21.11.2021, 15:04
Zumal eine zeitanteilige Festsetzung nicht nur unnötig, sondern in bestimmten Fällen schlicht falsch sei kann.
Bsp. Klage über 50.000 €. Am 1.5. Rücknahme über 20.000 €, gleichzeitig weiterer Antrag über 30.000 € (neuer Streitgegenstand).
Zeitanteilig: 50.000 € bis 30.4, 60.000 € ab 1.5.
Streitwert für die Gerichtskosten dennoch: 80.000 €.
Bsp. Klage über 50.000 €. Am 1.5. Rücknahme über 20.000 €, gleichzeitig weiterer Antrag über 30.000 € (neuer Streitgegenstand).
Zeitanteilig: 50.000 € bis 30.4, 60.000 € ab 1.5.
Streitwert für die Gerichtskosten dennoch: 80.000 €.
21.11.2021, 20:28
(21.11.2021, 15:04)RichterBW schrieb: Zumal eine zeitanteilige Festsetzung nicht nur unnötig, sondern in bestimmten Fällen schlicht falsch sei kann.
Bsp. Klage über 50.000 €. Am 1.5. Rücknahme über 20.000 €, gleichzeitig weiterer Antrag über 30.000 € (neuer Streitgegenstand).
Zeitanteilig: 50.000 € bis 30.4, 60.000 € ab 1.5.
Streitwert für die Gerichtskosten dennoch: 80.000 €.
Wie gesagt, das wäre auch bei zeitanteiliger Festsetzung jedem Rechtspfleger klar, denn natürlich wird der Streitwert auf 80.000 EUR festgesetzt. Na, wenn das KG es anders macht, wird es wohl so sein. Aus Karlsruhe kenne ich es dennoch so...
Die Praxis bedeutet ja nichts anderes als die Klarstellung, dass die zuvor ausgesprochene Festsetzung für die Terminsgebühr nicht bindend ist und nimmt vorweg, was auf Antrag eh auszusprechen ist. Na, sei's drum.
28.11.2021, 23:56
(21.11.2021, 20:28)Praktiker schrieb:(21.11.2021, 15:04)RichterBW schrieb: Zumal eine zeitanteilige Festsetzung nicht nur unnötig, sondern in bestimmten Fällen schlicht falsch sei kann.
Bsp. Klage über 50.000 €. Am 1.5. Rücknahme über 20.000 €, gleichzeitig weiterer Antrag über 30.000 € (neuer Streitgegenstand).
Zeitanteilig: 50.000 € bis 30.4, 60.000 € ab 1.5.
Streitwert für die Gerichtskosten dennoch: 80.000 €.
Wie gesagt, das wäre auch bei zeitanteiliger Festsetzung jedem Rechtspfleger klar, denn natürlich wird der Streitwert auf 80.000 EUR festgesetzt. Na, wenn das KG es anders macht, wird es wohl so sein. Aus Karlsruhe kenne ich es dennoch so...
Die Praxis bedeutet ja nichts anderes als die Klarstellung, dass die zuvor ausgesprochene Festsetzung für die Terminsgebühr nicht bindend ist und nimmt vorweg, was auf Antrag eh auszusprechen ist. Na, sei's drum.
Das KG hat schon Recht. Es steht genau so im Gesetz ;)
28.11.2021, 23:59
(21.11.2021, 20:28)Praktiker schrieb:(21.11.2021, 15:04)RichterBW schrieb: Zumal eine zeitanteilige Festsetzung nicht nur unnötig, sondern in bestimmten Fällen schlicht falsch sei kann.
Bsp. Klage über 50.000 €. Am 1.5. Rücknahme über 20.000 €, gleichzeitig weiterer Antrag über 30.000 € (neuer Streitgegenstand).
Zeitanteilig: 50.000 € bis 30.4, 60.000 € ab 1.5.
Streitwert für die Gerichtskosten dennoch: 80.000 €.
Wie gesagt, das wäre auch bei zeitanteiliger Festsetzung jedem Rechtspfleger klar, denn natürlich wird der Streitwert auf 80.000 EUR festgesetzt. Na, wenn das KG es anders macht, wird es wohl so sein. Aus Karlsruhe kenne ich es dennoch so...
Die Praxis bedeutet ja nichts anderes als die Klarstellung, dass die zuvor ausgesprochene Festsetzung für die Terminsgebühr nicht bindend ist und nimmt vorweg, was auf Antrag eh auszusprechen ist. Na, sei's drum.
Was Karlsruhe macht, verstößt (ggf.) übrigens gegen Art. 101 GG - vgl. § 33 Abs. 8 RVG.
29.11.2021, 01:07
(28.11.2021, 23:59)Gast schrieb:(21.11.2021, 20:28)Praktiker schrieb:(21.11.2021, 15:04)RichterBW schrieb: Zumal eine zeitanteilige Festsetzung nicht nur unnötig, sondern in bestimmten Fällen schlicht falsch sei kann.
Bsp. Klage über 50.000 €. Am 1.5. Rücknahme über 20.000 €, gleichzeitig weiterer Antrag über 30.000 € (neuer Streitgegenstand).
Zeitanteilig: 50.000 € bis 30.4, 60.000 € ab 1.5.
Streitwert für die Gerichtskosten dennoch: 80.000 €.
Wie gesagt, das wäre auch bei zeitanteiliger Festsetzung jedem Rechtspfleger klar, denn natürlich wird der Streitwert auf 80.000 EUR festgesetzt. Na, wenn das KG es anders macht, wird es wohl so sein. Aus Karlsruhe kenne ich es dennoch so...
Die Praxis bedeutet ja nichts anderes als die Klarstellung, dass die zuvor ausgesprochene Festsetzung für die Terminsgebühr nicht bindend ist und nimmt vorweg, was auf Antrag eh auszusprechen ist. Na, sei's drum.
Was Karlsruhe macht, verstößt (ggf.) übrigens gegen Art. 101 GG - vgl. § 33 Abs. 8 RVG.
§ 33 Abs. 8 RVG hat anderswo in Karlsruhe dieses Jahr sogar zu einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen gesorgt, vgl. BGH, Beschluss. v. 09.08.2021 - GSZ 1/20.