14.10.2021, 00:28
Liebe Forummitglieder,
vielleicht mag mir jemand helfen und kann mir kurz ein paar Fragen beantworten.
Ich soll ein Urteil schreiben und bin gerade bei den Schadensposten und verzweifele insbesondere an den Außergerichtlichen Anwaltskosten. Diesen wurde bei Klageerhebung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.589,18 EUR beigemessen, sodass der Klägervertreter mit einer Geschäftsgebühr von 1.5 einen Betrag in Höhe von 655, 69 EUR geltend macht. Im Verlauf des Prozesses hat sich der Kläger dazu entschieden in Höhe von 1.185,00 EUR die Klage wieder zurückzunehmen. Ich habe mich zusätzlich dazu entschieden, dass der Kläger eine Haftungsquote von 20% trifft.
Hierdurch müsste sich doch auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ändern oder irre ich mich?
Zu meiner zweiten Frage, die eine andere Akte betrifft.
Der Kläger macht im Rahmen einer Leistungsklage Schmerzensgeld wegen einer Schlägerei geltend. Im Rahmen der Begründung nun führt der Klägervertreter "plötzlich" auf, dass er auch einen Schadensersatz in Höhe von 1.016 EUR geltend macht für diverse Fahrtkosten, sprich bei den Anträgen wird kein Wort über den Schadensersatz verloren. Heißt das für mich als "Richter", dass ich nun das Begehren von SEA als Antrag des Klägers auslegen muss?
Vielen Dank im Voraus!
vielleicht mag mir jemand helfen und kann mir kurz ein paar Fragen beantworten.
Ich soll ein Urteil schreiben und bin gerade bei den Schadensposten und verzweifele insbesondere an den Außergerichtlichen Anwaltskosten. Diesen wurde bei Klageerhebung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.589,18 EUR beigemessen, sodass der Klägervertreter mit einer Geschäftsgebühr von 1.5 einen Betrag in Höhe von 655, 69 EUR geltend macht. Im Verlauf des Prozesses hat sich der Kläger dazu entschieden in Höhe von 1.185,00 EUR die Klage wieder zurückzunehmen. Ich habe mich zusätzlich dazu entschieden, dass der Kläger eine Haftungsquote von 20% trifft.
Hierdurch müsste sich doch auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ändern oder irre ich mich?
Zu meiner zweiten Frage, die eine andere Akte betrifft.
Der Kläger macht im Rahmen einer Leistungsklage Schmerzensgeld wegen einer Schlägerei geltend. Im Rahmen der Begründung nun führt der Klägervertreter "plötzlich" auf, dass er auch einen Schadensersatz in Höhe von 1.016 EUR geltend macht für diverse Fahrtkosten, sprich bei den Anträgen wird kein Wort über den Schadensersatz verloren. Heißt das für mich als "Richter", dass ich nun das Begehren von SEA als Antrag des Klägers auslegen muss?
Vielen Dank im Voraus!
14.10.2021, 10:00
(14.10.2021, 00:28)Verzweifelt schrieb: Liebe Forummitglieder,
vielleicht mag mir jemand helfen und kann mir kurz ein paar Fragen beantworten.
Ich soll ein Urteil schreiben und bin gerade bei den Schadensposten und verzweifele insbesondere an den Außergerichtlichen Anwaltskosten. Diesen wurde bei Klageerhebung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.589,18 EUR beigemessen, sodass der Klägervertreter mit einer Geschäftsgebühr von 1.5 einen Betrag in Höhe von 655, 69 EUR geltend macht. Im Verlauf des Prozesses hat sich der Kläger dazu entschieden in Höhe von 1.185,00 EUR die Klage wieder zurückzunehmen. Ich habe mich zusätzlich dazu entschieden, dass der Kläger eine Haftungsquote von 20% trifft.
Hierdurch müsste sich doch auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ändern oder irre ich mich?
Zu meiner zweiten Frage, die eine andere Akte betrifft.
Der Kläger macht im Rahmen einer Leistungsklage Schmerzensgeld wegen einer Schlägerei geltend. Im Rahmen der Begründung nun führt der Klägervertreter "plötzlich" auf, dass er auch einen Schadensersatz in Höhe von 1.016 EUR geltend macht für diverse Fahrtkosten, sprich bei den Anträgen wird kein Wort über den Schadensersatz verloren. Heißt das für mich als "Richter", dass ich nun das Begehren von SEA als Antrag des Klägers auslegen muss?
