03.08.2022, 12:03
Z II war BGH NJW 2021, 156
03.08.2022, 17:01
03.08.2022, 18:46
Stand was im Kommentar zu den Zustellungsproblem? Oder konnte man es iwie herleiten?
03.08.2022, 20:01
(03.08.2022, 18:46)Hio schrieb: Stand was im Kommentar zu den Zustellungsproblem? Oder konnte man es iwie herleiten?Ich habe nicht verstanden, an wen der Käufer zustellen lassen wollte. An die Mandantin, weil er nicht unterscheiden konnte oder tatsächlich an die Maklerin. Wahrscheinlich spielt es auch keine Rolle, weil es auf den Antragsgegner ankommt, der angegeben ist und er dann als Zustelladressat gilt?! Jedenfalls stand, dass eine unwirksame Zustellung des Mahnbescheides/VB zwar geheilt werden kann, aber hier ist der Mahnbescheid ja nicht durch nochmalige Zustellung oder tatsächlicher Kenntnisnahme geheilt (oder doch?), sondern die Mandantin hat nur den VB erhalten. Im Kommentar steht, dass aufgrund unwirksamer Zustellung der Mahnbescheid nicht zu einem VB führen kann. Also ich war total verwirrt. Habe einfach dargestellt, dass ungeachtet etwaiger Zustellungsmängel trotzdem gegen den VB vorgegangen werden muss, da letztlich die Mandantin als Antragsgegnerin aufgeführt ist und es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt, der sonst in RK erstreckt. Für die Fristen habe ich dann auf die Kenntnis des VB abgestellt.
Generell wenig Austausch hier in diesem Durchgang
04.08.2022, 13:44
Hallo! Was lief denn in der Z3 und in der Z4 heute in NRW?
Gruß
Gruß
04.08.2022, 15:19
Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
04.08.2022, 15:29
(04.08.2022, 15:19)GastNRWAug22 schrieb: Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
Wie baut man darauf eine ganze Klausur auf?
Anwaltsklausur oder Urteil?
Also musste man quasi prüfen, ob irgend ein ZVR Rechtsbehelf statthaft, zb 767 ZPO? Und dann am Ende einen Antrag auf Einstellung der ZVS stellen oder wie läuft das ab in der Klausur?
04.08.2022, 16:06
(04.08.2022, 15:29)Hio schrieb:(04.08.2022, 15:19)GastNRWAug22 schrieb: Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
Wie baut man darauf eine ganze Klausur auf?
Anwaltsklausur oder Urteil?
Also musste man quasi prüfen, ob irgend ein ZVR Rechtsbehelf statthaft, zb 767 ZPO? Und dann am Ende einen Antrag auf Einstellung der ZVS stellen oder wie läuft das ab in der Klausur?
Im Bearbeitervermerk in NRW stand, dass man eine gerichtliche Entscheidung zum Antrag des Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der ZV erstellen musste.
Die Klausur war also mE auf einen Beschluss nach §§ 719, 707 angelegt.
Man musste also die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Die Begründetheit ist gegeben, wenn erhebliche Nachteile drohen oder die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in NRW die des Einspruchs gegen das Teil-VU. Also war dann die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.
Danach musste man - wenn man die Erfolgsaussichten bejaht hat - prüfen, ob die einstweilige Einstellung ohne (weil VU in gesetzwidriger Weise ergangen ist) oder gegen (weil VU gesetzmäßig ergangen ist) Sicherheitsleistung angeordnet wird.
Materiell-rechtlich ging es um einen Darlehensvertrag, Gesamtschuldnerschaft und die Auswirkungen eines Vergleichs des einen Gesamtschuldners mit dem Kläger auf den anderen Gesamtschuldner sowie eine Vereinbarung im Rahmen der Innenhaftung der Schuldner. Daneben noch Zustellungsprobleme, weil Umzug usw.
