19.10.2021, 16:06
Ja. Das hat hier doch auch niemand bestritten.
Zu klären war vielmehr eine mögliche Rückwirkung auf den Beschäftigungsbeginn. Eine solche gibt es zwar beim GRV-Befreiungsantrag, wenn dieser innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, was aber selbstverständlich auch das Bestehen der Zulassung ab diesem Zeitpunkt voraussetzt (andernfalls wäre eine Befreiung ja gar nicht möglich). Und der Zulassungsantrag selbst wirkt zwar auf den Zeitpunkt seiner Stellung zurück, jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Beschäftigunsgaufnahme.
Das Problem des TE ist nun aber gerade, dass er schon "seit einiger Zeit" bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt ist. Er hätte halt passgenau am ersten Tag die Syndikuszulassung beantragen müssen. Hat er aber nicht, so dass jetzt für "einige Zeit" eine Versicherung zur GRV erfolgt ist, die auch nicht mehr ohne weiteres rückabgewickelt werden kann. Nur falls der TE die allgemeine Wartezeit in der GRV noch nicht erfüllt, bestünde die Möglichkeit, sich zumindest den AN-Anteil der Beiträge wieder erstatten zu lassen (und diesen dann beispielsweise als freiwillige Mehrzahlung ins Versorgunswerk zu investieren).
Jetzt gilt es für den TE also, schnellstmöglich die Zulassung nachzuholen und dann auch sofort (innerhalb der erwähnten Dreimonatsfrist) die GRV-Befreiung zu beantragen, um das Versinken weiterer Beiträge in der GRV zu vermeiden.
Die ununterbrochene Mitgliedschaft im Versorgungswerk hat er ja nun durch den Fortbestand der normalen Anwaltszulassung ebenfalls erreicht, wird aber halt dafür einzahlen müssen, was sein konkretes VW bei 0 Einkommen als Grundbeitrag veranschlagt. Man hätte es lediglich günstiger haben können, wenn man die Syndikuszulassung nicht verschlafen hätte.
Zu klären war vielmehr eine mögliche Rückwirkung auf den Beschäftigungsbeginn. Eine solche gibt es zwar beim GRV-Befreiungsantrag, wenn dieser innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, was aber selbstverständlich auch das Bestehen der Zulassung ab diesem Zeitpunkt voraussetzt (andernfalls wäre eine Befreiung ja gar nicht möglich). Und der Zulassungsantrag selbst wirkt zwar auf den Zeitpunkt seiner Stellung zurück, jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Beschäftigunsgaufnahme.
Das Problem des TE ist nun aber gerade, dass er schon "seit einiger Zeit" bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt ist. Er hätte halt passgenau am ersten Tag die Syndikuszulassung beantragen müssen. Hat er aber nicht, so dass jetzt für "einige Zeit" eine Versicherung zur GRV erfolgt ist, die auch nicht mehr ohne weiteres rückabgewickelt werden kann. Nur falls der TE die allgemeine Wartezeit in der GRV noch nicht erfüllt, bestünde die Möglichkeit, sich zumindest den AN-Anteil der Beiträge wieder erstatten zu lassen (und diesen dann beispielsweise als freiwillige Mehrzahlung ins Versorgunswerk zu investieren).
Jetzt gilt es für den TE also, schnellstmöglich die Zulassung nachzuholen und dann auch sofort (innerhalb der erwähnten Dreimonatsfrist) die GRV-Befreiung zu beantragen, um das Versinken weiterer Beiträge in der GRV zu vermeiden.
Die ununterbrochene Mitgliedschaft im Versorgungswerk hat er ja nun durch den Fortbestand der normalen Anwaltszulassung ebenfalls erreicht, wird aber halt dafür einzahlen müssen, was sein konkretes VW bei 0 Einkommen als Grundbeitrag veranschlagt. Man hätte es lediglich günstiger haben können, wenn man die Syndikuszulassung nicht verschlafen hätte.
19.10.2021, 16:13
Er muss halt für die Zeit, die er vor Antragstellung verpennt hat, den Mindestbeitrag zahlen. In Berlin nach meiner Erinnerung 150 €/Monat.