17.11.2021, 13:18
Hallo zusammen.
Ich habe gerade eine sehr unfangreiche Akte (bestehend aus 1 Hauptakte, 9 Fallakten) von der StA vor mir liegen und komme gerade nicht so ganz weiter, daher hoffe ich, jemand hier kann mir etwas auf die Sprünge helfen
Es geht um Folgendes:
In der Hauptakte ist zunächst von Geldwäsche die Rede. Dies wird auf einen Bericht der FIU gestützt. Dieser hat sich mit einer Verdachtsmeldung einer Bank auseinandergesetzt, dass auf einem Privatkonto einer Frau Geldwäsche betrieben wird. Diese erhält immer wieder Summen zwischen 200 und 1.500 Euro überwiesen, wobei der Überweisungszweck immer auf Verkäufe auf Ebay Kleinanzeigen hindeutet. Die überwiesenen Summen werden dann immer relativ zeitnah abgehoben. Aufgrund dieser Auffälligkeiten hat die Bank eben den Verdacht der Geldwäsche gemeldet. Die FIU und auch die zuständige Polizei kommen auf der Basis der Kontobewegungen zu dem Schluss, dass dies typisch für Geldwäsche ist und die Frau, also die Kontoinhaberin, wohl eine Finanzagentin ist. Persönlich geäußert hat diese sich jedoch noch nicht bzw. sie hat telefonisch gesagt, sie werde sich nicht äußern.
Im Laufe des Verfahrens wurden dann weitere Akten (eben die 9 Fallakten) mit dieser verbunden. In diesen geht es um die einzelnen Betrugstaten. In 8 der 9 Akten ist immer dasselbe Spiel: Verkaufgespräch auf Ebay, Kaufpreis oder Anzahlung wird überwiesen, danach wird der Kontakt abgebrochen und natürlich kommt nie die Ware an. Klarer Fall also von Betrug. Die Frau hat dabei immer auch im eigenen Namen gehandelt also auch auf den Namen (zumindest wurde sich in den Chats so ausgegeben), auf den das oben genannte Konto läuft. In der letzten der 9 Fallakten geht es dann darum, dass eine Überweisung auf das Konto der Frau erfolgt ist, obwohl der Überweisende nie mit ihr Kontakt hatte. Autorisiert wurde diese Zahlung über Telefon Tan. All diese SUmmen wurden in der Regel kurz danach abgehoben oder auf ein anderes Konto überwiesen.
Nun meine Frage: wegen was genau klage ich die Frau nun sinnvollerweise an? Betrug und Geldwäsche zusammen geht ja nicht soweit ich das sehe, weil wegen Geldwäsche nur strafbar sein kann, wer nicht an der Vortat beteiligt war. Nun wirkt es auf Basis der Chatverläufe (in 8 der 9 Fallakten) aber so, als wäre die Frau in diesen Fällen gerade Täterin der Vortat gewesen. Anhaltspunkte, dass jemand anderes den Ebay Account in ihrem Namen betrieben hat, sind nicht erichtlich. Was mich aber eben verunsichert, ist der Bericht der FIU, dass sowas typischerweise auf FInanzagenten hindeutet, die mit der Vortat meist nichts zu tun haben.
Viel Chaos, ich hoffe es ist halbwegs verständlich. Vielleicht hatte jemand von euch schonmal einen ähnlich gelagerten Fall und kann mir etwas helfen. Falls etwas unklar ist, gerne einfach auch nachfragen, vielleicht habe ich eine wichtige Info auch vergessen.
Vielen Dank im Vorfeld schonmal
Liebe Grüße!!
Ich habe gerade eine sehr unfangreiche Akte (bestehend aus 1 Hauptakte, 9 Fallakten) von der StA vor mir liegen und komme gerade nicht so ganz weiter, daher hoffe ich, jemand hier kann mir etwas auf die Sprünge helfen
Es geht um Folgendes:
In der Hauptakte ist zunächst von Geldwäsche die Rede. Dies wird auf einen Bericht der FIU gestützt. Dieser hat sich mit einer Verdachtsmeldung einer Bank auseinandergesetzt, dass auf einem Privatkonto einer Frau Geldwäsche betrieben wird. Diese erhält immer wieder Summen zwischen 200 und 1.500 Euro überwiesen, wobei der Überweisungszweck immer auf Verkäufe auf Ebay Kleinanzeigen hindeutet. Die überwiesenen Summen werden dann immer relativ zeitnah abgehoben. Aufgrund dieser Auffälligkeiten hat die Bank eben den Verdacht der Geldwäsche gemeldet. Die FIU und auch die zuständige Polizei kommen auf der Basis der Kontobewegungen zu dem Schluss, dass dies typisch für Geldwäsche ist und die Frau, also die Kontoinhaberin, wohl eine Finanzagentin ist. Persönlich geäußert hat diese sich jedoch noch nicht bzw. sie hat telefonisch gesagt, sie werde sich nicht äußern.
