06.10.2021, 16:30
2000 Euro werden aber angerechnet in NDS. Du darfst dort bis zu der Höhe des Ref-"Gehalts" dazuverdienen, ansonsten wird deine Beihilfe um den Wert gekürzt.
06.10.2021, 16:38
Ich verdiene 2400€ brutto dazu (netto ca 1600) und bekomme nun statt 1100€ Netto vom Land nur noch 700. Ruf am besten mal beim Landesamt für Versorgung & Bezüge an.
06.10.2021, 18:51
Weiß jemand wie das in Hessen gehandhabt wird? Da wird nichts angerechnet, oder?
06.10.2021, 19:13
06.10.2021, 21:37
(06.10.2021, 16:38)Gast schrieb: Ich verdiene 2400€ brutto dazu (netto ca 1600) und bekomme nun statt 1100€ Netto vom Land nur noch 700. Ruf am besten mal beim Landesamt für Versorgung & Bezüge an.
Das habe ich. Und dort wurde mir gesagt, ich soll doch bitte meinen ersten Lohnbescheid dann abwarten.


07.10.2021, 13:55
(06.10.2021, 16:30)Gast schrieb: 2000 Euro werden aber angerechnet in NDS. Du darfst dort bis zu der Höhe des Ref-"Gehalts" dazuverdienen, ansonsten wird deine Beihilfe um den Wert gekürzt.
Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Man darf in Niedersachsen bis zur Höhe eines Richtergehaltes dazuverdienen. Ich habe selbst in Niedersachsen Ref gemacht und sowohl in der Anwalts- als auch in der Wahlstation deutlich mehr als das RefGehalt verdient. Angerechnet wurded a nichts.
07.10.2021, 15:16
Hast du da eventuell mal eine Quelle zu? Ich bin gerade in den "Gehaltsverhandlungen" für meine Nebentätigkeit und würde das gerne sicher in Erfahrung bringen, konnte durch googeln aber überhaupt nichts finden...
10.10.2021, 19:22
Wenn ich richtig liege, wird die Anrechnung in § 62 NDS Besoldungsgesetz (NBesG) geregelt. Dort steht so schön:
§ 62
Anrechnung anderer Einkünfte
(1) 1Erhält die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. 2Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Anfangsgrundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünden, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(3) Übt die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, so ist § 10 entsprechend anzuwenden.
Einfach ganz klar formuliert.
Wo kann ich mein Examen wieder abgeben?
§ 62
Anrechnung anderer Einkünfte
(1) 1Erhält die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. 2Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Anfangsgrundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünden, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(3) Übt die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, so ist § 10 entsprechend anzuwenden.
Einfach ganz klar formuliert.

Wo kann ich mein Examen wieder abgeben?

