25.05.2022, 16:05
(25.05.2022, 16:03)TontonUchiha schrieb:(25.05.2022, 15:56)interessierter Gast schrieb: Was gibt es doch für unangenehme Leute, wie diese angebliche “Erbin”.
Evtl hätte man auf Seiten der Betroffenen eher auf zumünftige Unterlassung der Verbreitung dieser diffamierenden Äußerungen klagen sollen + eV, sofern unwahr.
Aber das ist ja hier nicht mehr die Frage
§ 810 BGB lässt sich anprüfen, hierzu spuckt Google aber aus: Daher scheidet regelmäßig ein Recht auf Vorlage von privaten Briefen oder Tagebüchern aus, da es sich hierbei nicht um Urkunden iSd § 810 handelt;
Der ganze Rechtsstreit ist mega "unangenehm", da frage ich mich ehrlich gesagt was für Probleme einige Menschen haben
Ich meine Herrgott gib ihm doch einfach ne Kopie, aber diese Meinung sollte ich besser für mich behalten
§ 810 wird auf jedenfall angeprüft aber passt auch hier nicht ganz, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ja eben, was hat diese nette Dame davon, wenn sie den Leuten auf einer Beerdigung (!) sagt, “haha schaut mal her, wie doof XY euch fand!”
und dann aber - Huch - den Brief längst entsorgt hat. Könnt’ ich mich privat auch aufregen drüber.
Und da soll man nochmal sagen, Zivilrecht am AG sei langweilig!
25.05.2022, 16:19
Ist unstreitig, dass die Beklagte die abgetippte Version verteilt hat?
Als Anwalt würde ich sie auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch nehmen. Dann müsste sie möglicherweise zur Darlegung ihres Rechtes zur Verbreitung das Original vorliegen, um zu belegen, dass es wirklich auf den Verstorbenen zurückgeht. Aber so ist das Klageziel offenbar nicht formuliert :)
Als Anwalt würde ich sie auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch nehmen. Dann müsste sie möglicherweise zur Darlegung ihres Rechtes zur Verbreitung das Original vorliegen, um zu belegen, dass es wirklich auf den Verstorbenen zurückgeht. Aber so ist das Klageziel offenbar nicht formuliert :)
25.05.2022, 16:34
(25.05.2022, 16:19)Praktiker schrieb: Ist unstreitig, dass die Beklagte die abgetippte Version verteilt hat?
Als Anwalt würde ich sie auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch nehmen. Dann müsste sie möglicherweise zur Darlegung ihres Rechtes zur Verbreitung das Original vorliegen, um zu belegen, dass es wirklich auf den Verstorbenen zurückgeht. Aber so ist das Klageziel offenbar nicht formuliert :)
Die abgetippte Version wurde nicht von der Beklagte sondern von ihrem Sohn an die engeren Familienmitglieder verteilt. Im abgetippten Brief wurden ein paar Leute aus der Familie erwähnt aber die Kläger eben zusätzlich verunglimpft. Der Anspruch wird dennoch gegen die Beklagte geltend gemacht mit der Begründung dass man sicherstellen will, dass der Originalbrief eben keine negativen Äußerungen über sie beinhaltet, da sie sich ja zu Lebzeiten mit dem verstorbenen ach so gut verstanden hätten. Daher fordern sie eine anwaltliche Kopie des Briefes von der Beklagten und diese erwidert das sie ihn nicht mehr hat.
Ich denke mir nur sind die alle plem plem
25.05.2022, 16:43
Enthält die Klage denn gar keine Rechtsausführungen dazu, worauf der Herausgabeanspruch gestützt wird?
25.05.2022, 16:57
(25.05.2022, 16:43)Gast schrieb: Enthält die Klage denn gar keine Rechtsausführungen dazu, worauf der Herausgabeanspruch gestützt wird?
Ne gar nichts, deshalb wurde sie von der Beklagtenseite auch als "bereits unschlüssig" verworfen.
Die einzige Ausführung hierzu ist, dass der Originalbrief mit "Meine Familie" überschrieben ist und der abgeschriebene Brief für die Kläger "diffamierend" ist. Daraus formulieren sie einen Anspruch zu haben zumindest eine Kopie des Briefes zu erhalten. Das sind aber weniger Rechtsausführungen
28.05.2022, 08:09
Wie wäre es mit einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch? Im Brief sind Daten über die Klägerseite enthalten?