05.11.2018, 19:10
(05.11.2018, 19:04)Gast schrieb: Wie hast du das mit 167 ZPO gelöst?
Also...Die Frist beginnt Ende des Jahres 2014. Normalerweise ist der Anspruch am 31.12.2017 verjährt. Da der Versicherer am 15.09.2017 aber angeschrieben wurde, war die Verjährung nach § 115 Abs.2 S. 3 (auf den ja hingewiesen wurde), gehemmt. aber nur bis zur Ablehnung am 13.11.2017. Dann lief die Frist weiter. Die 59 Tage werden also nicht mitgerechnet, sodass der Anspruch am 28.02.2018 verjährt. Klage wurde an diesem Tag eingereicht, aber erst am 12.03.2018 zugestellt. Und genau da kommt § 167 ZPO ins Spiel (ausnahmsweise mal nicht analog). Rückwirkung auf Einreichung, wenn "demnächst" zugestellt wird. 12 Tage ist von demnächst unproblematisch erfasst.
05.11.2018, 19:11
(05.11.2018, 19:08)NRW schrieb:(05.11.2018, 19:04)Gast schrieb: Wie hast du das mit 167 ZPO gelöst?
Ja gute Frage :D Ich hatte nicht mehr so viel Zeit und hab daher einfach schnell geschrieben das es dann ausnahmsweise zu Gunsten des Klägers auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht ankommt Denn dann hat es mit der Hemmung und der Verjährung genau gepasst..Aber ich sage mal so je mehr ich drüber nachdenke umso schlechter klingt es irgendwie
Haha das geht mir genauso. ?
05.11.2018, 19:14
(05.11.2018, 19:10)Ref.jur(Hessen) schrieb:(05.11.2018, 19:04)Gast schrieb: Wie hast du das mit 167 ZPO gelöst?
Also...Die Frist beginnt Ende des Jahres 2014. Normalerweise ist der Anspruch am 31.12.2017 verjährt. Da der Versicherer am 15.09.2017 aber angeschrieben wurde, war die Verjährung nach § 115 Abs.2 S. 3 (auf den ja hingewiesen wurde), gehemmt. aber nur bis zur Ablehnung am 13.11.2017. Dann lief die Frist weiter. Die 59 Tage werden also nicht mitgerechnet, sodass der Anspruch am 28.02.2018 verjährt. Klage wurde an diesem Tag eingereicht, aber erst am 12.03.2018 zugestellt. Und genau da kommt § 167 ZPO ins Spiel (ausnahmsweise mal nicht analog). Rückwirkung auf Einreichung, wenn "demnächst" zugestellt wird. 12 Tage ist von demnächst unproblematisch erfasst.
Genau so. Wobei ich mich um ein paar Tge verzählt habe - was im Ergebnis keinen Unterschied macht... ?
05.11.2018, 19:19
Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass die Beklagte den Schaden gegenüber dem Mieter einmal reguliert hatte?
05.11.2018, 19:30
(05.11.2018, 19:19)nrw schrieb: Wie seid ihr denn damit umgegangen, dass die Beklagte den Schaden gegenüber dem Mieter einmal reguliert hatte?
Hab geprüft ob ggfs Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Der Mieter hat aber mE keinen Schaden, weil er dem Kläger ggü nicht haftet (Auslegung Mietvertrag). Deswegen muss sich die Beklagte mit 812 an den Mieter halten, Erfüllungswirkung hatte das jedoch nicht.
Bin aber nicht 100% sicher, was da gefragt war.
05.11.2018, 19:46
So habe ich das auch behandelt; habe im Palandt nachgeschaut wann die Voraussetzungen vorliegen und mit dem Mietvertrag und den tatsächlichen Umständen die Gesamtgläubigerschaft abgelehnt. Deswegen durfte der Kläger aus meiner Sicht auch den Betrag an sich alleine fordern und die Hilfsklage war nicht zu prüfen.
Habe deshalb die Problematik der Schönheitsreparaturen gar nicht erst angesprochen, weil es für mich nicht entscheidungserheblich war ... naja ein Problem mehr abgeschnitten ...
Habe deshalb die Problematik der Schönheitsreparaturen gar nicht erst angesprochen, weil es für mich nicht entscheidungserheblich war ... naja ein Problem mehr abgeschnitten ...
05.11.2018, 19:50
(05.11.2018, 19:46)GastNRW1 schrieb: So habe ich das auch behandelt; habe im Palandt nachgeschaut wann die Voraussetzungen vorliegen und mit dem Mietvertrag und den tatsächlichen Umständen die Gesamtgläubigerschaft abgelehnt. Deswegen durfte der Kläger aus meiner Sicht auch den Betrag an sich alleine fordern und die Hilfsklage war nicht zu prüfen.
