06.09.2021, 09:28
Hi, ich hab einen Titel gegen einen Minderjährigen. Dieser wurde den gesetzlichen V. Damals zugestellt. Nunmehr ist der Sohn volljährig. Der Vollstreckungsbescheid ist auf die Eltern als gesetzliche V und dem Sohn als MJ erlassen worden. Nach 15 Jahren will der Gläubiger nun gegen den nunmehr volljährigen Sohn als Schuldner vollstrecken.
Muss man hierzu den Titel nunmehr abändern lassen also auf den Sohn ? Damals war die Zustellung des Titels ja wirksam an die Gesetzlichen V. Zugestellt worden.
Das vollstreckungsgericht verlangt nämlich eine Rechtsnachfolgeklausel mit Zustellnachweis, da der Sohn nunmehr volljährig ist und der Titel auf ihn umgeschrieben werden muss??
Aber ich sehe das anders, denn die Zustellung damals war ja wirksam und grds müsste man doch nur den Titel nunmehr auf den Sohn abändern ohne Rechtsnachfolgeklausel oder übersehe ich etwas?
Über Tipps würde ich mich freuen!
Muss man hierzu den Titel nunmehr abändern lassen also auf den Sohn ? Damals war die Zustellung des Titels ja wirksam an die Gesetzlichen V. Zugestellt worden.
Das vollstreckungsgericht verlangt nämlich eine Rechtsnachfolgeklausel mit Zustellnachweis, da der Sohn nunmehr volljährig ist und der Titel auf ihn umgeschrieben werden muss??
Aber ich sehe das anders, denn die Zustellung damals war ja wirksam und grds müsste man doch nur den Titel nunmehr auf den Sohn abändern ohne Rechtsnachfolgeklausel oder übersehe ich etwas?
Über Tipps würde ich mich freuen!
06.09.2021, 17:27
Eindeutig ist das für den häufigen umgekehrten Fall, dass Kindesunterhalt tituliert ist (Prozessstandschaft) und der Gläubiger volljährig wird, vgl. https://openjur.de/u/57890.html
Dein Fall liegt aber anders. Ich würde anregen, mal in die Kommentierungen zu 750 ZPO schauen. Da ein Vertreter gar nicht genannt werden muss, vermute ich, dass Du Recht hast.
Dein Fall liegt aber anders. Ich würde anregen, mal in die Kommentierungen zu 750 ZPO schauen. Da ein Vertreter gar nicht genannt werden muss, vermute ich, dass Du Recht hast.
08.09.2021, 08:32
Ich habe nochmal gesucht aber nichts Gescheites gefunden. Das ist ein düsteres Kapitel, läuft unter Bindung der Vollstreckungsorgane an zusätzliche Angaben im Rubrum. Kindl/Meller-Hannich, 727 Rn. 13 hält Klauselumschreibung für unabwendbar, finde ich überzeugend, aber klarstellende Beschreibung ist möglich, Rn. 41. Ohne muss dann ggf. in der Zwangsvollstreckung der Nachweis der Volljährigkeit geführt werden, sollte es darauf ankommen...