27.05.2021, 20:48
Beispiel: Es sind die Behauptung zu beweisen, dass A und B sich nachts alleine im Wald getroffen haben und C manchmal anfämgt zu weinen. Zum Beweis dieser Tatsachen soll nun die Bundeskanzlerin als Zeugin vernommen werden. Es ist aber offensichtlich, dass die Bundeskanzlerin dazu nichts sagen kann. Sie scheint als Beweismittel offensichtlich ungeeignet zu sein. Ist sie dennoch als Zeugin zu laden?
In der StPO gilt klar, dass Beweismittel geeignet sein müssen. Das steht so mehr oder weniger in § 244 III Nr 4 StPO. Wie "löst" man das in der ZPO? Einfach als ungeschriebenes Kriterium? Oder übersehe ich eine entsprechende Vorschrift wie in der StPO?
Ziel soll sein, dass die Partei, die (nur) einen offensichtlich irrelevanten Zeugen zum Beweis einer Tatsache benennt, zu der dieser offensichtlich nichts wird beitragen können, quasi keinen Beweis angetreten hat.
In der StPO gilt klar, dass Beweismittel geeignet sein müssen. Das steht so mehr oder weniger in § 244 III Nr 4 StPO. Wie "löst" man das in der ZPO? Einfach als ungeschriebenes Kriterium? Oder übersehe ich eine entsprechende Vorschrift wie in der StPO?
Ziel soll sein, dass die Partei, die (nur) einen offensichtlich irrelevanten Zeugen zum Beweis einer Tatsache benennt, zu der dieser offensichtlich nichts wird beitragen können, quasi keinen Beweis angetreten hat.
27.05.2021, 20:57
(27.05.2021, 20:48)Gast schrieb: Beispiel: Es sind die Behauptung zu beweisen, dass A und B sich nachts alleine im Wald getroffen haben und C manchmal anfämgt zu weinen. Zum Beweis dieser Tatsachen soll nun die Bundeskanzlerin als Zeugin vernommen werden. Es ist aber offensichtlich, dass die Bundeskanzlerin dazu nichts sagen kann. Sie scheint als Beweismittel offensichtlich ungeeignet zu sein. Ist sie dennoch als Zeugin zu laden?
In der StPO gilt klar, dass Beweismittel geeignet sein müssen. Das steht so mehr oder weniger in § 244 III Nr 4 StPO. Wie "löst" man das in der ZPO? Einfach als ungeschriebenes Kriterium? Oder übersehe ich eine entsprechende Vorschrift wie in der StPO?
Ziel soll sein, dass die Partei, die (nur) einen offensichtlich irrelevanten Zeugen zum Beweis einer Tatsache benennt, zu der dieser offensichtlich nichts wird beitragen können, quasi keinen Beweis angetreten hat.
Es dürfte mE schon unmöglich sein, den Beweisantrag wirksam zu stellen, weil keine Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel zu begründen sein dürfte. Das Konnexitätserfordernis ist zwar in der ZPO nicht explizit geregelt, kann aber durchaus für den Zivilprozess in Anlehnung an die StPO verlangt werden. Zumindest sprechen keine Gründe dagegen, Beweisrecht auf allgemeine Grundsätze zu stützen, so geschieht dies auch in der Rechtsprechung.
27.05.2021, 22:21
(27.05.2021, 20:57)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:48)Gast schrieb: Beispiel: Es sind die Behauptung zu beweisen, dass A und B sich nachts alleine im Wald getroffen haben und C manchmal anfämgt zu weinen. Zum Beweis dieser Tatsachen soll nun die Bundeskanzlerin als Zeugin vernommen werden. Es ist aber offensichtlich, dass die Bundeskanzlerin dazu nichts sagen kann. Sie scheint als Beweismittel offensichtlich ungeeignet zu sein. Ist sie dennoch als Zeugin zu laden?
In der StPO gilt klar, dass Beweismittel geeignet sein müssen. Das steht so mehr oder weniger in § 244 III Nr 4 StPO. Wie "löst" man das in der ZPO? Einfach als ungeschriebenes Kriterium? Oder übersehe ich eine entsprechende Vorschrift wie in der StPO?
Ziel soll sein, dass die Partei, die (nur) einen offensichtlich irrelevanten Zeugen zum Beweis einer Tatsache benennt, zu der dieser offensichtlich nichts wird beitragen können, quasi keinen Beweis angetreten hat.
Es dürfte mE schon unmöglich sein, den Beweisantrag wirksam zu stellen, weil keine Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel zu begründen sein dürfte. Das Konnexitätserfordernis ist zwar in der ZPO nicht explizit geregelt, kann aber durchaus für den Zivilprozess in Anlehnung an die StPO verlangt werden. Zumindest sprechen keine Gründe dagegen, Beweisrecht auf allgemeine Grundsätze zu stützen, so geschieht dies auch in der Rechtsprechung.
a.A. Die Zivilsenate des BGH, die gerade keine Konnexität verlangen für ein wirksames Beweisangebot. Die Ablehnungsgründe sind aber in der Tat entsprechend