Vielen Dank im Voraus!
Erstens: Ja, die Anwaltskosten kann er ja immer nur aus der berechtigten Forderung geltend machen. Du musst also schauen, mit was er seinen Anwalt damals berechtigterweise hätte beauftragen können (also 80% des eigentlichen Gegenstandswerts). Daraus dann die Gebühren errechnen.
Zweitens: Das kommt darauf an. Auch ein ordnungsgemäßer Antrag muss ja nicht das Wort "Schadensersatz" oder "Schmerzensgeld" enthalten, man kann ja einfach Zahlung von X€ verlangen. Ansonsten musst du eben auslegen, ja. Die nächste Frage ist dann, ob das hier zwei Streitgegenstände sind, und ein Teil hilfsweise geltend gemacht wird.
14.10.2021, 11:03
(14.10.2021, 10:00)HerrKules schrieb:(14.10.2021, 00:28)Verzweifelt schrieb: Liebe Forummitglieder,
vielleicht mag mir jemand helfen und kann mir kurz ein paar Fragen beantworten.
Ich soll ein Urteil schreiben und bin gerade bei den Schadensposten und verzweifele insbesondere an den Außergerichtlichen Anwaltskosten. Diesen wurde bei Klageerhebung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.589,18 EUR beigemessen, sodass der Klägervertreter mit einer Geschäftsgebühr von 1.5 einen Betrag in Höhe von 655, 69 EUR geltend macht. Im Verlauf des Prozesses hat sich der Kläger dazu entschieden in Höhe von 1.185,00 EUR die Klage wieder zurückzunehmen. Ich habe mich zusätzlich dazu entschieden, dass der Kläger eine Haftungsquote von 20% trifft.
Hierdurch müsste sich doch auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ändern oder irre ich mich?
Zu meiner zweiten Frage, die eine andere Akte betrifft.
Der Kläger macht im Rahmen einer Leistungsklage Schmerzensgeld wegen einer Schlägerei geltend. Im Rahmen der Begründung nun führt der Klägervertreter "plötzlich" auf, dass er auch einen Schadensersatz in Höhe von 1.016 EUR geltend macht für diverse Fahrtkosten, sprich bei den Anträgen wird kein Wort über den Schadensersatz verloren. Heißt das für mich als "Richter", dass ich nun das Begehren von SEA als Antrag des Klägers auslegen muss?
Vielen Dank im Voraus!
Erstens: Ja, die Anwaltskosten kann er ja immer nur aus der berechtigten Forderung geltend machen. Du musst also schauen, mit was er seinen Anwalt damals berechtigterweise hätte beauftragen können (also 80% des eigentlichen Gegenstandswerts). Daraus dann die Gebühren errechnen.
Zweitens: Das kommt darauf an. Auch ein ordnungsgemäßer Antrag muss ja nicht das Wort "Schadensersatz" oder "Schmerzensgeld" enthalten, man kann ja einfach Zahlung von X€ verlangen. Ansonsten musst du eben auslegen, ja. Die nächste Frage ist dann, ob das hier zwei Streitgegenstände sind, und ein Teil hilfsweise geltend gemacht wird.
Verstehe ich nicht so ganz. Also ursprünglich war der Streitwert/Gegenstandswert wie oben angegeben (5.589,18). Ich bin dazu jetzt gekommen, dass dem Kläger "nur" ein Anspruch über 4404 Euro zusteht. Seine Haftungsquote beträgt 20%, sodass ihm circa 3523,20 Euro verbleiben. Welchen Betrag lege ich jetzt aber den Rechtsanwaltskosten zugrunde? Ich hätte jetzt dazu tendiert die 3523,20 EUR zu nehmen.
Zu meiner zweiten Frage: Das ist ja genau das Problem, in seinen Anträgen steht nichts davon, dass er Schadensersatz in Höhe von 1016 EUR begehrt, sondern nur dass er ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt. Erst im Rahmen der Begründung der Klage taucht die Summe von 1016 und der Schadensersatz auf.