Im Laufe des Verfahrens wurden dann weitere Akten (eben die 9 Fallakten) mit dieser verbunden. In diesen geht es um die einzelnen Betrugstaten. In 8 der 9 Akten ist immer dasselbe Spiel: Verkaufgespräch auf Ebay, Kaufpreis oder Anzahlung wird überwiesen, danach wird der Kontakt abgebrochen und natürlich kommt nie die Ware an. Klarer Fall also von Betrug. Die Frau hat dabei immer auch im eigenen Namen gehandelt also auch auf den Namen (zumindest wurde sich in den Chats so ausgegeben), auf den das oben genannte Konto läuft. In der letzten der 9 Fallakten geht es dann darum, dass eine Überweisung auf das Konto der Frau erfolgt ist, obwohl der Überweisende nie mit ihr Kontakt hatte. Autorisiert wurde diese Zahlung über Telefon Tan. All diese SUmmen wurden in der Regel kurz danach abgehoben oder auf ein anderes Konto überwiesen.
Nun meine Frage: wegen was genau klage ich die Frau nun sinnvollerweise an? Betrug und Geldwäsche zusammen geht ja nicht soweit ich das sehe, weil wegen Geldwäsche nur strafbar sein kann, wer nicht an der Vortat beteiligt war. Nun wirkt es auf Basis der Chatverläufe (in 8 der 9 Fallakten) aber so, als wäre die Frau in diesen Fällen gerade Täterin der Vortat gewesen. Anhaltspunkte, dass jemand anderes den Ebay Account in ihrem Namen betrieben hat, sind nicht erichtlich. Was mich aber eben verunsichert, ist der Bericht der FIU, dass sowas typischerweise auf FInanzagenten hindeutet, die mit der Vortat meist nichts zu tun haben.
Viel Chaos, ich hoffe es ist halbwegs verständlich. Vielleicht hatte jemand von euch schonmal einen ähnlich gelagerten Fall und kann mir etwas helfen. Falls etwas unklar ist, gerne einfach auch nachfragen, vielleicht habe ich eine wichtige Info auch vergessen.
Vielen Dank im Vorfeld schonmal
Liebe Grüße!!
18.11.2021, 00:12
Das siehst Du richtig: 8 x gewerbsmäßiger (?) Betrug, 1 x vielleicht Geldwäsche. In der Praxis würde ich die Geldwäsche einstellen, da irgendwie unklar und nicht ins Gewicht fallend, und den Rest anklagen bzw. verstrafbefehlen.
Die Banken machen auch dann Verdachtsmeldungen, wenn es eigentlich um Betrug geht, bei Geldwäsche müssen sie sich nicht hinsichtlich Bankgeheimnis rechtfertigen...
Die Banken machen auch dann Verdachtsmeldungen, wenn es eigentlich um Betrug geht, bei Geldwäsche müssen sie sich nicht hinsichtlich Bankgeheimnis rechtfertigen...
18.11.2021, 11:11
(18.11.2021, 00:12)Praktiker schrieb: Das siehst Du richtig: 8 x gewerbsmäßiger (?) Betrug, 1 x vielleicht Geldwäsche. In der Praxis würde ich die Geldwäsche einstellen, da irgendwie unklar und nicht ins Gewicht fallend, und den Rest anklagen bzw. verstrafbefehlen.
Die Banken machen auch dann Verdachtsmeldungen, wenn es eigentlich um Betrug geht, bei Geldwäsche müssen sie sich nicht hinsichtlich Bankgeheimnis rechtfertigen...
Ich danke dir vielmals!! Ich hatte wahnsinnig Sorge, dass ich das komplett falsch mache und das alles Geldwäsche Taten sein sollen
Darf ich dir noch eine Frage stellen? Ich muss noch eine Begleitverfügung nebst der Anklageschrift machen. Schreibe ich da rein, dass mangels hinreichendem Tatverdacht bzgl. Geldwäsche in den anderen Fällen nach § 170 II StPO einstelle oder hat das da gar nichts verloren?
