23.06.2022, 11:24
Hallo zusammen,
ich sitze gerade an meiner ersten Anklageschrift und muss etwas zu den "Wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen" schreiben, worüber wir in der AG kaum etwas gelernt haben, da das in der Examensklausur wohl grds. ausgeschlossen wird.
1. Es gibt zu der Akte auch eine Beiakte, in der der Angeschuldigte eine ähnliche Tat begangen hat, die aber nach § 170 II eingestellt worden ist. Mein Ausbilder meinte nur, ich müsse das in den "WEE" erwähnen. Genügt es, wenn ich in den "WEE" zur Person angebe, dass es bereits ein Verfahren wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhalts gab und dann auf Beiakte verweise oder muss ich da wirklich ausführlicher etwas zu sagen?
2. Wenn der Angeschuldigte von der Polizei zu Hause aufgesucht wird und nach einer Belehrung zunächst aussagt, dass er die Tat nicht begangen habe und sein Anwalt später sagt, der Angeschuldigte mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kann ich dann die Aussage dennoch in den "WEE" zur Sache erwähnen bzw. auch als Beweismittel angeben? Ich würde sagen nein und habe es auch nicht gemacht (evtl. auch wegen § 252 StPO).
Ich wäre über jede Hilfe sehr dankbar!
ich sitze gerade an meiner ersten Anklageschrift und muss etwas zu den "Wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen" schreiben, worüber wir in der AG kaum etwas gelernt haben, da das in der Examensklausur wohl grds. ausgeschlossen wird.
1. Es gibt zu der Akte auch eine Beiakte, in der der Angeschuldigte eine ähnliche Tat begangen hat, die aber nach § 170 II eingestellt worden ist. Mein Ausbilder meinte nur, ich müsse das in den "WEE" erwähnen. Genügt es, wenn ich in den "WEE" zur Person angebe, dass es bereits ein Verfahren wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhalts gab und dann auf Beiakte verweise oder muss ich da wirklich ausführlicher etwas zu sagen?
2. Wenn der Angeschuldigte von der Polizei zu Hause aufgesucht wird und nach einer Belehrung zunächst aussagt, dass er die Tat nicht begangen habe und sein Anwalt später sagt, der Angeschuldigte mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kann ich dann die Aussage dennoch in den "WEE" zur Sache erwähnen bzw. auch als Beweismittel angeben? Ich würde sagen nein und habe es auch nicht gemacht (evtl. auch wegen § 252 StPO).
Ich wäre über jede Hilfe sehr dankbar!
23.06.2022, 18:52
Das WE richtet sich in seinem Umfang nach der Komplexität der Materie und soll dem Gericht einen besseren Überblick über den Verfahrensstoff vermitteln und die Entscheidung über Eröffnung/Nichteröffnung und ggf. weitere gestellte Anträge erleichtern.
Es folgt meist im Aufbau dem Aufbau der Urteilsgründe, so dass Du gleichsam die Feststellungen zur Person und zur Sache sowie die Beweiswürdigung summarisch abbildest. Dabei gilt es, unnötige Wiederholungen zu vermeiden und möglichst nur dort ausführlich zu werden, wo es für die Bewertung des Tatverdachts und die Würdigung der Sache insgesamt nötig ist. Dazu führst Du kurz im Text aus und verweist ggf. auf den konkreten Aktenteil, dass das Gericht Deinen Hinweis nachvollziehen kann.
Das sieht dann ungefähr so aus:
I. Zur Person
Der Angeschuldigte war im Tatzeitraum eingeschriebener Student der Rechtswissenschaften. Sein Studium finanzierte er mit einer Tätigkeit als studentische Aushilfe bei einem Lieferdienst.
Er ist bisher unbestraft.
Vom Tatvorwurf des ___ sprach ihn das Amtsgericht _____ mit rechtskräftigem Urteil vom ____ frei. (Hier würde man dann z.B. auf die BA verweisen).
II. Zur Sache
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich des Tatvorwurfs zunächst auf den konkreten Anklagesatz Bezug genommen.
Der Angeschuldigte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht (wenn er sagt, ich sage nichts ist das Schweigen zur Sache). Er wird jedoch durch die vorgenannten Beweismittel überführt werden. Dazu wird ergänzend ausgeführt: (Hier musst Du dann gucken, was in Deinem Fall maßgeblich ist, z.B.
1. Tatgeschehen
Das unmittelbare Tatgeschehen wurde durch die Videoaufzeichnungen der __ aufgenommen. Diese zeigen insbesondere, dass der Zeuge Schmidt vor dem Angriff des Angeschuldigten in sein Mobiltelefon vertieft war (und deswegen keine Notwehrlage oder Provokation gegeben war...).
2. Identifizierung
Der Angeschuldigte wurde nach der Öffentlichkeitsfahndung mit Auszugsbildern der Videoaufzeichnung durch die Zeugen X und Y als die Person auf den Bildern benannt.
