26.05.2022, 23:47
Liebes Forum,
ich brüte schon den ganzen Tag über einem Problem und trotz Fischer und beck-online komme ich auf keinen grünen Zweig. Folgender SV liegt dem Problem zu Grunde:
Tat 1 07/2018
Tat 2 05/ 2019
Tat 3 07/2019
Urteil 1 über Tat 1 Anfang 12/2019
Urteil 2 über Tat 2 Ende 12/2019 (Urteil 1 war da noch nicht rechtskräftig)
Tat 4 03/2020
Urteil 3 über Tat 3 mit Einbeziehung von Urteil 1 und 2 zur Bildung nachträglicher Gesamtstrafe 07/2020
Wenn ich nun Urteil 4 schreibe, muss ich dann Urteil 3 wieder auflösen und eine neue nachträgliche Gesamtstrafe für die Taten 1-4 bilden? Eine Zäsurwirkung hat es meines Wissens (das im Strafrecht begrenzt ist ) nicht.
Vielen Dank schonmal für alle Denkanstöße!
ich brüte schon den ganzen Tag über einem Problem und trotz Fischer und beck-online komme ich auf keinen grünen Zweig. Folgender SV liegt dem Problem zu Grunde:
Tat 1 07/2018
Tat 2 05/ 2019
Tat 3 07/2019
Urteil 1 über Tat 1 Anfang 12/2019
Urteil 2 über Tat 2 Ende 12/2019 (Urteil 1 war da noch nicht rechtskräftig)
Tat 4 03/2020
Urteil 3 über Tat 3 mit Einbeziehung von Urteil 1 und 2 zur Bildung nachträglicher Gesamtstrafe 07/2020
Wenn ich nun Urteil 4 schreibe, muss ich dann Urteil 3 wieder auflösen und eine neue nachträgliche Gesamtstrafe für die Taten 1-4 bilden? Eine Zäsurwirkung hat es meines Wissens (das im Strafrecht begrenzt ist ) nicht.
Vielen Dank schonmal für alle Denkanstöße!
27.05.2022, 12:42
Zäsurwirkung hat hier das Urteil 1. Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist es, den Angeklagten nicht schlechter zu stellen als im Fall einer einheitlichen Aburteilung aller vor dem Urteil begangenen Taten - aber eben auch nicht besser. Bei objektiv richtiger und vollständiger Gesamtstrafenbildung wären im Urteil 1 die Taten 1, 2 und 3 unter Bildung einer Gesamtstrafe abgeurteilt worden. Die Urteile 2 und 3 gäbe es dann eigentlich gar nicht mehr, sodass die Tat 4 isoliert stünde. Dadurch, dass mit dem Urteil 3 die Lage hergestellt wurde, die ja eigentlich (objektiv) schon im ersten Urteil hätte hergestellt werden müssen, wird die Tat 4 nicht "eingeklammert", weil die Tat 4 nach der Zäsur (Urteil 1) begangen wurde. Im Urteil 4 ist also keine (nachträgliche) Gesamtstrafe mehr zu bilden.