17.05.2022, 23:12
Auf die Anordnung der Urkundenvorlegung durch das Gericht nach § 142 ZPO hat aber keine Partei einen Anspruch. Das Gericht kann sie auch nicht zwangsweise durchsetzen, aber die Nichtvorlegung frei würdigen.
18.05.2022, 10:54
Es wäre doch absurd, § 142 ZPO in einem Rechtsstreit anzuwenden, in dem die Urkundenvorlegung selbst streitgegenständlich ist. Eine unbegründete Klage würde damit unterlaufen werden.
18.05.2022, 16:37
Die Diskussion ufert etwas aus... ich würde es mal verallgemeinern: da gibt es eine Urkunde, die das Verhältnis zwischen den Parteien im Wesentlichen regelt, und zwar in zwei Ausfertigungen, weil jede Partei sie auch der anderen zur Verfügung stellen wollte. Nun ist aber eine Ausfertigung verschwunden, und entgegen der ursprünglichen Absicht soll die andere Partei nun manche Informationen nicht mehr bekommen. Welcher Paragraph auch immer: da wäre mir das Risiko zu groß, dass mir das an irgendeiner Stelle negativ ausgelegt wird. Daher würde ich die Kopie einfach rausgeben.