Bei der Durchsuchung seiner Wohnung konnte auch ein Pullover Supreme - wie auf der Videoaufzeichnung - sichergstellt werden. Es handelt sich dabei nach Angabe der Herstellerfirma um eine limiterte Sonderedition, die in Deutschland nur 129x verkauft wurde...
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Es folgt meist im Aufbau dem Aufbau der Urteilsgründe, so dass Du gleichsam die Feststellungen zur Person und zur Sache sowie die Beweiswürdigung summarisch abbildest. Dabei gilt es, unnötige Wiederholungen zu vermeiden und möglichst nur dort ausführlich zu werden, wo es für die Bewertung des Tatverdachts und die Würdigung der Sache insgesamt nötig ist. Dazu führst Du kurz im Text aus und verweist ggf. auf den konkreten Aktenteil, dass das Gericht Deinen Hinweis nachvollziehen kann.
Das sieht dann ungefähr so aus:
I. Zur Person
Der Angeschuldigte war im Tatzeitraum eingeschriebener Student der Rechtswissenschaften. Sein Studium finanzierte er mit einer Tätigkeit als studentische Aushilfe bei einem Lieferdienst.
Er ist bisher unbestraft.
Vom Tatvorwurf des ___ sprach ihn das Amtsgericht _____ mit rechtskräftigem Urteil vom ____ frei. (Hier würde man dann z.B. auf die BA verweisen).
II. Zur Sache
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich des Tatvorwurfs zunächst auf den konkreten Anklagesatz Bezug genommen.
Der Angeschuldigte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht (wenn er sagt, ich sage nichts ist das Schweigen zur Sache). Er wird jedoch durch die vorgenannten Beweismittel überführt werden. Dazu wird ergänzend ausgeführt: (Hier musst Du dann gucken, was in Deinem Fall maßgeblich ist, z.B.
1. Tatgeschehen
Das unmittelbare Tatgeschehen wurde durch die Videoaufzeichnungen der __ aufgenommen. Diese zeigen insbesondere, dass der Zeuge Schmidt vor dem Angriff des Angeschuldigten in sein Mobiltelefon vertieft war (und deswegen keine Notwehrlage oder Provokation gegeben war...).
2. Identifizierung
Der Angeschuldigte wurde nach der Öffentlichkeitsfahndung mit Auszugsbildern der Videoaufzeichnung durch die Zeugen X und Y als die Person auf den Bildern benannt.
Bei der Durchsuchung seiner Wohnung konnte auch ein Pullover Supreme - wie auf der Videoaufzeichnung - sichergstellt werden. Es handelt sich dabei nach Angabe der Herstellerfirma um eine limiterte Sonderedition, die in Deutschland nur 129x verkauft wurde...
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23.06.2022, 22:15
(23.06.2022, 11:24)hjk9977 schrieb: 2. Wenn der Angeschuldigte von der Polizei zu Hause aufgesucht wird und nach einer Belehrung zunächst aussagt, dass er die Tat nicht begangen habe und sein Anwalt später sagt, der Angeschuldigte mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kann ich dann die Aussage dennoch in den "WEE" zur Sache erwähnen bzw. auch als Beweismittel angeben? Ich würde sagen nein und habe es auch nicht gemacht (evtl. auch wegen § 252 StPO).
Du kannst und solltest die Aussage mittelbar verwerten und die Zeugenvernehmung des vernehmenden Polizeibeamten als Beweismittel angeben. § 252 StPO steht dem nicht entgegen, weil es dort nur um Personen geht, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, aber nicht um den Beschuldigten selbst.
24.06.2022, 17:27
(23.06.2022, 11:24)hjk9977 schrieb: Hallo zusammen,
ich sitze gerade an meiner ersten Anklageschrift und muss etwas zu den "Wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen" schreiben, worüber wir in der AG kaum etwas gelernt haben, da das in der Examensklausur wohl grds. ausgeschlossen wird.
1. Es gibt zu der Akte auch eine Beiakte, in der der Angeschuldigte eine ähnliche Tat begangen hat, die aber nach § 170 II eingestellt worden ist. Mein Ausbilder meinte nur, ich müsse das in den "WEE" erwähnen. Genügt es, wenn ich in den "WEE" zur Person angebe, dass es bereits ein Verfahren wegen eines ähnlich gelagerten Sachverhalts gab und dann auf Beiakte verweise oder muss ich da wirklich ausführlicher etwas zu sagen?
2. Wenn der Angeschuldigte von der Polizei zu Hause aufgesucht wird und nach einer Belehrung zunächst aussagt, dass er die Tat nicht begangen habe und sein Anwalt später sagt, der Angeschuldigte mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kann ich dann die Aussage dennoch in den "WEE" zur Sache erwähnen bzw. auch als Beweismittel angeben? Ich würde sagen nein und habe es auch nicht gemacht (evtl. auch wegen § 252 StPO).
Ich wäre über jede Hilfe sehr dankbar!
"Der Angeklagte hat die Tat gegenüber den erstvernehmenden Beamten bestritten und im weiteren Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht." Als "Beweismittel" brauchst du die "Einlassung" aber nicht anzugeben, da die Verurteilung hierauf nicht zu stützen sein wird.