12.01.2022, 19:32
Hey,
verstehe ich §§ 40, 44 GKG dahingehend richtig, dass für den Streitwert (und auch die Kostenentscheidung) maßgeblich immer die Erwartung des Klägers bei Klageeingang ist?
Beispiel:
A verklagt B im Wege der Stufenklage - dabei stützt er seinen Leistungsanspruch auf AGL X, beispielsweise § 826 BGB und schätzt die Höhe auf 10.000 €.
Nach der Auskunft bekommt er dann aber nur einen Anspruch aus AGL Y zugesprochen, z.B. § 812 BGB in Höhe von 2.000 €.
Dann wird der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt und A trägt 80% der Kosten, richtig?
verstehe ich §§ 40, 44 GKG dahingehend richtig, dass für den Streitwert (und auch die Kostenentscheidung) maßgeblich immer die Erwartung des Klägers bei Klageeingang ist?
Beispiel:
A verklagt B im Wege der Stufenklage - dabei stützt er seinen Leistungsanspruch auf AGL X, beispielsweise § 826 BGB und schätzt die Höhe auf 10.000 €.
Nach der Auskunft bekommt er dann aber nur einen Anspruch aus AGL Y zugesprochen, z.B. § 812 BGB in Höhe von 2.000 €.
Dann wird der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt und A trägt 80% der Kosten, richtig?
Nachrichten in diesem Thema
Streitwert Stufenklage - von suavo - 12.01.2022, 19:32
RE: Streitwert Stufenklage - von Gast - 12.01.2022, 22:34
RE: Streitwert Stufenklage - von suavo - 12.01.2022, 22:53
RE: Streitwert Stufenklage - von Gast - 13.01.2022, 23:02
RE: Streitwert Stufenklage - von Gast - 14.01.2022, 23:46