18.11.2021, 11:59
einfach 154 bzgl. der Geldwäsche im Hinblick auf die zu erwartende Strafe aus den Betrugstaten
18.11.2021, 16:09
(18.11.2021, 11:11)jg77 schrieb:(18.11.2021, 00:12)Praktiker schrieb: Das siehst Du richtig: 8 x gewerbsmäßiger (?) Betrug, 1 x vielleicht Geldwäsche. In der Praxis würde ich die Geldwäsche einstellen, da irgendwie unklar und nicht ins Gewicht fallend, und den Rest anklagen bzw. verstrafbefehlen.
Die Banken machen auch dann Verdachtsmeldungen, wenn es eigentlich um Betrug geht, bei Geldwäsche müssen sie sich nicht hinsichtlich Bankgeheimnis rechtfertigen...
Ich danke dir vielmals!! Ich hatte wahnsinnig Sorge, dass ich das komplett falsch mache und das alles Geldwäsche Taten sein sollen
Darf ich dir noch eine Frage stellen? Ich muss noch eine Begleitverfügung nebst der Anklageschrift machen. Schreibe ich da rein, dass mangels hinreichendem Tatverdacht bzgl. Geldwäsche in den anderen Fällen nach § 170 II StPO einstelle oder hat das da gar nichts verloren?
Wenn ich richtig verstehe, stellst Du wegen der Taten ja nicht ein, sondern würdigst sie nur anders, nämlich als Betrug. Das dürfte die selbe Tat im prozessualen Sinne sein. Inwieweit man das vermerkt, weiß ich nicht mehr sicher, bin schon zu lange aus dem Geschäft draußen, meine aber, dass es einen Punkt "Schuldvorwurf ändern" gab...
18.11.2021, 18:36
Ich würde das auch nur in einem Vermerk regeln, da es so scheint, als handele es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, sprich die Zahlungen auf das Konto stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den vermeintlichen Betrugsstraftaten.
1. Vermerk: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht hinsichtlich der Beschuldigten [...] hinreichender Tatverdacht für [...]. Weil [...]. Ein hinreichender Tatverdacht wegen [...] wird hingegen nicht vom Ergebnis der Ermittlungen getragen. Weil [...]. Eine förmlichen Einstellung scheidet aus, da die Einzahlungen auf das Konto, die Auslöser der Ermittlungen wegen [...] waren, in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den [...] stehen und somit eine prozessuale Tat bilden.
Schau aber nochmal nach, ob Geldwäsche tatsächlich voraussetzt, dass der Täter nicht an der Vortat beteiligt war. Es gibt da ja eine Rückausnahme; 261 Abs. 7 StGB. Edit: Habe gerade nochmal im Kommentar nachgeschaut: Die Rückausnahme gilt nicht, wenn durch die Tat kein neues Unrecht geschaffen wird. Das dürfte hier der Fall sein, sodass ich auf Grundlage deiner Angaben auch nicht davon ausgehe, dass § 261 StGB verwirklicht ist.
Ansonsten würde ich noch schauen, ob die Ermittlungsverfahren schon förmlich verbunden wurden und ob vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung (Vermögensarrest) in Betracht zu ziehen sind.
1. Vermerk: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht hinsichtlich der Beschuldigten [...] hinreichender Tatverdacht für [...]. Weil [...]. Ein hinreichender Tatverdacht wegen [...] wird hingegen nicht vom Ergebnis der Ermittlungen getragen. Weil [...]. Eine förmlichen Einstellung scheidet aus, da die Einzahlungen auf das Konto, die Auslöser der Ermittlungen wegen [...] waren, in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den [...] stehen und somit eine prozessuale Tat bilden.
Schau aber nochmal nach, ob Geldwäsche tatsächlich voraussetzt, dass der Täter nicht an der Vortat beteiligt war. Es gibt da ja eine Rückausnahme; 261 Abs. 7 StGB. Edit: Habe gerade nochmal im Kommentar nachgeschaut: Die Rückausnahme gilt nicht, wenn durch die Tat kein neues Unrecht geschaffen wird. Das dürfte hier der Fall sein, sodass ich auf Grundlage deiner Angaben auch nicht davon ausgehe, dass § 261 StGB verwirklicht ist.
Ansonsten würde ich noch schauen, ob die Ermittlungsverfahren schon förmlich verbunden wurden und ob vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung (Vermögensarrest) in Betracht zu ziehen sind.