14.10.2021, 13:05
(14.10.2021, 11:03)Verzweifelt schrieb:(14.10.2021, 10:00)HerrKules schrieb:(14.10.2021, 00:28)Verzweifelt schrieb: Liebe Forummitglieder,
vielleicht mag mir jemand helfen und kann mir kurz ein paar Fragen beantworten.
Ich soll ein Urteil schreiben und bin gerade bei den Schadensposten und verzweifele insbesondere an den Außergerichtlichen Anwaltskosten. Diesen wurde bei Klageerhebung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.589,18 EUR beigemessen, sodass der Klägervertreter mit einer Geschäftsgebühr von 1.5 einen Betrag in Höhe von 655, 69 EUR geltend macht. Im Verlauf des Prozesses hat sich der Kläger dazu entschieden in Höhe von 1.185,00 EUR die Klage wieder zurückzunehmen. Ich habe mich zusätzlich dazu entschieden, dass der Kläger eine Haftungsquote von 20% trifft.
Hierdurch müsste sich doch auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ändern oder irre ich mich?
Zu meiner zweiten Frage, die eine andere Akte betrifft.
Der Kläger macht im Rahmen einer Leistungsklage Schmerzensgeld wegen einer Schlägerei geltend. Im Rahmen der Begründung nun führt der Klägervertreter "plötzlich" auf, dass er auch einen Schadensersatz in Höhe von 1.016 EUR geltend macht für diverse Fahrtkosten, sprich bei den Anträgen wird kein Wort über den Schadensersatz verloren. Heißt das für mich als "Richter", dass ich nun das Begehren von SEA als Antrag des Klägers auslegen muss?
Vielen Dank im Voraus!
Erstens: Ja, die Anwaltskosten kann er ja immer nur aus der berechtigten Forderung geltend machen. Du musst also schauen, mit was er seinen Anwalt damals berechtigterweise hätte beauftragen können (also 80% des eigentlichen Gegenstandswerts). Daraus dann die Gebühren errechnen.
Zweitens: Das kommt darauf an. Auch ein ordnungsgemäßer Antrag muss ja nicht das Wort "Schadensersatz" oder "Schmerzensgeld" enthalten, man kann ja einfach Zahlung von X€ verlangen. Ansonsten musst du eben auslegen, ja. Die nächste Frage ist dann, ob das hier zwei Streitgegenstände sind, und ein Teil hilfsweise geltend gemacht wird.
Verstehe ich nicht so ganz. Also ursprünglich war der Streitwert/Gegenstandswert wie oben angegeben (5.589,18). Ich bin dazu jetzt gekommen, dass dem Kläger "nur" ein Anspruch über 4404 Euro zusteht. Seine Haftungsquote beträgt 20%, sodass ihm circa 3523,20 Euro verbleiben. Welchen Betrag lege ich jetzt aber den Rechtsanwaltskosten zugrunde? Ich hätte jetzt dazu tendiert die 3523,20 EUR zu nehmen.
Ja, so ist es: Anwaltskosten nur aus der berechtigten Forderungshöhe berechnen.
Etwas problematisch könnte allerdings die Teilklagerücknahme in der Hauptsache sein, das ist ja kein materiell-rechtlicher Verzicht. Deine Lösung setzt voraus, dass der zurückgenommene Teil der Förderung auch nicht besteht, oder? Das sollte man noch in einem Satz sagen.
14.10.2021, 14:39
(14.10.2021, 13:05)Praktiker schrieb:(14.10.2021, 11:03)Verzweifelt schrieb:(14.10.2021, 10:00)HerrKules schrieb:(14.10.2021, 00:28)Verzweifelt schrieb: Liebe Forummitglieder,
vielleicht mag mir jemand helfen und kann mir kurz ein paar Fragen beantworten.
Ich soll ein Urteil schreiben und bin gerade bei den Schadensposten und verzweifele insbesondere an den Außergerichtlichen Anwaltskosten. Diesen wurde bei Klageerhebung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.589,18 EUR beigemessen, sodass der Klägervertreter mit einer Geschäftsgebühr von 1.5 einen Betrag in Höhe von 655, 69 EUR geltend macht. Im Verlauf des Prozesses hat sich der Kläger dazu entschieden in Höhe von 1.185,00 EUR die Klage wieder zurückzunehmen. Ich habe mich zusätzlich dazu entschieden, dass der Kläger eine Haftungsquote von 20% trifft.
