27.07.2022, 22:54
(27.07.2022, 19:04)Kugellager schrieb:(27.07.2022, 13:43)MrJudgeBW schrieb:(26.07.2022, 20:27)Kugellager schrieb: Hallo zusammen,
folgendes Fallbeispiel:
Referendar R aus NRW jobbt neben dem Referendariat bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Das OLG hat ihm die Nebentätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche genehmigt. Nun vereinbart R aber mit der Kanzlei eine wöchentliche Arbeitszeit von 22,5 Stunden. Die Nebentätigkeit selber ist selbstverständlich nicht "schwarz", sondern (außer gegenüber dem OLG) ganz offiziell. Dem OLG wurde gemeldet, es werde 450,00 € verdient. Dieser Betrag wird überschritten. Die Grenze zur Anrechnung des Zusatzverdiensts auf die Unterhaltsbeihilfe wird jedoch nicht überschritten.
Was droht R nun an Konsequenzen seitens des OLG, sollte es von der Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit erfahren? Ist überhaupt damit zu rechnen, dass das OLG informiert werden könnte, etwa durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger? Ist es möglich, dass das LBV davon informiert wird?
Die Risiken zusätzlicher Arbeitsbelastung für den Examenserfolg sind R bekannt und müssen daher nicht thematisiert werden. ;)
Ich freue mich über Eure Rückmeldungen!
Im Grunde ist die Überschreitung von der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht mehr gedeckt. Sollte das OLG Kenntnis erlangen, könnte ich mir vorstellen, dass man den Referendar einerseits anhält, die tatsächliche Arbeitszeit auf die Genehmigte zurückzufahren. Denkbar ist auch, dass man nach § 6 Abs. 4 NtV NRW oder nach den allgemeinen Vorschriften die Genehmigung insgesamt widerruft. Ob gegen einen Referendar Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können, weiß ich nicht. Das Landesdisziplinargesetz erscheint mir nicht einschlägig, im JAG ist nur die Entlassung aus wichtigem Grund geregelt (m.E. fällt aber die Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht darunter). Auf die Schnelle habe ich keine Rechtsgrundlage gefunden. Ob bei dem Gehalt eine Ablieferungspflicht nach § 13 NtV besteht, kann ich so abstrakt nicht sagen. Das richtet sich nach dem Einzelfall.
Dass das OLG über das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger informiert wird, halte ich für ausgeschlossen, weil mir keine Rechtsvorschrift bekannt ist, wonach die Daten entsprechend ausgetauscht oder weitergeleitet werden. Das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger kennen einerseits die Nebentätigkeitsgenehmigung nicht, andererseits haben sie auch nicht die Aufgabe, Nachforschungen anzustellen.
Was bleibt ist nur eine unerlaubte Überschreitung der Nebentätigkeit.
Hoffe, das gibt Dir einen kleinen Anhaltspunkt.
Vielen Dank für die konstruktiven Antworten.
Speziell zu Dir, @MrJudgeBW: Könnte sich etwas anderes daraus ergeben, dass womöglich das LBV als "Erstarbeitgeber" darüber informiert wird, dass eine Zweitarbeitsstelle angetreten wird? Oder findet auch dahingehend ein Informationsaustausch nicht statt?
--> PN :)