09.06.2021, 15:20
Hallo liebe Mitstreitenden,
gilt für die Vollstreckungsgegenklage auch das Verbot der alternativen Klagehäufung? Beispiel: Der Kläger wendet ein, dass der titulierte Anspruch wegen (1) Anfechtung oder alternativ wegen (2) Widerruf nicht bestehe. Mir ist klar, dass es in der Regel aus eine eventuelle Klagehäufung hinausläuft. Aber mal angenommen, der Kläger setzt die Einwendung in ein Alternativverhältnis.
Vielen Dank
gilt für die Vollstreckungsgegenklage auch das Verbot der alternativen Klagehäufung? Beispiel: Der Kläger wendet ein, dass der titulierte Anspruch wegen (1) Anfechtung oder alternativ wegen (2) Widerruf nicht bestehe. Mir ist klar, dass es in der Regel aus eine eventuelle Klagehäufung hinausläuft. Aber mal angenommen, der Kläger setzt die Einwendung in ein Alternativverhältnis.
Vielen Dank
09.06.2021, 15:26
Sorry, mir ist grad selbst aufgefallen, dass es eine alternative Klagehäufung bei der Vollstreckungsgegenklage eigentlich gar nicht geben kann.
09.06.2021, 17:17
Kann es schon geben, darf es nur nicht: z.B. wegen Aufrechnung und wegen Anfechtung, ohne dass das Rangverhältnis klargestellt wird.
In Deinem Beispiel könnte es aber auch der gleiche Streitgegenstand sein, wenn die Erklärung nämlich nur unterschiedlich rechtlich gewürdigt wird, dann geht es natürlich.
In Deinem Beispiel könnte es aber auch der gleiche Streitgegenstand sein, wenn die Erklärung nämlich nur unterschiedlich rechtlich gewürdigt wird, dann geht es natürlich.
09.06.2021, 22:08
(09.06.2021, 17:17)Praktiker schrieb: Kann es schon geben, darf es nur nicht: z.B. wegen Aufrechnung und wegen Anfechtung, ohne dass das Rangverhältnis klargestellt wird.
In Deinem Beispiel könnte es aber auch der gleiche Streitgegenstand sein, wenn die Erklärung nämlich nur unterschiedlich rechtlich gewürdigt wird, dann geht es natürlich.
Vielen Dank.