05.06.2021, 11:05
(05.06.2021, 10:34)Gast schrieb: Wenn ich das richtig verstehe könnte es mit folgendem anschaulichen Beispiel vergleichbar sein:
A trifft auf B, C und D und sticht mit einem Klappmesser erst in Richtung B, dann in Richtung C und anschließend in Richtung D, welche alle ausweichen können.
Hier würde man 3 Fälle von versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit annehmen, die aufgrund des einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts eine prozessuale Tat darstellen. Ich würde alle drei Fälle dann auch so anklagen und nichts einstellen. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Okay, den Teil der Nichtverwirklichung von 2 Fällen habe ich überlesen. Dann würde ich einfach nur den einen Fall anklagen und in der Abschlussverfügung vermerken, dass sich für die anderen beiden Fälle keine Strafbarkeit des Beschuldigtenverhaltens ergeben hat. So, wie man verfährt wenn man im A-Gutachten bei in Tateinheit oder Tatmehrheit stehenden Taten feststellt, dass der TB nicht verwirklicht ist. Wenn ein Strafantrag erfolgt ist, würde ich noch auf 171 I Var 1 StPO achten ("gibt dem Antrag keine Folge"). Also keine Einstellung und keine Einstellungsverfügung, sondern nur keine Anklage bzgl der 2 Fälle.
So verstehe ich auch Karlsruher Kommentar StPO 170 Rn 19 (beck).
05.06.2021, 11:07
(05.06.2021, 10:38)Gast schrieb:(05.06.2021, 10:34)Gast schrieb: Wenn ich das richtig verstehe könnte es mit folgendem anschaulichen Beispiel vergleichbar sein:
A trifft auf B, C und D und sticht mit einem Klappmesser erst in Richtung B, dann in Richtung C und anschließend in Richtung D, welche alle ausweichen können.
Hier würde man 3 Fälle von versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit annehmen, die aufgrund des einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts eine prozessuale Tat darstellen. Ich würde alle drei Fälle dann auch so anklagen und nichts einstellen. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Genau. Wenn bspw. der erste Stich gerechtfertigt ist, die anderen nicht, klagst du 2 an und der dritte wird weder angeklagt noch eingestellt. In einem vermerk (in der Begleitverfügung) könnte /sollte man aber darstellen, warum das nicht angeklagt wird
Da war jemand schneller. So sehe ich es jetzt wie gesagt auch und in der Kommentarstelle ist es offenbar auch so empfohlen.