10.11.2021, 23:35
Zwei Angeklagte legen Einspruch ein gegen ihre Strafbefehle. Der eine unbeschränkt, der andere nur bezüglich der Rechtsfolge. Letzterer bestreitet den Tavorwurf auch vehement.
In der Verhandlung wird keine Feststellung dazu getroffen, ob eine Verständigung getroffen wurde. Weder zu Beginn noch zum Schluss. Dementsprechend steht es auch nicht im Protokoll.
Hat das so seine Richtigkeit? Ist es ein Revisionsgrund?
In der Verhandlung wird keine Feststellung dazu getroffen, ob eine Verständigung getroffen wurde. Weder zu Beginn noch zum Schluss. Dementsprechend steht es auch nicht im Protokoll.
Hat das so seine Richtigkeit? Ist es ein Revisionsgrund?
11.11.2021, 23:13
Im Hinblick auf § 257c StPO macht es keinen Unterschied, ob die Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen SB stattfindet oder nach EÖB.
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stellt grundsätzlich einen reversiblen Verfahrensfehler dar. Kritisch prüfen muss man dann, ob das Urteil auch hierauf beruht. Das ist nicht der Fall, wenn Verständigungsgespräche tatsächlich nicht stattgefunden haben (BGH NJW 2015, 266).
Fehlt im Protokoll eine Feststellung dazu, ob Verständigungsgespräche stattgefunden haben, wird das Protokoll widersprüchlich und verliert seine Beweiskraft. Das ergiebt sich daraus, dass es dann sowohl negative Beweiskraft (§ 274 Satz 1 StPO) dazu entfaltet, dass Verständigungsgespräche nicht stattgefunden haben (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO), als auch dazu, dass sie stattgefunden haben (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO). Ein Fehlen des Negativattests eröffnet also den Weg in den Freibeweis. Für sich genommen stellt ein Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO keinen reversiblen Verfahrensfehler dar, weil die Revision nicht auf Mängel des Protokolls gestützt werden kann (M-G/S, § 273 Rn. 36).
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stellt grundsätzlich einen reversiblen Verfahrensfehler dar. Kritisch prüfen muss man dann, ob das Urteil auch hierauf beruht. Das ist nicht der Fall, wenn Verständigungsgespräche tatsächlich nicht stattgefunden haben (BGH NJW 2015, 266).
Fehlt im Protokoll eine Feststellung dazu, ob Verständigungsgespräche stattgefunden haben, wird das Protokoll widersprüchlich und verliert seine Beweiskraft. Das ergiebt sich daraus, dass es dann sowohl negative Beweiskraft (§ 274 Satz 1 StPO) dazu entfaltet, dass Verständigungsgespräche nicht stattgefunden haben (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO), als auch dazu, dass sie stattgefunden haben (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO). Ein Fehlen des Negativattests eröffnet also den Weg in den Freibeweis. Für sich genommen stellt ein Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO keinen reversiblen Verfahrensfehler dar, weil die Revision nicht auf Mängel des Protokolls gestützt werden kann (M-G/S, § 273 Rn. 36).
12.11.2021, 02:12
Eine exzellente Erklärung. Vielen vielen Dank!