Hierdurch müsste sich doch auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ändern oder irre ich mich?
Zu meiner zweiten Frage, die eine andere Akte betrifft.
Der Kläger macht im Rahmen einer Leistungsklage Schmerzensgeld wegen einer Schlägerei geltend. Im Rahmen der Begründung nun führt der Klägervertreter "plötzlich" auf, dass er auch einen Schadensersatz in Höhe von 1.016 EUR geltend macht für diverse Fahrtkosten, sprich bei den Anträgen wird kein Wort über den Schadensersatz verloren. Heißt das für mich als "Richter", dass ich nun das Begehren von SEA als Antrag des Klägers auslegen muss?
Vielen Dank im Voraus!
Erstens: Ja, die Anwaltskosten kann er ja immer nur aus der berechtigten Forderung geltend machen. Du musst also schauen, mit was er seinen Anwalt damals berechtigterweise hätte beauftragen können (also 80% des eigentlichen Gegenstandswerts). Daraus dann die Gebühren errechnen.
Zweitens: Das kommt darauf an. Auch ein ordnungsgemäßer Antrag muss ja nicht das Wort "Schadensersatz" oder "Schmerzensgeld" enthalten, man kann ja einfach Zahlung von X€ verlangen. Ansonsten musst du eben auslegen, ja. Die nächste Frage ist dann, ob das hier zwei Streitgegenstände sind, und ein Teil hilfsweise geltend gemacht wird.
Verstehe ich nicht so ganz. Also ursprünglich war der Streitwert/Gegenstandswert wie oben angegeben (5.589,18). Ich bin dazu jetzt gekommen, dass dem Kläger "nur" ein Anspruch über 4404 Euro zusteht. Seine Haftungsquote beträgt 20%, sodass ihm circa 3523,20 Euro verbleiben. Welchen Betrag lege ich jetzt aber den Rechtsanwaltskosten zugrunde? Ich hätte jetzt dazu tendiert die 3523,20 EUR zu nehmen.
Ja, so ist es: Anwaltskosten nur aus der berechtigten Forderungshöhe berechnen.
Etwas problematisch könnte allerdings die Teilklagerücknahme in der Hauptsache sein, das ist ja kein materiell-rechtlicher Verzicht. Deine Lösung setzt voraus, dass der zurückgenommene Teil der Förderung auch nicht besteht, oder? Das sollte man noch in einem Satz sagen.
Also ich habe das jetzt folgend gemacht: 4064,08*0,2 = 812,82 Euro. dem Kläger verbleibt also ein Anspruch gegen den Beklagten auf 3.251,26 EUR. Habe diesen Betrag dann bei einem RVG Rechner eingegeben und rausgekommen ist ein Betrag 520,03 EUR (bei einer Gebühr von 1,5). Von diesem Betrag muss ich aber nicht nochmal den Mitverschuldensanteil berechnen, oder? Sprich von den urspr. Rechtsanwaltskosten 655,xx trägt der Beklagte 520,03 EUR und der Kläger 135,xx Euro?
In Bezug auf die Teilklagerücknahme habe ich gar nicht geprüft, ob die Forderung besteht oder nicht. Die Teilklagerücknahme (in Höhe des Nutzungsausfallsschadens) war für unproblematisch zulässig, da keine Erweiterung nach § 264 II ZPO vorliegt.
14.10.2021, 16:26
(14.10.2021, 14:39)Verzweifelt schrieb:(14.10.2021, 13:05)Praktiker schrieb:(14.10.2021, 11:03)Verzweifelt schrieb:(14.10.2021, 10:00)HerrKules schrieb:(14.10.2021, 00:28)Verzweifelt schrieb: Liebe Forummitglieder,
vielleicht mag mir jemand helfen und kann mir kurz ein paar Fragen beantworten.