Habe deshalb die Problematik der Schönheitsreparaturen gar nicht erst angesprochen, weil es für mich nicht entscheidungserheblich war ... naja ein Problem mehr abgeschnitten ...
Schönheitsreparatur war für mich auch nicht relevant. Naja. War mE eine faire Klausur aber nicht unbedingt meine...
05.11.2018, 20:08
Also habe insgesamt folgende Probleme in der Klausur angesprochen:
A. Zulässigkeit
I. Ordnungsgemäße Zustellung der Klage § 253 Abs. 1 ZPO (P)
-Lösung über § 169 Abs. 2 ZPO (Putzo)
II. Zuständigkeit
-örtlich: § 20 StVG
-sachlich: §§ 21,73 GVG §§ 3, 5 ZPO
III. Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten wg. AG
IV. Obj. Klagehäufung § 260 ZPO
V. Feststellungsinteresse
- Drohende Verjährung
VI. Bestimmtheit des Klageantrages
B. Begründetet
Antrag 1)
I. AGL: §§ 115 VVG i.V.m. § 18 StVG
II. Voraussetzungen von § 7 StVG
III. Schaden des Klägers
- Mietvertrag angesprochen und angewendet
-Anzeige des Schadensfalls + Nennung der Versicherung + Mietminderung angedroht
- Erfüllung der Pflicht aus Mietvertrag hinsichtlich Schadensanzeige und Beweis für das Nichtverschulden
IV. Verjährung (P)
-1) Hemmung wegen §115 Abs. 2 S. 2 VVG
-2) Dann die Tage (falsch) gezählt (hatte 61 Tage -.-) und § 209 BGB angewendet
-3) § 167 ZPO; als baldige Zustellung; Kläger konnte damit rechnen, dass innerhalb von drei Tagen Zustellung erfolgt
-4) Keine Verjährung
V. Forderungsberechtigung (P)
-Voraussetzungen für Gesamtgläubigerschaft angesprochen und verneint
VI. Keine Erfüllung durch Zahlung an Mieter
Antrag 2) begründet wegen drohender Verjährung und Anspruch aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
In NRW meine ich waren die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen, aber nicht die Kosten. Deshalb Kosten nach § 91 ZPO
Naja morgen wird es hoffentlich besser; aber insgesamt recht fair
A. Zulässigkeit
I. Ordnungsgemäße Zustellung der Klage § 253 Abs. 1 ZPO (P)
-Lösung über § 169 Abs. 2 ZPO (Putzo)
II. Zuständigkeit
-örtlich: § 20 StVG
-sachlich: §§ 21,73 GVG §§ 3, 5 ZPO
III. Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten wg. AG
IV. Obj. Klagehäufung § 260 ZPO
V. Feststellungsinteresse
- Drohende Verjährung
VI. Bestimmtheit des Klageantrages
B. Begründetet
Antrag 1)
I. AGL: §§ 115 VVG i.V.m. § 18 StVG
II. Voraussetzungen von § 7 StVG
III. Schaden des Klägers
- Mietvertrag angesprochen und angewendet
-Anzeige des Schadensfalls + Nennung der Versicherung + Mietminderung angedroht
- Erfüllung der Pflicht aus Mietvertrag hinsichtlich Schadensanzeige und Beweis für das Nichtverschulden
IV. Verjährung (P)
-1) Hemmung wegen §115 Abs. 2 S. 2 VVG
-2) Dann die Tage (falsch) gezählt (hatte 61 Tage -.-) und § 209 BGB angewendet
-3) § 167 ZPO; als baldige Zustellung; Kläger konnte damit rechnen, dass innerhalb von drei Tagen Zustellung erfolgt
-4) Keine Verjährung
V. Forderungsberechtigung (P)
-Voraussetzungen für Gesamtgläubigerschaft angesprochen und verneint
VI. Keine Erfüllung durch Zahlung an Mieter
Antrag 2) begründet wegen drohender Verjährung und Anspruch aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB
In NRW meine ich waren die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassen, aber nicht die Kosten. Deshalb Kosten nach § 91 ZPO
Naja morgen wird es hoffentlich besser; aber insgesamt recht fair
06.11.2018, 17:47
Fast genau der Fall kam heute in NRW:
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7594.php
natürlich aus Anwaltssicht. Die Mandantin fragt, ob sie Ihre Ansprüche klageweise geltend machen kann.
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7594.php
natürlich aus Anwaltssicht. Die Mandantin fragt, ob sie Ihre Ansprüche klageweise geltend machen kann.
06.11.2018, 17:50
Die heutige Klausur war vom Sachverhalt fast buchstabengetreu OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2015 – 28 U 144/14 nachgebildet. Diese war aus anwaltlicher Sicht der Klägerin zu begutachten und Anträge auszuformulieren. Ungewöhnlich war, dass laut Bearbeitervermerk kein Schriftsatz an das Gericht zu erstellen war, sondern ein Mandantenschreiben.