15.11.2021, 16:37
Moin,
nehmen wir mal an A schuldet B etwas. C zahlt für A, obwohl er weiß, dass A gesagt hat, die Schuld solle nicht getilgt werden. C sagt bei der Zahlung auch sowas à la "Ich schulde dir das ja nicht, aber der A und weil ich den kenne, zahle ich jetzt mal..".
Ich würde da § 684, 818 BGB prüfen und damit den Anspruch bejahen. Die Lösungsskizze prüft § 812 und behauptet, § 684 wäre auf den Fall wegen § 687 II BGB nicht anwendbar.
Wie seht ihr das? Die Kommentare sagen, § 687 II ist nur erfüllt, wenn zwar Fremdgeschäftsführungsbewusstsein, aber Eigengeschäftsführungswille besteht. Ersteres liegt hier wegen der Kenntnis klar vor. Soweit folge ich der Lösung. Aber das letztere doch nicht?
Ist ne KG-Klausur.
Grüße
nehmen wir mal an A schuldet B etwas. C zahlt für A, obwohl er weiß, dass A gesagt hat, die Schuld solle nicht getilgt werden. C sagt bei der Zahlung auch sowas à la "Ich schulde dir das ja nicht, aber der A und weil ich den kenne, zahle ich jetzt mal..".
Ich würde da § 684, 818 BGB prüfen und damit den Anspruch bejahen. Die Lösungsskizze prüft § 812 und behauptet, § 684 wäre auf den Fall wegen § 687 II BGB nicht anwendbar.
Wie seht ihr das? Die Kommentare sagen, § 687 II ist nur erfüllt, wenn zwar Fremdgeschäftsführungsbewusstsein, aber Eigengeschäftsführungswille besteht. Ersteres liegt hier wegen der Kenntnis klar vor. Soweit folge ich der Lösung. Aber das letztere doch nicht?
Ist ne KG-Klausur.
Grüße