04.09.2021, 20:55
Hallo, irgendwie steh ich auf dem Schlauch was den Tenor in schriftlichen Verfahren angeht: schreib ich dann einfach anstatt „ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung vom XY am XY folgendes Endurteil“ ——-„ ergeht im Wege des schriftlichen Verfahrens mit schriftsatzfrist bis zum XY folgendes endurteil“
Habe bei Schellhammer gelesen, dass die schriftsatzfrist den Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, daher die Frage, ob ich das und wenn ja - so wie oben zb- mit ins Urteil aufnehmen muss!
Vielen Dank!
Habe bei Schellhammer gelesen, dass die schriftsatzfrist den Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, daher die Frage, ob ich das und wenn ja - so wie oben zb- mit ins Urteil aufnehmen muss!
Vielen Dank!
04.09.2021, 21:26
Das ist nicht der Tenor :)
Aber ja, der Termin sollte rein. Formulieren die Bayern das denn anders als ForumStar?
Aber ja, der Termin sollte rein. Formulieren die Bayern das denn anders als ForumStar?
04.09.2021, 23:09
Ja das ist der einleitende Satz vor dem Tenor also … Folgendes
Endurteil:
1.
2.
3.
Und danke für die Antwort, also muss ich „im Wege des schriftlichen Verfahrens mit schriftsatzfrist bis zum xy schreiben“? Oder reicht einfach nur im Wege des schriftlichen Verfahrens vom xy ergeht am xy folgendes Endurteil
Endurteil:
1.
2.
3.
Und danke für die Antwort, also muss ich „im Wege des schriftlichen Verfahrens mit schriftsatzfrist bis zum xy schreiben“? Oder reicht einfach nur im Wege des schriftlichen Verfahrens vom xy ergeht am xy folgendes Endurteil
05.09.2021, 14:42
"erlässt das Amtsgericht ... durch den Richter am Amtsgericht ... im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum ... eingereicht werden konnten, am ... folgendes Endurteil"
05.09.2021, 16:11
In BW formulieren wir:
...aufgrund des Sachstands vom 10. September 2021 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. (...)
...aufgrund des Sachstands vom 10. September 2021 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. (...)