27.07.2022, 17:39
Hallo zusammen,
folgender Fall:
X legt gegen einen Bescheid Widerspruch ein. Nach Erhebung des Widerspruchs wird der angegriffene Bescheid geändert (zu Gunsten des X, enthält aber immer noch belastende Regelung). Widerspruchsführer unternimmt nichts. Keine Begründung, keine Erweiterung etc.
Was ist nun Gegenstand des Widerspruchsverfahrens? Der ursprüngliche Bescheid (wenn ja, wäre dann der Widerspruch unzulässig wegen Erledigung infolge der Änderung)? Der Änderungsbescheid (auf welcher Grundlage, wenn WF gar keine Aussage zum "alten" Widerspruch tätigt)? Mein Judiz sagt, der ursprüngliche Bescheid bleibt Gegenstand des Verfahrens, dieser hat sich aber infolge der Änderung erledigt. Würde man das anders sehen, müsste man nie den Änderungsbescheid explizit angreifen...
Danke für eure Tipps!
folgender Fall:
X legt gegen einen Bescheid Widerspruch ein. Nach Erhebung des Widerspruchs wird der angegriffene Bescheid geändert (zu Gunsten des X, enthält aber immer noch belastende Regelung). Widerspruchsführer unternimmt nichts. Keine Begründung, keine Erweiterung etc.
Was ist nun Gegenstand des Widerspruchsverfahrens? Der ursprüngliche Bescheid (wenn ja, wäre dann der Widerspruch unzulässig wegen Erledigung infolge der Änderung)? Der Änderungsbescheid (auf welcher Grundlage, wenn WF gar keine Aussage zum "alten" Widerspruch tätigt)? Mein Judiz sagt, der ursprüngliche Bescheid bleibt Gegenstand des Verfahrens, dieser hat sich aber infolge der Änderung erledigt. Würde man das anders sehen, müsste man nie den Änderungsbescheid explizit angreifen...
Danke für eure Tipps!
27.07.2022, 19:01
(27.07.2022, 17:39)Gast schrieb: Hallo zusammen,
folgender Fall:
X legt gegen einen Bescheid Widerspruch ein. Nach Erhebung des Widerspruchs wird der angegriffene Bescheid geändert (zu Gunsten des X, enthält aber immer noch belastende Regelung). Widerspruchsführer unternimmt nichts. Keine Begründung, keine Erweiterung etc.
Was ist nun Gegenstand des Widerspruchsverfahrens? Der ursprüngliche Bescheid (wenn ja, wäre dann der Widerspruch unzulässig wegen Erledigung infolge der Änderung)? Der Änderungsbescheid (auf welcher Grundlage, wenn WF gar keine Aussage zum "alten" Widerspruch tätigt)? Mein Judiz sagt, der ursprüngliche Bescheid bleibt Gegenstand des Verfahrens, dieser hat sich aber infolge der Änderung erledigt. Würde man das anders sehen, müsste man nie den Änderungsbescheid explizit angreifen...
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Ich würde behaupten, dass das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Auf den Widerspruch hin erfolgte eine Änderung zugunsten des WF, also eine teilweise Abhilfe. Nun kann geklagt werden.
27.07.2022, 19:05
(27.07.2022, 19:01)Drin schrieb:(27.07.2022, 17:39)Gast schrieb: Hallo zusammen,
folgender Fall:
X legt gegen einen Bescheid Widerspruch ein. Nach Erhebung des Widerspruchs wird der angegriffene Bescheid geändert (zu Gunsten des X, enthält aber immer noch belastende Regelung). Widerspruchsführer unternimmt nichts. Keine Begründung, keine Erweiterung etc.
Was ist nun Gegenstand des Widerspruchsverfahrens? Der ursprüngliche Bescheid (wenn ja, wäre dann der Widerspruch unzulässig wegen Erledigung infolge der Änderung)? Der Änderungsbescheid (auf welcher Grundlage, wenn WF gar keine Aussage zum "alten" Widerspruch tätigt)? Mein Judiz sagt, der ursprüngliche Bescheid bleibt Gegenstand des Verfahrens, dieser hat sich aber infolge der Änderung erledigt. Würde man das anders sehen, müsste man nie den Änderungsbescheid explizit angreifen...
