12.09.2021, 17:00
Es ergeht ein Strafbefehl wegen Körpververletzung, gegen den jedoch (vollumfänglich) Einspruch eingelegt wird. Das Gericht setzt eine Einspruchshauptverhandlung an. Zeitgleich wird derselbe Beschuldigte in anderer Sache wegen Diebstahls ebenfalls vor dem Strafrichter angeklagt. Das Gericht verbindet die Verfahren durch Beschluss. Sowohl beim Gericht als auch bei der StA führen die Verfahren jetzt nur noch ein gemeinsames AZ.
Bei der Hauptverhandlung sollen beide Sachen (Körperverletzung und Diebstahl) verhandelt werden. Der Angeklagte erscheint nicht. Normalerweise wäre der Einspruch zu verwerfen. Gilt das auch noch nach der Verbindung mit einer "normalen" Anklage? Wird der Einspruch dann einfach verworfen, soweit die Körperverletzung betroffen ist, die schon dem Strafbefehl zugrunde lag? Und für die Verhandlung über den Diebstahl muss dann ein neuer Termin angesetzt werden?
Kann eine Einspruchssache überhaupt mit einer "normalen" Sache verbunden werden? Ich meine mich zu erinnern, dass mir eine Richterin mal gesagt hat, dass dies nicht ginge. Aber weder wüsste ich wieso das so seins ollte noch wo das geregelt wäre. Hier jedenfalls hat das Gericht die Sachen verbunden.
Bei der Hauptverhandlung sollen beide Sachen (Körperverletzung und Diebstahl) verhandelt werden. Der Angeklagte erscheint nicht. Normalerweise wäre der Einspruch zu verwerfen. Gilt das auch noch nach der Verbindung mit einer "normalen" Anklage? Wird der Einspruch dann einfach verworfen, soweit die Körperverletzung betroffen ist, die schon dem Strafbefehl zugrunde lag? Und für die Verhandlung über den Diebstahl muss dann ein neuer Termin angesetzt werden?
Kann eine Einspruchssache überhaupt mit einer "normalen" Sache verbunden werden? Ich meine mich zu erinnern, dass mir eine Richterin mal gesagt hat, dass dies nicht ginge. Aber weder wüsste ich wieso das so seins ollte noch wo das geregelt wäre. Hier jedenfalls hat das Gericht die Sachen verbunden.
12.09.2021, 19:28
Das dürfte in dem Fall „einfach“ wieder durch Beschluss in der HV zu trennen sein und dann der Einspruch bezüglich des Strafbefehls zu verwerfen sein und im übrigen ein neuer Termin anzusetzen sein