21.09.2021, 21:39
Die "ungesunde Nähe" ist halt dadurch im Gesetz angelegt, dass die Dienstvorgesetzten Strafantrag stellen können und es damit nicht mehr um den einzelnen Beamten, sondern die Würde des ganzen Polizeipräsidiums geht, was die Einstellung faktisch etwas schwieriger macht. Und der Strafantrag kommt immer, weil ja für die Statistik dokumentiert werden muss, dass die Welt immer schlimmer wird und niemand mehr Respekt vor der Ordnungsmacht hat...
07.01.2022, 22:55
In der Hoffnung, dass die hier bereits Engagierten meinen Post auch noch lesen.
Ich habe eine ähnliche Situation, Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft, Beleidigung gegen einen PB. Zuerst sagte die beschuldigte Person "Sind Sie doof" und wiederholte das, indem Sie Passanten fragte "ob er nicht doof sei". Beim Entfernen zeigte die Person dann den Mittelfinger.
Einschlägig vorbestraft. Das ganze soll über ein Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden.
Ich denke, dass der Mittelfinger eindeutig ist allerdings bin ich mir bei dem "doof" unsicher.
Erstmal würde ich sagen, dass das verpacken in eine Frage irrelevant ist und man damit den 185 StGB nicht einfach dadurch umgehen kann. Aber wird man durch das Wort "doof" in der Ehre verletzt? Wäre mir eigentlich zu wenig. Die zuständige StA hat es aber im Strafbefehl aufgenommen.
Spiel es bei dieser Beurteilung auch eine Rolle, dass diese Person einschlägig vorbestraft ist oder dürfte das nur bei der Strafzumessung eine Auswirkung haben?
Ich habe eine ähnliche Situation, Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft, Beleidigung gegen einen PB. Zuerst sagte die beschuldigte Person "Sind Sie doof" und wiederholte das, indem Sie Passanten fragte "ob er nicht doof sei". Beim Entfernen zeigte die Person dann den Mittelfinger.
Einschlägig vorbestraft. Das ganze soll über ein Strafbefehlsverfahren abgehandelt werden.
Ich denke, dass der Mittelfinger eindeutig ist allerdings bin ich mir bei dem "doof" unsicher.
Erstmal würde ich sagen, dass das verpacken in eine Frage irrelevant ist und man damit den 185 StGB nicht einfach dadurch umgehen kann. Aber wird man durch das Wort "doof" in der Ehre verletzt? Wäre mir eigentlich zu wenig. Die zuständige StA hat es aber im Strafbefehl aufgenommen.
Spiel es bei dieser Beurteilung auch eine Rolle, dass diese Person einschlägig vorbestraft ist oder dürfte das nur bei der Strafzumessung eine Auswirkung haben?
08.01.2022, 11:10
Zitat:Erstmal würde ich sagen, dass das verpacken in eine Frage irrelevant ist und man damit den 185 StGB nicht einfach dadurch umgehen kann.
Sehe ich auch so.
Zitat:Aber wird man durch das Wort "doof" in der Ehre verletzt?Vielleicht, wenn natürlich auch nur unfassbar geringfügig (im Zusammenhang mit Beleidigung und Polizisten wird meines Erachtens aber auch der größte Schwachsinn angeklagt...).
Abstellen würde ich aber nicht (allein) auf den Wortlaut, sondern die Gesamtumstände. Da spielt die Art der Kundgabe eien große Rolle. Hier wurde der Polizist offenbar vor unbeteiligten Passanten "angeprangert". Dieses "Bloßstellen" allein kann schon beleidigenden Charakter haben.
Gerade weil die Umstände relevant sind und weil gerade im Zusammenhang mit olizeilichen Maßnahmen das Recht auf Meinungsäußerung bzw. Kritik an einer Amtshandlung eine wichtige Rolle spielen kann, kann man den Fall hier meines Erachtens nicht abschließend bewerten.
Zitat:Die zuständige StA hat es aber im Strafbefehl aufgenommen.
Wie gesagt, darauf ist nichts zu geben. Die Staatsanwaltschaft klagt (zumindest hier in meinem Bezirk) auch brutalen Schwachsinn an. Das geht dann vor Gericht nicht immer gut aus für die StA. Wenn zwischenzeitlich der Strafbefehl erlassen wurde, muss das auch nicht viel bedeuten. Denn vor Erlass eines Strafbefehls wird auch nicht immer so ganz so kritisch nachgedacht. Das ist pure Fließbandarbeit ohen Denken. Leider.
Zitat:Spiel es bei dieser Beurteilung auch eine Rolle, dass diese Person einschlägig vorbestraft ist oder dürfte das nur bei der Strafzumessung eine Auswirkung haben?
Meines Erachtens nur bei der Strafzumessung. Zumindest solange kein ungewöhnlicher Spezialfall vorliegt. Bei der Bestimmung des beleidigenden Charakters ist darauf abzustellen, wie die Äußerung (es sind aber nicht nur Äußerungen von § 185 erfasst) auf den/die Empfänger wirkt. Von der Vorstrafe weiß der Empfänger nichts. Warum sollte er eine solche Info auch mit einfließen lassen, um zu beurteilen, ob der Polizist gerade in seiner Ehre herabgesetzt wird?
08.01.2022, 18:10
Vielleicht wird es einfacher, wenn man es als eine einheitliche Handlung - doof und Mittelfinger - sieht? Zusammen genommen ist es eindeutig, und man muss sich nicht damit auseinandersetzen, ob die Frage allein beleidigend wäre. Wie immer kommt es zudem auf den Kontext an. Wenn der Beamte grob rechtswidrig handelt oder seinerseits ausfällig war, kann die Zuspitzung ja akzeptabel sein.
08.01.2022, 19:40
Zitat:Vielleicht wird es einfacher, wenn man es als eine einheitliche Handlung - doof und Mittelfinger - sieht? Zusammen genommen ist es eindeutig, und man muss sich nicht damit auseinandersetzen, ob die Frage allein beleidigend wäre.Gute Idee. Ich halte es für sehr zweifelhaft, ob hier eine einheitliche Handlung vorliegt. Insbesondere handelt es sich um zwei verschiedene Kundgabeadressaten. Meiner Erfahrung aus dem Ref nach ist es aber sowieso so, dass die StA es sich einfach macht und im Zweifel immer eine einheitliche Handlung annimmt.