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Ich würde behaupten, dass das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Auf den Widerspruch hin erfolgte eine Änderung zugunsten des WF, also eine teilweise Abhilfe. Nun kann geklagt werden.
Ich ergänze mich: was ich geschrieben habe gilt wohl dann, wenn die Änderung durch die Widerspruchsbehörde ergangen ist. Wenn durch die Ausgangsbehörde, dürfte nun im Übrigen (also über den bestehen gebliebenen Teil) die Widerspruchsbehörde zu entscheiden haben (i.E. also wie du es geschrieben hast)
27.07.2022, 19:40
Für das Sozialrecht ist in § 86 SGG geregelt, dass auch der neue VA Gegenstand des Vorverfahrens wird, wenn der VA während des Vorverfahrens abgeändert wird (sog. Einbeziehung von Folgebescheiden). Für das Klageverfahren ist das inhaltsgleich in § 96 Abs. 1 SGG geregelt.
In der VwGO findet sich keine solche Regelung, sodass der neue VA nicht kraft Gesetzes zum Gegenstand des Vorverfahrens wird, sondern die Einlegung eines gesonderten Rechtsbehelfs erforderlich und zulässig ist.
In der VwGO findet sich keine solche Regelung, sodass der neue VA nicht kraft Gesetzes zum Gegenstand des Vorverfahrens wird, sondern die Einlegung eines gesonderten Rechtsbehelfs erforderlich und zulässig ist.
27.07.2022, 20:31
Zwar etwas anders in der Konstellation, aber die Entscheidung VG Berlin, Urteil vom 25.02.2022 - 26 K 529.19, lese ich im Ergebnis dahingehend, dass über den "restlichen Widerspruch" erforderlich ist.
29.07.2022, 14:01
(27.07.2022, 19:05)Drin schrieb:(27.07.2022, 19:01)Drin schrieb:(27.07.2022, 17:39)Gast schrieb: Hallo zusammen,
folgender Fall:
X legt gegen einen Bescheid Widerspruch ein. Nach Erhebung des Widerspruchs wird der angegriffene Bescheid geändert (zu Gunsten des X, enthält aber immer noch belastende Regelung). Widerspruchsführer unternimmt nichts. Keine Begründung, keine Erweiterung etc.
Was ist nun Gegenstand des Widerspruchsverfahrens? Der ursprüngliche Bescheid (wenn ja, wäre dann der Widerspruch unzulässig wegen Erledigung infolge der Änderung)? Der Änderungsbescheid (auf welcher Grundlage, wenn WF gar keine Aussage zum "alten" Widerspruch tätigt)? Mein Judiz sagt, der ursprüngliche Bescheid bleibt Gegenstand des Verfahrens, dieser hat sich aber infolge der Änderung erledigt. Würde man das anders sehen, müsste man nie den Änderungsbescheid explizit angreifen...
Danke für eure Tipps!
Ich würde behaupten, dass das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Auf den Widerspruch hin erfolgte eine Änderung zugunsten des WF, also eine teilweise Abhilfe. Nun kann geklagt werden.
Ich ergänze mich: was ich geschrieben habe gilt wohl dann, wenn die Änderung durch die Widerspruchsbehörde ergangen ist. Wenn durch die Ausgangsbehörde, dürfte nun im Übrigen (also über den bestehen gebliebenen Teil) die Widerspruchsbehörde zu entscheiden haben (i.E. also wie du es geschrieben hast)
Stimmt, das vergaß ich zu sagen. Die Ausgangsbehörde ändert nach Erhebung des Widerspruchs den Bescheid ab.
Was ich mich noch frage: Erledigt sich mit der Abänderung der vollständige Ausgangsbescheid oder nur der Teil, hinsichtlich dessen die Behörde zu Gunsten des X entschieden hat?