13.08.2022, 15:17
(12.08.2022, 20:03)MustermannV2 schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt, die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Ich meine, es waren 6 Wochen nach Bestandkraft
Im Ergebnis also kein Fristproblem?
13.08.2022, 15:21
(12.08.2022, 15:52)Gast schrieb:(12.08.2022, 15:42)Paragraphenreiter schrieb:(12.08.2022, 15:18)Jurref22 schrieb:(12.08.2022, 14:40)Gast schrieb: Und wie findet ihr die Wasserrechtsklausur? Habt ihr 123 VwGO oder 80 V 1 Alt. 1 VwGO genommen?
Wir habt ihr das geprüft?
Oder sind alle schon am feiern, dass es vorüber ist?
80 V, aber keine Erfolgsaussichten, da voraussichtlich rechtmäßig!
Und ja
Same here, frage mich aber die ganze Zeit, ob ich nicht irgendwas übersehen habe, was der Klausur einen völlig anderen Ausgang geben würde.
Ich wollte unbedingt einen Schriftsatz an das Gericht fertigen. Habe dann einfach irgendwo einen Fehler angenommen, obwohl ich beim Lesen die ganze Zeit dachte, Joa alles rechtmäßig soweit und dumm von der Mandantin. Ich hab dann jedenfalls 80 IV S. 3 VwGO angenommen und gesagt, dass es eine unbillige Härte darstellt. Der VA ist zwar nicht rechtswidrig, aber jedenfalls kann das Aussetzungsinteresse überwiegen unabhängig von einem Ausgang im Hauptverfahren.
Aber die ganzen Anordnungen und Festsetzungen haben mich schon sehr verwirrt.
Ich habe diesbezüglich auch § 59 IV VwVG NRW genannt, sodass es trotz möglicher RMK der Maßnahme unbillig ( 3 80 IV S. 2 VwVGO) wäre, weil eben eine Last in Höhe der Kosten auf dem GS ruht und das GS einen Verkehrswert von 1 Mio. EUR hat.
13.08.2022, 16:02
(13.08.2022, 15:17)GASTNRW1234 schrieb:(12.08.2022, 20:03)MustermannV2 schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt, die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Ich meine, es waren 6 Wochen nach Bestandkraft
Im Ergebnis also kein Fristproblem?
Doch, waren 6 Monate - daher Lösung wie von "MVREF".
14.08.2022, 12:38
(13.08.2022, 15:21)NRWGAST§§ schrieb:(12.08.2022, 15:52)Gast schrieb:(12.08.2022, 15:42)Paragraphenreiter schrieb:(12.08.2022, 15:18)Jurref22 schrieb:(12.08.2022, 14:40)Gast schrieb: Und wie findet ihr die Wasserrechtsklausur? Habt ihr 123 VwGO oder 80 V 1 Alt. 1 VwGO genommen?
Wir habt ihr das geprüft?
Oder sind alle schon am feiern, dass es vorüber ist?
80 V, aber keine Erfolgsaussichten, da voraussichtlich rechtmäßig!
Und ja
Same here, frage mich aber die ganze Zeit, ob ich nicht irgendwas übersehen habe, was der Klausur einen völlig anderen Ausgang geben würde.
Ich wollte unbedingt einen Schriftsatz an das Gericht fertigen. Habe dann einfach irgendwo einen Fehler angenommen, obwohl ich beim Lesen die ganze Zeit dachte, Joa alles rechtmäßig soweit und dumm von der Mandantin. Ich hab dann jedenfalls 80 IV S. 3 VwGO angenommen und gesagt, dass es eine unbillige Härte darstellt. Der VA ist zwar nicht rechtswidrig, aber jedenfalls kann das Aussetzungsinteresse überwiegen unabhängig von einem Ausgang im Hauptverfahren.
Aber die ganzen Anordnungen und Festsetzungen haben mich schon sehr verwirrt.
Ich habe diesbezüglich auch § 59 IV VwVG NRW genannt, sodass es trotz möglicher RMK der Maßnahme unbillig ( 3 80 IV S. 2 VwVGO) wäre, weil eben eine Last in Höhe der Kosten auf dem GS ruht und das GS einen Verkehrswert von 1 Mio. EUR hat.
Das hab ich auch gemacht!
15.08.2022, 06:39
An die NRWler:
Müsstet iht in der V1 Klausur das neue VersG anwenden, das in NRW ab dem 1.1.2022 in Kraft getreten ist oder das BundesVersG?
Müsstet iht in der V1 Klausur das neue VersG anwenden, das in NRW ab dem 1.1.2022 in Kraft getreten ist oder das BundesVersG?
15.08.2022, 07:41
24.11.2022, 13:17
Wow die Liste aus NRW ist lang. Der Termin war wirklich schwer
24.11.2022, 16:11
hat schon jemand Post bekommen?
24.11.2022, 16:22
Wie viele haben ca mitgeschrieben?
25.11.2022, 17:36
ca 180/200! Aber keine verbindliche Angabe