Ich soll ein Urteil schreiben und bin gerade bei den Schadensposten und verzweifele insbesondere an den Außergerichtlichen Anwaltskosten. Diesen wurde bei Klageerhebung ein Gegenstandswert in Höhe von 5.589,18 EUR beigemessen, sodass der Klägervertreter mit einer Geschäftsgebühr von 1.5 einen Betrag in Höhe von 655, 69 EUR geltend macht. Im Verlauf des Prozesses hat sich der Kläger dazu entschieden in Höhe von 1.185,00 EUR die Klage wieder zurückzunehmen. Ich habe mich zusätzlich dazu entschieden, dass der Kläger eine Haftungsquote von 20% trifft.
Hierdurch müsste sich doch auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten ändern oder irre ich mich?
Zu meiner zweiten Frage, die eine andere Akte betrifft.
Der Kläger macht im Rahmen einer Leistungsklage Schmerzensgeld wegen einer Schlägerei geltend. Im Rahmen der Begründung nun führt der Klägervertreter "plötzlich" auf, dass er auch einen Schadensersatz in Höhe von 1.016 EUR geltend macht für diverse Fahrtkosten, sprich bei den Anträgen wird kein Wort über den Schadensersatz verloren. Heißt das für mich als "Richter", dass ich nun das Begehren von SEA als Antrag des Klägers auslegen muss?
Vielen Dank im Voraus!
Erstens: Ja, die Anwaltskosten kann er ja immer nur aus der berechtigten Forderung geltend machen. Du musst also schauen, mit was er seinen Anwalt damals berechtigterweise hätte beauftragen können (also 80% des eigentlichen Gegenstandswerts). Daraus dann die Gebühren errechnen.
Zweitens: Das kommt darauf an. Auch ein ordnungsgemäßer Antrag muss ja nicht das Wort "Schadensersatz" oder "Schmerzensgeld" enthalten, man kann ja einfach Zahlung von X€ verlangen. Ansonsten musst du eben auslegen, ja. Die nächste Frage ist dann, ob das hier zwei Streitgegenstände sind, und ein Teil hilfsweise geltend gemacht wird.
Verstehe ich nicht so ganz. Also ursprünglich war der Streitwert/Gegenstandswert wie oben angegeben (5.589,18). Ich bin dazu jetzt gekommen, dass dem Kläger "nur" ein Anspruch über 4404 Euro zusteht. Seine Haftungsquote beträgt 20%, sodass ihm circa 3523,20 Euro verbleiben. Welchen Betrag lege ich jetzt aber den Rechtsanwaltskosten zugrunde? Ich hätte jetzt dazu tendiert die 3523,20 EUR zu nehmen.
Ja, so ist es: Anwaltskosten nur aus der berechtigten Forderungshöhe berechnen.
Etwas problematisch könnte allerdings die Teilklagerücknahme in der Hauptsache sein, das ist ja kein materiell-rechtlicher Verzicht. Deine Lösung setzt voraus, dass der zurückgenommene Teil der Förderung auch nicht besteht, oder? Das sollte man noch in einem Satz sagen.
Also ich habe das jetzt folgend gemacht: 4064,08*0,2 = 812,82 Euro. dem Kläger verbleibt also ein Anspruch gegen den Beklagten auf 3.251,26 EUR. Habe diesen Betrag dann bei einem RVG Rechner eingegeben und rausgekommen ist ein Betrag 520,03 EUR (bei einer Gebühr von 1,5). Von diesem Betrag muss ich aber nicht nochmal den Mitverschuldensanteil berechnen, oder? Sprich von den urspr. Rechtsanwaltskosten 655,xx trägt der Beklagte 520,03 EUR und der Kläger 135,xx Euro?
In Bezug auf die Teilklagerücknahme habe ich gar nicht geprüft, ob die Forderung besteht oder nicht. Die Teilklagerücknahme (in Höhe des Nutzungsausfallsschadens) war für unproblematisch zulässig, da keine Erweiterung nach § 264 II ZPO vorliegt.
Genau so.
Beim zweiten Punkt reden wir aneinander vorbei. Die Vergütung berechnet sich nach der Höhe der Forderung. Nur weil der Kläger die Klage in der Hauptsache zurückgenommen hat, muss das aber nicht heißen, dass er wegen der Gebührenforderung nicht mehr vom höheren Betrag ausgeht, oder hat er hinsichtlich der Kosten auch zurückgenommen? Sonst gibt es keinen Automatismus, sondern man muss (knapp) begründen, warum der Anspruch, der den Geschäftswert begründet, niedriger ist.