04.08.2022, 16:14
(04.08.2022, 16:06)NRW11 schrieb:(04.08.2022, 15:29)Hio schrieb:(04.08.2022, 15:19)GastNRWAug22 schrieb: Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
Wie baut man darauf eine ganze Klausur auf?
Anwaltsklausur oder Urteil?
Also musste man quasi prüfen, ob irgend ein ZVR Rechtsbehelf statthaft, zb 767 ZPO? Und dann am Ende einen Antrag auf Einstellung der ZVS stellen oder wie läuft das ab in der Klausur?
Im Bearbeitervermerk in NRW stand, dass man eine gerichtliche Entscheidung zum Antrag des Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der ZV erstellen musste.
Die Klausur war also mE auf einen Beschluss nach §§ 719, 707 angelegt.
Man musste also die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Die Begründetheit ist gegeben, wenn erhebliche Nachteile drohen oder die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in NRW die des Einspruchs gegen das Teil-VU. Also war dann die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.
Danach musste man - wenn man die Erfolgsaussichten bejaht hat - prüfen, ob die einstweilige Einstellung ohne (weil VU in gesetzwidriger Weise ergangen ist) oder gegen (weil VU gesetzmäßig ergangen ist) Sicherheitsleistung angeordnet wird.
Materiell-rechtlich ging es um einen Darlehensvertrag, Gesamtschuldnerschaft und die Auswirkungen eines Vergleichs des einen Gesamtschuldners mit dem Kläger auf den anderen Gesamtschuldner sowie eine Vereinbarung im Rahmen der Innenhaftung der Schuldner. Daneben noch Zustellungsprobleme, weil Umzug usw.
Klingt als wenn du es sehr gut gelöst hättest
Darf ich fragen, woher du das Wissen zum Umgang mit dem Problem hast? Hab sowohl das Kaiser Zivilurteil Skript 1 durch als auch das ZVS Skript von Kaiser. Ich meine das Problem ist mir so aber nicht begegnet
04.08.2022, 16:21
(04.08.2022, 16:06)NRW11 schrieb:Klingt gut soweit!(04.08.2022, 15:29)Hio schrieb:(04.08.2022, 15:19)GastNRWAug22 schrieb: Heute in der Z3 lief ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung…
Wie baut man darauf eine ganze Klausur auf?
Anwaltsklausur oder Urteil?
Also musste man quasi prüfen, ob irgend ein ZVR Rechtsbehelf statthaft, zb 767 ZPO? Und dann am Ende einen Antrag auf Einstellung der ZVS stellen oder wie läuft das ab in der Klausur?
Im Bearbeitervermerk in NRW stand, dass man eine gerichtliche Entscheidung zum Antrag des Beklagten zu 2 auf einstweilige Einstellung der ZV erstellen musste.
Die Klausur war also mE auf einen Beschluss nach §§ 719, 707 angelegt.
Man musste also die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags prüfen. Die Begründetheit ist gegeben, wenn erhebliche Nachteile drohen oder die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in NRW die des Einspruchs gegen das Teil-VU. Also war dann die Zulässigkeit des Einspruchs sowie die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu prüfen.
Danach musste man - wenn man die Erfolgsaussichten bejaht hat - prüfen, ob die einstweilige Einstellung ohne (weil VU in gesetzwidriger Weise ergangen ist) oder gegen (weil VU gesetzmäßig ergangen ist) Sicherheitsleistung angeordnet wird.
Materiell-rechtlich ging es um einen Darlehensvertrag, Gesamtschuldnerschaft und die Auswirkungen eines Vergleichs des einen Gesamtschuldners mit dem Kläger auf den anderen Gesamtschuldner sowie eine Vereinbarung im Rahmen der Innenhaftung der Schuldner. Daneben noch Zustellungsprobleme, weil Umzug usw.
Musste man die Parteien als Gläubiger und Schuldner bezeichnen, da Beschluss außerhalb des Hauptsachverfahrens oder trotzdem als Kläger und Beklagte? Hab dazu leider nichts im Thomas/ Putzo gefunden..