09.05.2021, 11:09
Hallo,
ich habe gute Chancen die Notengrenze zu überschreiten (nicht nur knapp) und möchte mal fragen ob man in den 3 Jahren Probezeit, man muss soweit ich weiß ans LG, AG und zur StA, auch mit Wunsch als Strafrichter eingesetzt werden kann anstatt als Zivilrichter? Ziel ist die StA, die meines Wissens nach auch den größten Bedarf hat oder Strafrichter.
Man kann jedenfalls Wünsche angeben was es am Ende werden soll. Auch wenn ich Zivilrecht interessant finde würde mich z.B. 1 Jahr Baukammer etwas runterziehen oder Familienrichter.
ich habe gute Chancen die Notengrenze zu überschreiten (nicht nur knapp) und möchte mal fragen ob man in den 3 Jahren Probezeit, man muss soweit ich weiß ans LG, AG und zur StA, auch mit Wunsch als Strafrichter eingesetzt werden kann anstatt als Zivilrichter? Ziel ist die StA, die meines Wissens nach auch den größten Bedarf hat oder Strafrichter.
Man kann jedenfalls Wünsche angeben was es am Ende werden soll. Auch wenn ich Zivilrecht interessant finde würde mich z.B. 1 Jahr Baukammer etwas runterziehen oder Familienrichter.
09.05.2021, 11:17
Später hast du doch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit eh das Problem, dass das Präsidium (21e GVG) entscheidet, was du machst. Wünsche kann man natürlich äußern, aber selbst wenn man am Schluss seine Planstelle am AG hat, heißt das noch lange nicht, dass man sein bevorzugtes Rechtsgebiet erhält. Richtig ist aber, dass Strafrecht- und Bußgelddezernate regelmäßig unbeliebter sind als zivilrechtliche Dezernate. Deine Frage ist also nicht zu beantworten
09.05.2021, 11:59
naja die frage ist, ob man als Proberichter ausschließlich im zivilrechtsbereich bei gericht eingesetzt wird, weil das vielleicht so sitte ist oder ob man auch die strafgerichtsbarkeit haben kann.
Ich finde nur Ausschlusstatbestände wie 23b Abs.3 S.2 GVG
Ich finde nur Ausschlusstatbestände wie 23b Abs.3 S.2 GVG
09.05.2021, 12:40
(09.05.2021, 11:59)Gast schrieb: naja die frage ist, ob man als Proberichter ausschließlich im zivilrechtsbereich bei gericht eingesetzt wird, weil das vielleicht so sitte ist oder ob man auch die strafgerichtsbarkeit haben kann.
Ich finde nur Ausschlusstatbestände wie 23b Abs.3 S.2 GVG
Ne, die Verwendung im strafrechtlichen Dezernat ist auch als Proberichter nicht ungewöhnlich. Gesetzlich geregelt ist doch nur, dass man zunächst nicht Vorsitzender eines Schöffengerichts sein darf. Aber einer Verwendung als Strafrichter steht rechtlich nichts entgegen