11.05.2021, 14:02
Hallo,
gebt ihr in einer Anklage, bei der Nennung der verletzten Strafvorschriften auch die §§ der Nebenstrafen, Nebenentscheidungen usw. an? Oder erst danach?
Beispiel:
Vergehen, strafbar gem. §§ 1, 2, 3, 5 StGB
Der Geschädigte hat form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. (Bl. XY d.A.)
Das bei der Tat verwendete Messer unterliegt der Einziehung (§ 74 I StGB)
So finde ich es am "schönsten". Macht ihr das auch so oder würdet ihr § 74 StGB bereits in der Kette mit aufnehmen? Und wäre schön wenn ihr euer Bundesland angeben könntet. Bei mir geht´s um die Handhabung in Niedersachen.
gebt ihr in einer Anklage, bei der Nennung der verletzten Strafvorschriften auch die §§ der Nebenstrafen, Nebenentscheidungen usw. an? Oder erst danach?
Beispiel:
Vergehen, strafbar gem. §§ 1, 2, 3, 5 StGB
Der Geschädigte hat form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. (Bl. XY d.A.)
Das bei der Tat verwendete Messer unterliegt der Einziehung (§ 74 I StGB)
So finde ich es am "schönsten". Macht ihr das auch so oder würdet ihr § 74 StGB bereits in der Kette mit aufnehmen? Und wäre schön wenn ihr euer Bundesland angeben könntet. Bei mir geht´s um die Handhabung in Niedersachen.
11.05.2021, 17:06
Frag deinen Ausbilder oder AG-Leiter.
11.05.2021, 18:52
Für nrw gilt, dass der Strafantrag zum Schluss kommt. 74 stgb kommt in die Normenkette, der Hinweis auf die einziehung aber danach