24.04.2021, 13:35
Hallo,
der BGH vermeidet es ja, abseits der Fahrlässigkeitsdelikte eine objektive Zurechnung "anzuerkennen". Wie genau sollte man dann in der Klausur vorgehen, wenn sich dahingehend ein Problem ergibt und man trotzdem dem BGH folgen möchte? Das Problem lieber im Rahmen der Kausalität oder als subjektive Zurechnung behandeln? Oder vllt. gänzlich anders?
der BGH vermeidet es ja, abseits der Fahrlässigkeitsdelikte eine objektive Zurechnung "anzuerkennen". Wie genau sollte man dann in der Klausur vorgehen, wenn sich dahingehend ein Problem ergibt und man trotzdem dem BGH folgen möchte? Das Problem lieber im Rahmen der Kausalität oder als subjektive Zurechnung behandeln? Oder vllt. gänzlich anders?
24.04.2021, 13:55
Das Problem hast du zutreffend erkannt. Es wird somit im Rahmen des Vorsatzes von den Gerichten geprüft.
26.04.2021, 12:51
Der Staatsanwalt kann das Problem aber prüfen wo er will, soweit er zum selben Ergebnis wie die Rspr. kommt. BGH und Lit. kommen immer zum selben Ergebnis. Daher wäre es eleganter die Fälle ggf. schon in der obj. Zurechnung zu prüfen.