26.11.2021, 20:47
Hallo,
Ich sitze vor einer Akte und ich frag mich wie hier die Vertretungsregeln aussehen im Rubrum :?
Verklagt wird ein TÜV Mitarbeiter da er während einer HU ein KFZ beschädigt hat. Nun der tüv ist ja Beliehener des Staates sodass ich das land hier Niedersachsen verklagen muss. Aber wie sehen dort die Vertretungsregeln aus ? Die Verfassung des Landes hat mich nicht wirklich weiter gebracht.
Kann ich schreiben: Klage gegen das land N vertreten durch den TÜV?
Über hilfreiche Tipps wäre ich dankbar!
Ich sitze vor einer Akte und ich frag mich wie hier die Vertretungsregeln aussehen im Rubrum :?
Verklagt wird ein TÜV Mitarbeiter da er während einer HU ein KFZ beschädigt hat. Nun der tüv ist ja Beliehener des Staates sodass ich das land hier Niedersachsen verklagen muss. Aber wie sehen dort die Vertretungsregeln aus ? Die Verfassung des Landes hat mich nicht wirklich weiter gebracht.
Kann ich schreiben: Klage gegen das land N vertreten durch den TÜV?
Über hilfreiche Tipps wäre ich dankbar!
26.11.2021, 21:26
Rechtsträger bei der Beleihung ist der Beliehene selbst. Er – und nicht das Land – wäre deshalb in das Passivrubrum aufzunehmen.
Im Übrigen wäre es auch unschädlich, wenn der Beliehene nicht Rechtsträger wäre. Denn nach § 78 I Nr. 1 Hs. 2 VwGO würde es auch genügen, im Passivrubrum lediglich die Behörde zu bezeichnen. Das soll den Kläger gerade von der unter Umständen mühseligen Recherche danach entlasten, wer der Rechtsträger ist.
Im Übrigen wäre es auch unschädlich, wenn der Beliehene nicht Rechtsträger wäre. Denn nach § 78 I Nr. 1 Hs. 2 VwGO würde es auch genügen, im Passivrubrum lediglich die Behörde zu bezeichnen. Das soll den Kläger gerade von der unter Umständen mühseligen Recherche danach entlasten, wer der Rechtsträger ist.
26.11.2021, 23:21
(26.11.2021, 21:26)Gast schrieb: Rechtsträger bei der Beleihung ist der Beliehene selbst. Er – und nicht das Land – wäre deshalb in das Passivrubrum aufzunehmen.Ah ok, lieben Dank ! Das heißt es würde ausreichen Klage gegen den Tüv einzureichen um den Amtshaftungsanspruch geltend zu machen ?
Im Übrigen wäre es auch unschädlich, wenn der Beliehene nicht Rechtsträger wäre. Denn nach § 78 I Nr. 1 Hs. 2 VwGO würde es auch genügen, im Passivrubrum lediglich die Behörde zu bezeichnen. Das soll den Kläger gerade von der unter Umständen mühseligen Recherche danach entlasten, wer der Rechtsträger ist.
27.11.2021, 00:06
Man muss zuerst mal (materiellrechtlich) den richtigen Klagegegner finden und sich im zweiten Schritt Gedanken über das Rubrum machen.
Gerade bei der Amtshaftung fallen handelnde Institution und Haftungssubjekt oft auseinander - Stichwort Organleihe bei Landräten in BW usw.
Bei Beliehenen erfolgt die Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG auf den Staat, außer bei Gebührenbeamten. Ist das Dein Fall: https://verkehrsrecht.gfu.com/2015/09/fa...undesland/
Wenn privatrechtlich gehandelt wurde, sieht es natürlich anders aus.
Wer das Land vertritt, folgt aus dem Ressort und der entsprechenden Vertretungsanordnung.
Edit: und zum LG, nicht zum VG bei Amtshaftung :)
Gerade bei der Amtshaftung fallen handelnde Institution und Haftungssubjekt oft auseinander - Stichwort Organleihe bei Landräten in BW usw.
Bei Beliehenen erfolgt die Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG auf den Staat, außer bei Gebührenbeamten. Ist das Dein Fall: https://verkehrsrecht.gfu.com/2015/09/fa...undesland/
Wenn privatrechtlich gehandelt wurde, sieht es natürlich anders aus.
Wer das Land vertritt, folgt aus dem Ressort und der entsprechenden Vertretungsanordnung.
Edit: und zum LG, nicht zum VG bei Amtshaftung :)
27.11.2021, 03:03
Wenn das Land passivlegitimiert ist, wird es in der Regel von einem Ministerium vertreten. Man muss dann schauen, in welches Ressort die Verleihung fällt. Hier auch noch ein Urteil des BGH bezüglich Niedersachsen: https://lexetius.com/2003,805.
27.11.2021, 10:37
(27.11.2021, 00:06)Praktiker schrieb: Man muss zuerst mal (materiellrechtlich) den richtigen Klagegegner finden und sich im zweiten Schritt Gedanken über das Rubrum machen.
Gerade bei der Amtshaftung fallen handelnde Institution und Haftungssubjekt oft auseinander - Stichwort Organleihe bei Landräten in BW usw.
Bei Beliehenen erfolgt die Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG auf den Staat, außer bei Gebührenbeamten. Ist das Dein Fall: https://verkehrsrecht.gfu.com/2015/09/fa...undesland/
Wenn privatrechtlich gehandelt wurde, sieht es natürlich anders aus.
Wer das Land vertritt, folgt aus dem Ressort und der entsprechenden Vertretungsanordnung.
Edit: und zum LG, nicht zum VG bei Amtshaftung :)
Ja in meinem Fall ist der Prüfer Kooperationspartner des tüv Nord. Ich würde auch das land Niedersachsen verklagen. Also würde es reichen das Land N zu verklagen dieser vertreten durch den Ministerpräsidenten ? Weil wem der tüv untergeordnet steht nirgwo:?
Folgeproblem: müsste ich das land nochmals separat anschreiben wg den RA Kosten? Bisher erfolgte dies nur ggü dem TÜV:? Oder ist das dem land zuzurechnen über Amtshaftung :?
Danke für die hilfreichen Tipps!!
27.11.2021, 23:19
Wie gesagt, da muss es eine Vertretungsanordnung geben. Unter Garantie ist es nicht der MP. Für Schäden im Bereich der badischen Justiz ist es beispielsweise "vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe". Da musst Du mal suchen, in welches Ressort das fällt und wie da die Regeln sind. Vermutlich Innenministerium oder Regierungspräsidium.
Wenn der TÜV nicht haftet, bringt es auch nichts, ihn zu mahnen. Ja, da musst Du dann das Land anschreiben, aber dafür musst Du ja auch wissen, welche Behörde...
Wenn der TÜV nicht haftet, bringt es auch nichts, ihn zu mahnen. Ja, da musst Du dann das Land anschreiben, aber dafür musst Du ja auch wissen, welche Behörde...