22.05.2023, 17:02
(10.10.2021, 19:22)Krümelmonster schrieb: Wenn ich richtig liege, wird die Anrechnung in § 62 NDS Besoldungsgesetz (NBesG) geregelt. Dort steht so schön:
§ 62
Anrechnung anderer Einkünfte
(1) 1Erhält die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. 2Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Anfangsgrundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünden, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(3) Übt die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, so ist § 10 entsprechend anzuwenden.
Einfach ganz klar formuliert.![]()
Wo kann ich mein Examen wieder abgeben?![]()
§ 62 NBesG ist gem. § 5 III 4 NJAG in der Tat anwendbar. Für mich ist nur das Anwaltstationsgehalt interessant, da ich definitiv keine Nebentätigkeit ausüben werde (damit bringt man sich meist in Zeitnot!). Daher führe ich hier einmal mein Verständnis der diesbez. Rechtslage aus und bitte um Korrektur, falls jemandem auffällt, dass ich etwas falsch verstanden habe.
In § 62 II NBesG geht es insb. um das Anwaltstationsgehalt. Denn die Anwaltstation ist eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öff. Diensts.
Lassen wir einmal den Familienzuschlag außen vor; der betrifft hier denke ich kaum jmd.
Den § 62 II NBesG vereinfacht formuliert, gilt: Wenn das erste Richtergehalt, das man nach dem Ref erhalten kann, kleiner ist als die Summe aus der Unterhaltsbeihilfe und dem Anwaltstationseinkommen, dann wird die Unterhaltsbeihilfe gekürzt.
Fiktives Beispiel:
Sachverhalt: Unterhaltsbeihilfe = 50 Euro pro Monat. Anwaltstationsgehalt = 60 Euro pro Monat. Erstes nach dem Ref theoretisch erzielbares Richtergehalt = 100 Euro pro Monat.
Lösung: In diesem Beispiel würde die Unterhaltsbeihilfe um 10 Euro gekürzt werden.
Im echten Leben sind demnach vom Anwaltstationsgehalt in Nds. im Standardfall (ledig ohne Kinder, keine sonstigen Besonderheiten) momentan ca. 3250 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Nds. ist diesbez. nach Hessen wohl das liberalste Bundesland.
26.05.2023, 09:06
(22.05.2023, 17:02)Anonymer Jurist schrieb:(10.10.2021, 19:22)Krümelmonster schrieb: Wenn ich richtig liege, wird die Anrechnung in § 62 NDS Besoldungsgesetz (NBesG) geregelt. Dort steht so schön:
§ 62
Anrechnung anderer Einkünfte
(1) 1Erhält die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. 2Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(2) Hat die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Anfangsgrundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünden, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
(3) Übt die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, so ist § 10 entsprechend anzuwenden.
Einfach ganz klar formuliert.![]()
Wo kann ich mein Examen wieder abgeben?![]()
§ 62 NBesG ist gem. § 5 III 4 NJAG in der Tat anwendbar. Für mich ist nur das Anwaltstationsgehalt interessant, da ich definitiv keine Nebentätigkeit ausüben werde (damit bringt man sich meist in Zeitnot!). Daher führe ich hier einmal mein Verständnis der diesbez. Rechtslage aus und bitte um Korrektur, falls jemandem auffällt, dass ich etwas falsch verstanden habe.
In § 62 II NBesG geht es insb. um das Anwaltstationsgehalt. Denn die Anwaltstation ist eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öff. Diensts.
Lassen wir einmal den Familienzuschlag außen vor; der betrifft hier denke ich kaum jmd.
Den § 62 II NBesG vereinfacht formuliert, gilt: Wenn das erste Richtergehalt, das man nach dem Ref erhalten kann, kleiner ist als die Summe aus der Unterhaltsbeihilfe und dem Anwaltstationseinkommen, dann wird die Unterhaltsbeihilfe gekürzt.
Fiktives Beispiel:
Sachverhalt: Unterhaltsbeihilfe = 50 Euro pro Monat. Anwaltstationsgehalt = 60 Euro pro Monat. Erstes nach dem Ref theoretisch erzielbares Richtergehalt = 100 Euro pro Monat.
Lösung: In diesem Beispiel würde die Unterhaltsbeihilfe um 10 Euro gekürzt werden.
Im echten Leben sind demnach vom Anwaltstationsgehalt in Nds. im Standardfall (ledig ohne Kinder, keine sonstigen Besonderheiten) momentan ca. 3250 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Nds. ist diesbez. nach Hessen wohl das liberalste Bundesland.
Komme nicht aus NDS, daher bin ich sehr erstaunt, dass diese Frage scheinbar nirgends (OLG, Personalrat) beantwortet sein soll. Aber falls § 62 II NBesG anwendbar sein sollte(!), wäre der Referenzwert doch eher die ca 4300 EUR, die einem A13-Beamten zustehen als R1, oder?
Das setzt natürlich voraus, dass Abs. 2 wirklich anwendbar ist, was mE erfordern könnte, dass überhaupt ein "Einstiegsamt [...] unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll."
Beim Ref geht es hingegen nur um die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG), nicht um die quasi automatische Beamten-/Richterernennung.
Gegen diese restriktive Auslegung spricht aber zumindest wohl die Verwaltungspraxis. Bekannte, die in NDS Ref gemacht haben, haben von großzügigen Anrechnungsregeln gesprochen. Das wäre ja nur mit der Anwendbarkeit von § 62 II NBesG, nicht jedoch mit Abs. 1 vereinbar.