24.05.2023, 21:16
(13.06.2022, 19:03)Gast schrieb:(12.06.2022, 21:27)Gast schrieb:(12.06.2022, 20:38)Gast schrieb:Kann man schon machen, aber dann schneidet man dem Geschädigten den Privatklageweg ab. Aber da eh niemand Privatklage erhebt, ist der Streit theoretischer Natur(12.06.2022, 20:01)Anwalt schrieb: Was soll das Bashing gegen den Sta? Sein Rat war gut.
Bei Privatklagedelikten macht man keinen § 153 StPO im Ermittlungsverfahren. Wenn man ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bei Privatklagedelikten verneint, muss man sie zwingend nach § 170 II StPO einstellen und den Az. auf den Privatklageweg hinweisen. Daher das Bashing vom Vorposter.
so ist es - ganz gesetzteskonform war mein rat freilich nicht. indes kann man das in (seltenen) fällen durchaus machen. ich habe das allerdings auch nur 1x in einer bestimmten konstellation unternommen - auf rat des damaligen gegenzeichners im übrigen.
die eventuellen gründe für einen verweis auf den privatklageweg sind zudem dieselben wie bei 153 - anregen kann man es trotzdem.
zudem ist es eher üblich das strafrechtliche verfahren bei sowas schnell abzuhandeln, um das nicht lange liegen lassen zu müssen, denn zivilrecht dauert.
es könnte auch gut sein, dass das hier in der amtsanwaltschaft landet. dann wird erst recht ein schneller abschluss erfolgen.
und selbst wenn es zu einem strafbefehl hier kommt - all das gesagte wäre dort im strafmaß zu berücksichtigen, bereits bei beantragung.
Absolut herrschende Meinung: Kein 153 bei PK Delikten. Die Meinung des Ggz ist da nicht weiter relevant. Es gibt auch keinen Grund, 153 zu machen, wenn ausschließlich PK Delikte vorliegen und kein öffentliches Interesse besteht.
Und es ist auch kein theoretischer streit. Es ist nämlich relevant für den Beschuldigten. Das öffentliche Interesse nach 376 stpo ist eine Verfahrensvoraussetzung. Ohne liegt also ein Verfahrenshindernis für die öffentliche Klage vor. Daher auch Einstellung nach 170 II: Kein hinreichender TV wegen Verfahrenshindernisses.
Im ZStV und den internen Vorgangslisten kommt das zum Tragen. Wenn man dort einen 153 sieht, nimmt man von einem neuerlichen 153 eher Abstand, obwohl das ggfl geboten gewesen wäre, weil das Verfahren am Gesetz vorbei nicht nach 170 II eingestellt wurde.
24.05.2023, 22:19
(12.06.2022, 21:27)Gast schrieb:(12.06.2022, 20:38)Gast schrieb:Kann man schon machen, aber dann schneidet man dem Geschädigten den Privatklageweg ab. Aber da eh niemand Privatklage erhebt, ist der Streit theoretischer Natur(12.06.2022, 20:01)Anwalt schrieb: Was soll das Bashing gegen den Sta? Sein Rat war gut.
Bei Privatklagedelikten macht man keinen § 153 StPO im Ermittlungsverfahren. Wenn man ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bei Privatklagedelikten verneint, muss man sie zwingend nach § 170 II StPO einstellen und den Az. auf den Privatklageweg hinweisen. Daher das Bashing vom Vorposter.
Theoretischer Natur ist das nicht, es gibt dazu Dienstvorschriften bei det StA. Eine Einstellung nach 153 soll in solchen Fällen nicht erfolgen und macht auch keinen Sinn. Würde auch zB nicht durch die Gegenzeichnung gehen.