicht angenommen wurde. Ärgere mich am meisten).
18.02.2019, 14:07
1. Der Arbeitgeber sieht idR nur die Zulassungsurkunde. Den Antrag füllst Du alleine aus.
2. Bei 153a ist in der Regel im Hinblick auf Art. 12 GG die Zulassung nicht zu versagen. Wenn Deine Leiche also nicht irgendwelche Besonderheiten hat (Rassismus/Tätlichkeit etc. oder Alkohol/BtM-Problem) solltest Du trotzdem zugelassen werden können.
2. Bei 153a ist in der Regel im Hinblick auf Art. 12 GG die Zulassung nicht zu versagen. Wenn Deine Leiche also nicht irgendwelche Besonderheiten hat (Rassismus/Tätlichkeit etc. oder Alkohol/BtM-Problem) solltest Du trotzdem zugelassen werden können.
18.02.2019, 14:42
Sollte kein Problem sein. Schlimmer wären Vermögensdelikte, Untreue etc.
Zudem ist es auch schon 4 Jahre her.
Zudem ist es auch schon 4 Jahre her.
18.02.2019, 14:52
153a sagt ja bzgl. der tatsächlichen Schuld auch überhaupt nichts aus.
18.02.2019, 15:19
Es geht um eine Beleidigung, selbst wenn du verurteilt worden wärst, wäre das kein Problem. Ein Ref Bekannter hat eine gar nicht so geringe Strafe wegen gefährlicher KV bekommen 2 Jahre vorm Ref und wurde auch problemlos zugelassen.
18.02.2019, 15:38
In Strafverteidigerkreisen ist eine wirkliche Vorstrafe ein Ritterschlag ;-)