27.05.2021, 20:41
Schriftliches Vorverfahren wird durchgeführt. Parteien treten in ihren Schriftsätzen Beweis durch Benennung von Zeugen an. Gericht setzt schließlich Termin für mündliche Verhandlung an.
Angenommen es sollen zeitgleich Zeugen geladen werden: Ist in der Verfügung zur Einberaumung eines Termins auch die Ladung der Zeugen zu verfügen? Oder gar zwingend eigene Verfügung?
Angenommen, die Zeugen werden geladen: Sind die Parteien hierüber zu informieren?
Ist es üblich, die Zeugen (nach schriftlichem Vorverfahren) direkt für den ersten Verhandlungstermin zu laden? Oder eher erstmal schauen was dieser Termin ergibt? Oder sollte das Gericht das "strategisch" entscheiden, jenachdem wie die Aktenlage so ist und was von dem Termin, den Parteien und den Zeugen zu erwarten ist?
Angenommen es sollen zeitgleich Zeugen geladen werden: Ist in der Verfügung zur Einberaumung eines Termins auch die Ladung der Zeugen zu verfügen? Oder gar zwingend eigene Verfügung?
Angenommen, die Zeugen werden geladen: Sind die Parteien hierüber zu informieren?
Ist es üblich, die Zeugen (nach schriftlichem Vorverfahren) direkt für den ersten Verhandlungstermin zu laden? Oder eher erstmal schauen was dieser Termin ergibt? Oder sollte das Gericht das "strategisch" entscheiden, jenachdem wie die Aktenlage so ist und was von dem Termin, den Parteien und den Zeugen zu erwarten ist?
27.05.2021, 20:43
Da der Rechtsstreit durch einen Termin beendet werden soll, werden die natürlich geladen.
27.05.2021, 20:54
Natürlich sollte strategisch geladen werden. Aber keine Zeugen zu laden nach schriftlichem Vorverfahren scheint mir sinnlos, wenn die Zeugen offensichtlich gebraucht werden, denn sonst bekommst du im Termin nur die Angaben, die du eh schon aus dem Vorverfahren in der Akte hast und bist nicht weiter als vor dem Termin.
In der ladung an die Parteien werden auch die geladenen Zeugen aufgeführt.
In der ladung an die Parteien werden auch die geladenen Zeugen aufgeführt.
27.05.2021, 22:35
272 Absatz 1 ZPO.
Wenn man erst mal schauen will, bestimmt man einen frühen (!) ersten Termin. Nach schriftlichem Vorverfahren werden alle erforderlichen Zeugen geladen, und zwar in der Terminsverfügung.
Wenn man erst mal schauen will, bestimmt man einen frühen (!) ersten Termin. Nach schriftlichem Vorverfahren werden alle erforderlichen Zeugen geladen, und zwar in der Terminsverfügung.