27.05.2022, 19:34
Hallo,
Ich sitze an einem Urteil und komme momentan nicht ganz voran. Vielleicht kann mir jemanden helfen.
Der Kläger erhebt Zahlungsklage in fünfstelligen Bereich. Nach teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärungen verringert sich der der begehrte Betrag enorm.
Bei den vorgerichtlichen RA-Kosten hat der Anwalt natürlich den fünfstelligen Betrag am Anfang für die Berechnung genommen.
Der Kläger hatte aber tatsächlich keinen Anspruch auf den fünfstelligen Betrag. Daher meine Frage, ob ich dann beim Urteil die RA-Kosten mit dem letztbegehrten Betrag rechnen muss. Andererseits hat der Anwalt ja trotzdem am Anfang nach dem höheren Betrag gehandelt.
Klären sie das dann intern?
Danke im Voraus.
Ich sitze an einem Urteil und komme momentan nicht ganz voran. Vielleicht kann mir jemanden helfen.
Der Kläger erhebt Zahlungsklage in fünfstelligen Bereich. Nach teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärungen verringert sich der der begehrte Betrag enorm.
Bei den vorgerichtlichen RA-Kosten hat der Anwalt natürlich den fünfstelligen Betrag am Anfang für die Berechnung genommen.
Der Kläger hatte aber tatsächlich keinen Anspruch auf den fünfstelligen Betrag. Daher meine Frage, ob ich dann beim Urteil die RA-Kosten mit dem letztbegehrten Betrag rechnen muss. Andererseits hat der Anwalt ja trotzdem am Anfang nach dem höheren Betrag gehandelt.
Klären sie das dann intern?
Danke im Voraus.
27.05.2022, 22:03
Ich meine, dass nur die berechtigte Hauptforderung für die vorgerichtliche RA-Kosten maßgeblich ist.
Das Teil mit der Rücknahme der Klage sollte schon weg sein.
Etwas unsicher bin ich mit dem Teil der Erledigungserklärung. Vermutlich kommt es auf die Art der Erledigungserklärung. Ich würde die Höhe der Nebenforderung, die eigentlich bei der Erledigung der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung wird, an den § 91a ZPO Abs. 1 S.1 ZPO anlehnen.
Verbleindes Teil der geltendgemachten Hauptforderung ist eher unproblematisch.
Selbstverständlich wegen der Kosteneinheit zusammenrechnen.
Und prüfen, ob die vorgerichtliche RA-Kosten überhaupt dem Grunde nach begründet sind (Verzug, Schadensersatz oder erforderlich wegen Komplexität).
Das Teil mit der Rücknahme der Klage sollte schon weg sein.
Etwas unsicher bin ich mit dem Teil der Erledigungserklärung. Vermutlich kommt es auf die Art der Erledigungserklärung. Ich würde die Höhe der Nebenforderung, die eigentlich bei der Erledigung der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung wird, an den § 91a ZPO Abs. 1 S.1 ZPO anlehnen.
Verbleindes Teil der geltendgemachten Hauptforderung ist eher unproblematisch.
Selbstverständlich wegen der Kosteneinheit zusammenrechnen.
Und prüfen, ob die vorgerichtliche RA-Kosten überhaupt dem Grunde nach begründet sind (Verzug, Schadensersatz oder erforderlich wegen Komplexität).
28.05.2022, 01:10
Maßgeblich ist, in welcher Höhe der Kläger zum Zeitpunkt der Mandatierung seines Rechtsanwalts einen Anspruch gegen den Beklagten hatte. Das hängt weder von Klagerücknahme noch Erledigungserklärung ab, weil beides nichts darüber aussagt, inwieweit ein Anspruch bestand – es wird insoweit auch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen.
Wichtig ist noch, dass die Höhe der ersatzfähigen Anwaltskosten stets nach RVG anhand des ermittelten Gegenstandswerts auszurechnen sind. Wegen der Gebührendegression sinken die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nämlich nicht linear zur berechtigten Hauptforderung.
Wichtig ist noch, dass die Höhe der ersatzfähigen Anwaltskosten stets nach RVG anhand des ermittelten Gegenstandswerts auszurechnen sind. Wegen der Gebührendegression sinken die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nämlich nicht linear zur berechtigten Hauptforderung.
14.07.2022, 11:49
Man muss bei einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr zwei Dinge unterscheiden:
- Für die Berechnung der Geschäftsgebühr nach RVG ergibt sich der maßgebliche Gegenstandswert aus der Höhe der vom Rechtsanwalt geprüften/geltend gemachten Forderung. Diesen Gegenstandswert legt der Rechtsanwalt seiner Gebührenrechnung zugrunde. Ob der RA hier einen überhöhten Betrag geltend gemacht hat, um ungerechtfertigte Gebühren zu verdienen, müsste eine Frage der Rechtsanwaltshaftung sein.
- Eine andere Frage ist, in welcher Höhe dem Mandanten dieses Rechtsanwaltes ein Schadenersatzanspruch gegen die Gegenseite wegen dieses Gebührenschadens zusteht. Regelmäßig beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch auf diejenige Geschaftsgebühr, die sich ergibt, wenn eine Geschäftsgebühr in Höhe der tatsächlich berechtigten (!) Forderung zugrunde gelegt wird. Die RA-Gebühr aus der darüber hinausgehenden Geschäftsgebühr ist nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst und deshalb nicht Teil des zurechenbaren Schadens. Ich meine, dass die Rechtsprechung hier aber teilweise noch weiter differenziert.
- Für die Berechnung der Geschäftsgebühr nach RVG ergibt sich der maßgebliche Gegenstandswert aus der Höhe der vom Rechtsanwalt geprüften/geltend gemachten Forderung. Diesen Gegenstandswert legt der Rechtsanwalt seiner Gebührenrechnung zugrunde. Ob der RA hier einen überhöhten Betrag geltend gemacht hat, um ungerechtfertigte Gebühren zu verdienen, müsste eine Frage der Rechtsanwaltshaftung sein.
- Eine andere Frage ist, in welcher Höhe dem Mandanten dieses Rechtsanwaltes ein Schadenersatzanspruch gegen die Gegenseite wegen dieses Gebührenschadens zusteht. Regelmäßig beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch auf diejenige Geschaftsgebühr, die sich ergibt, wenn eine Geschäftsgebühr in Höhe der tatsächlich berechtigten (!) Forderung zugrunde gelegt wird. Die RA-Gebühr aus der darüber hinausgehenden Geschäftsgebühr ist nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst und deshalb nicht Teil des zurechenbaren Schadens. Ich meine, dass die Rechtsprechung hier aber teilweise noch weiter differenziert.