17.09.2021, 09:22
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zur Untätigkeitsklage:
Nach Ablauf von drei Monaten darf sie ja erhoben werden. Was ist, wenn sie nach Ablauf der drei Monate per Post versendet wird und man bevor der Eingangsstempel des Gerichts auf der Klage landet, man den begehrten Bescheid erhält? Dann hat sich die Klage ja - sofern man nicht weiter gegen den Bescheid vorgehen will - in der Zwischenzeit erledigt...?
ich hätte eine Frage zur Untätigkeitsklage:
Nach Ablauf von drei Monaten darf sie ja erhoben werden. Was ist, wenn sie nach Ablauf der drei Monate per Post versendet wird und man bevor der Eingangsstempel des Gerichts auf der Klage landet, man den begehrten Bescheid erhält? Dann hat sich die Klage ja - sofern man nicht weiter gegen den Bescheid vorgehen will - in der Zwischenzeit erledigt...?
17.09.2021, 12:43
Umgehend dafür sorgen (per Fax, ggf. telefonisch), dass die Klage nicht anhängig wird (keinen Eingangsstempel erhält) oder zumindest nicht zugestellt wird. Wenn es dafür schon zu spät ist, unter Verwahrung gegen die Kostentragung (§ 161 Abs. 3 VwGO) für erledigt erklären.
17.09.2021, 15:20
(17.09.2021, 12:43)Gast schrieb: Umgehend dafür sorgen (per Fax, ggf. telefonisch), dass die Klage nicht anhängig wird (keinen Eingangsstempel erhält) oder zumindest nicht zugestellt wird. Wenn es dafür schon zu spät ist, unter Verwahrung gegen die Kostentragung (§ 161 Abs. 3 VwGO) für erledigt erklären.
Die Frage ist eben, ob nach Bescheidung noch ein "Fall des § 75 VwGO" vorliegt. Hab im Kommentar jetzt nichts zu der Konstellation gefunden, von der Wertung her macht es aber Sinn, wenn die Unkenntnis von der Bescheidung unverschuldet ist (vgl. auch § 155 IV).
21.09.2021, 22:24
Ich sehe das Problem nicht bei § 75 VwGO. Vielmehr ist es ein gewöhnlicher Fall der Erledigung durch Erfüllung, würde ich meinen.
Rein praktisch gesehen: DIe Behörde trägt für den Zugang des Bescheids die Beweislast.
Rein praktisch gesehen: DIe Behörde trägt für den Zugang des Bescheids die Beweislast.