21.04.2021, 18:25
(21.04.2021, 17:52)Gast schrieb:(21.04.2021, 17:24)Gast schrieb:(21.04.2021, 17:01)Gast schrieb:(21.04.2021, 16:49)Gast schrieb:(21.04.2021, 16:35)Gast schrieb: Hallo,
grundsätzlich ist es so, dass man keinen Anspruch auf Zuteilung an einem bestimmten Ort hat. Nehmen wir mal, dsss Bewerber X einen Referendariatsplatz erhält und als erster Wunschort bspw. Frankfurt angeben wird. Was passiert, wenn 50 Leute als erste Priorität Frankfurt angegeben hat und nur 25 Plätze zur Verfügung stehen. Werden die Plätze dann ausgelost oder wie kann man sich das vorstellen? Gilt das Auslosen auch für Bewerber, die bereits mehrere Wartepunkte gesammelt haben?
Keine Ahnung, das bleibt wohl auch das Geheimnis der Verwaltung. Es ist allerdings so, dass es zum Beispiel auch keine Rolle spielt, ob du in Frankfurt wohnst. Was eine Rolle spielen soll, sind wohl familiäre Bindungen; zum Beispiel die Pflege der Eltern oder Kinder; was ich auch gut nachvollziehen kann. Es ist auf jeden Fall sehr ärgerlich, da ein Umzug bisweilen mit viel Geld verbunden ist und man in der Kürze der Zeit auch nicht mal einfach so eine Wohnung am zugeteilten Standort findet; die eingeforderte Flexibilität finde ich an dieser Stelle auch ein wenig lebensfremd. Man muss auch einfach mal berücksichtigen, dass das Referendariat (faktisch) keine freiwillige Veranstaltung ist, sondern Voraussetzung dafür, um zum Beispiel als Rechtsanwalt tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund sind die langen Wartezeiten m.E. auch mittlerweile nicht mehr verhältnismäßig. Hessen muss sich da m.E. was überlegen; entweder führt man eine Landeskinderregelung ein oder erweitert die Kapazitäten. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.
Ein Blick in §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 30. November 2007 kann helfen...
Nein, tut es leider nicht. In den §§ 1 - 3 der Verordnung geht es um die Zulassung, nicht um den Standort. Dass es ein Warteliste gibt und Wartepunkte verteilt werden, macht die Wartezeit im Übrigen noch nicht angemessen; wie geschrieben, dass Referendariat ist kein freiwilliges Vergnügen, sondern Zugangsvoraussetzung im Sinne von Art. 12 GG. Mir der Unterhalsbeihilfe bestreitest man die laufenden Kosten, nicht aber einen Umzug, der zum Beispiel unausweichlich ist, wenn man in Südhessen wohnt und einen Platz in Nordhessen angeboten bekommt.
Nach meinem Kenntnisstand wendet das OLG diese Kritierien entsprechend auf die Verteilung der Plätze an.
Art. 12 GG gibt lediglich einen Anspruch auf Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der bestehenden Kapazitäten und nach sachlichen Kritieren, aber keinen Anspruch auf ein komfortables Referendariat. Mit dem Landesticket kostet Pendeln ja auch kein Geld. Im
Übrigen lässt die Justiz selbst Proberichter quer durchs Land fahren, da werden Referendare bei einem VG nicht auf Verständnis hoffen dürfen.
Nach meinen Kenntnisstand wird im Hinblick auf die Standortauswahl lediglich § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung berücksichtigt. Ich will natürlich auch nicht von schreiender Ungerechtigkeit sprechen, wenn ein Referendar von X nach Y umziehen muss. Aber Pendeln von Südhessen nach Nordhessen halte ich für lebensfremd; zumal man mit dem Landesticket den ICE nicht nutzen kann. Dass es mit Art. 12 GG vereinbar sein soll, den Zugang zum Vorbereitungsdienst von den vorhanden Kapazitäten abhängig zu machen, halte ich für schwierig; zumindest kann ich einen sachlichen Grund nicht erkennen. Bei Apotheken, Schornsteinfegern etc. ergibt sich die Notwendigkeit, den Zugangsanspruch von Kapazitäten abhängig zu machen, ja aus der Natur der Sache, sprich der Sicherstellung von flächendeckender Versorgung. Diesen Grund kann ich aber für den Vorbereitungsdienst nicht sehen. Dass es einfach nicht genügend Plätze gibt, ist für mich kein sachlicher Grund; denn dann besteht das Bedürfnis, die Kapazitäten anzupassen. Insgesamt würde es aber schon helfen, wenn man die Zuteilungsentscheidung bezüglich des Standorts transparenter machen würde. Ich habe von Fällen gehört, in denen ein Referendar in A zugeteilt wurde, obwohl er in B wohnt und dort auch sein Ref. machen wollte, während der andere Referendar in B zugeteilt wurde, obwohl er in A wohnt und dort auch sein Ref. machen wollte. Das ist dann einfach nicht mehr nachvollziehbar; vorausgesetzt natürlich. Aber ich will der Verwaltung auch nicht Unrecht tun; vielleicht macht das auch alles Sinn, aber das sollte man dann auch kommunizieren.
21.04.2021, 19:44
Zu den Kapazitäten: Wie sie zustande kommen, ergibt sich aus §§ 6 und 7 der JVorbDZul/RRefUBV HE.
21.04.2021, 20:08