28.05.2021, 09:55
(27.05.2021, 20:31)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:30)Gast schrieb:(27.05.2021, 10:18)Gast schrieb: Der Aufgabenzuschnitt für Ministerialreferenten ist sehr heterogen. Da gibt es klassische Eingriffsverwaltung (Widerspruchsbehörde), Gesetzesentwürfe, Personalverwaltung, Verwaltungszusammenarbeit mit Bund und anderen Ländern etc. Eine Ref-Kollegin ist persönliche Referentin des Staatssekretärs und macht fast nur Orga. Anderer Kollege ist im Finanzministerium und arbeitet ganz überwiegend juristisch.
Wäre daher schon wichtig, wie das ungefähre Stellenprofil aussähe, das Du anpeilst.
Kann ein Ministerium (oberste Landesbehörde) trotz § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO Widerspruchsbehörde sein?
Natürlich nicht! Sollte aus dem zweiten Semester bekannt sein
§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG. Nächste Mal besser Mund nicht so voll nehmen.
28.05.2021, 10:10
(28.05.2021, 09:55)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:31)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:30)Gast schrieb:(27.05.2021, 10:18)Gast schrieb: Der Aufgabenzuschnitt für Ministerialreferenten ist sehr heterogen. Da gibt es klassische Eingriffsverwaltung (Widerspruchsbehörde), Gesetzesentwürfe, Personalverwaltung, Verwaltungszusammenarbeit mit Bund und anderen Ländern etc. Eine Ref-Kollegin ist persönliche Referentin des Staatssekretärs und macht fast nur Orga. Anderer Kollege ist im Finanzministerium und arbeitet ganz überwiegend juristisch.
Wäre daher schon wichtig, wie das ungefähre Stellenprofil aussähe, das Du anpeilst.
Kann ein Ministerium (oberste Landesbehörde) trotz § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO Widerspruchsbehörde sein?
Natürlich nicht! Sollte aus dem zweiten Semester bekannt sein
§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG. Nächste Mal besser Mund nicht so voll nehmen.
In dem Fall hat aber die oberste Dienstbehörde (ja, i.d.R. ein Landesministerium) denn VA nicht erlassen. Die Frage war ja, ob eine oberste Landesbehörde Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (=Identität) sein kann.
28.05.2021, 10:15
Wen juckt das? Back to topic bitte
28.05.2021, 10:20
(28.05.2021, 10:10)Gast schrieb:(28.05.2021, 09:55)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:31)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:30)Gast schrieb:(27.05.2021, 10:18)Gast schrieb: Der Aufgabenzuschnitt für Ministerialreferenten ist sehr heterogen. Da gibt es klassische Eingriffsverwaltung (Widerspruchsbehörde), Gesetzesentwürfe, Personalverwaltung, Verwaltungszusammenarbeit mit Bund und anderen Ländern etc. Eine Ref-Kollegin ist persönliche Referentin des Staatssekretärs und macht fast nur Orga. Anderer Kollege ist im Finanzministerium und arbeitet ganz überwiegend juristisch.
Wäre daher schon wichtig, wie das ungefähre Stellenprofil aussähe, das Du anpeilst.
Kann ein Ministerium (oberste Landesbehörde) trotz § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO Widerspruchsbehörde sein?
Natürlich nicht! Sollte aus dem zweiten Semester bekannt sein
§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG. Nächste Mal besser Mund nicht so voll nehmen.
In dem Fall hat aber die oberste Dienstbehörde (ja, i.d.R. ein Landesministerium) denn VA nicht erlassen. Die Frage war ja, ob eine oberste Landesbehörde Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (=Identität) sein kann.
Die Frage war, ob ein Ministerium Widerspruchsbehörde sein könne. Woraufhin ein ebenso arroganter wie falscher Zwischenruf erfolgte, dass das "natürlich" nicht sein könne.
28.05.2021, 10:25
(28.05.2021, 10:20)Gast schrieb:(28.05.2021, 10:10)Gast schrieb:(28.05.2021, 09:55)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:31)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:30)Gast schrieb: Kann ein Ministerium (oberste Landesbehörde) trotz § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO Widerspruchsbehörde sein?
Natürlich nicht! Sollte aus dem zweiten Semester bekannt sein
§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG. Nächste Mal besser Mund nicht so voll nehmen.
In dem Fall hat aber die oberste Dienstbehörde (ja, i.d.R. ein Landesministerium) denn VA nicht erlassen. Die Frage war ja, ob eine oberste Landesbehörde Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (=Identität) sein kann.
Die Frage war, ob ein Ministerium Widerspruchsbehörde sein könne. Woraufhin ein ebenso arroganter wie falscher Zwischenruf erfolgte, dass das "natürlich" nicht sein könne.
Lies dir mal § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch, bevor du hier Nebelkerzen wirfst. Leider scheinst du das Thema nicht durchdrungen zu haben. Ich empfehle einen Blick in deine Unterlagen bzw. in ein Skript.
28.05.2021, 10:36
(28.05.2021, 10:25)Gast schrieb:(28.05.2021, 10:20)Gast schrieb:(28.05.2021, 10:10)Gast schrieb:(28.05.2021, 09:55)Gast schrieb:(27.05.2021, 20:31)Gast schrieb: Natürlich nicht! Sollte aus dem zweiten Semester bekannt sein
§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG. Nächste Mal besser Mund nicht so voll nehmen.
In dem Fall hat aber die oberste Dienstbehörde (ja, i.d.R. ein Landesministerium) denn VA nicht erlassen. Die Frage war ja, ob eine oberste Landesbehörde Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (=Identität) sein kann.
Die Frage war, ob ein Ministerium Widerspruchsbehörde sein könne. Woraufhin ein ebenso arroganter wie falscher Zwischenruf erfolgte, dass das "natürlich" nicht sein könne.
Lies dir mal § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch, bevor du hier Nebelkerzen wirfst. Leider scheinst du das Thema nicht durchdrungen zu haben. Ich empfehle einen Blick in deine Unterlagen bzw. in ein Skript.
§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG ist lex specialis vor § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Weshalb Landesministerien regelmäßig Widerspruchsbehörde in beamtenrechtlichen Angelegenheiten sind.
Wenn sich Arroganz und Unfähigkeit paaren.
28.05.2021, 11:03
Habt ihrs bald? Geht doch auf die Frage des TE ein
29.05.2021, 13:18
30.05.2021, 09:11
Ich war selbst für eine Weile in einem der drei genannten Ministerien in Bayern und kann zum Arbeitsalltag folgendes sagen: man beginnt als Jurist im Ministerium als Referent (wenn Beamter QE 4, Regierungsrat).
Thematisch fertigt man Vermerke zu rechtlichen Fragestellungen, ist an Gesetzesentwürfen beteiligt, beantwortet Presseanfragen, bearbeitet Landtatseingaben und vertritt die Eingaben dann auch vor dem Landtag als Behördenvertreter. Alles im Allen jedoch ein großes Abstimmungserfordernis zwischen den Referaten, Abteilungen und Ressorts. Muss man mögen. :D
Darüber hinaus gibt es auch interne Fristen, welche in nachgeordneten Behörden so nicht existieren.
Ich bin derzeit in einer nachgeordneten Behörde tätig und kann sagen, dass der Stressfaktor jedenfalls geringer als im Ministerium ist, man jedoch im nachgeordneten Bereich mehr Führungsverantwortung hat. Wenn man überwiegend juristisch tätig sein will, wird man im Ministerium eher glücklich. Wenn man als Jurist eher als Führungskraft arbeiten will, dann wird man eher im nachgeordneten Bereich wie zB bei einem Landratsamt glücklich.
Viele Grüße aus Bayern.
Thematisch fertigt man Vermerke zu rechtlichen Fragestellungen, ist an Gesetzesentwürfen beteiligt, beantwortet Presseanfragen, bearbeitet Landtatseingaben und vertritt die Eingaben dann auch vor dem Landtag als Behördenvertreter. Alles im Allen jedoch ein großes Abstimmungserfordernis zwischen den Referaten, Abteilungen und Ressorts. Muss man mögen. :D
Darüber hinaus gibt es auch interne Fristen, welche in nachgeordneten Behörden so nicht existieren.
Ich bin derzeit in einer nachgeordneten Behörde tätig und kann sagen, dass der Stressfaktor jedenfalls geringer als im Ministerium ist, man jedoch im nachgeordneten Bereich mehr Führungsverantwortung hat. Wenn man überwiegend juristisch tätig sein will, wird man im Ministerium eher glücklich. Wenn man als Jurist eher als Führungskraft arbeiten will, dann wird man eher im nachgeordneten Bereich wie zB bei einem Landratsamt glücklich.
Viele Grüße aus Bayern.
30.05.2021, 21:12
Ganz allgemein kann man vielleicht noch sagen, dass es sich oft sehr wichtig anfühlt, weil man nahe an der Politik dran ist. Ob man allerdings etwas bewirken kann, ist eine andere Frage - es ist sehr viel Beratung, und viele Vorgesetzte schauen noch mal drüber. Ich sehe es auch so, dass man faktisch weiter "unten" viel mehr entscheiden kann, in der Justiz sowieso.