05.04.2021, 14:46
(05.04.2021, 14:41)Gast schrieb:(05.04.2021, 14:25)Gast schrieb:(05.04.2021, 13:41)El Oso schrieb: Wohl, weil die Regelungen zur Einsichtnahme im JAG und die Regelungen zu den in diesem Zusammenhang (vermeintlich) zu erhebenden Verwaltungsgebühren öffentlich-rechtlicher Natur sind. Außerdem erhältst du zusammen mit den Kopien auch einen entsprechenden Gebührenbescheid als VA.
Die Begründung kann von vornherein aber nur dann gelten, wenn ich (zugleich) einen rechtswidrigen Gebührenentscheid anfechte. Mache ich einfach nur gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO meinen Kopienanspruch geltend, sind weder Regelungen zur Einsichtsnahme im JAG noch Vorschriften des Gebührenrechts streitentscheidend.
(05.04.2021, 13:52)Gast schrieb: Dafür gibt es verschiedene Begründungsansätze. So genügt es für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs grundsätzlich, dass es möglicherweise eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm gibt, die den Anspruch gegen die Behörde begründet. Es muss nicht die vom Kläger vorgetragene sein. Dann gibt es da noch die Idee der Doppelfunktionalen Norm. Der Gesetzgeber hat nur eine Jedermannsnorm erlassen und sich zusätzlich eine öffentlich-rechtliche Norm gespart. Dann gilt diese Jedermannsnorm als öffentlich-rechtliche Norm wenn des das Rechtsverständnis öffentlich-rechtlich ist (wieder Zirkelschlussgefahr).
Man kann auch den Sachzusammenhang bemühen. Der Herausgabeanspruch nach nach der DSGVO steht im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren der Notenanfechtung. Die Gerichte sind da kreativ.
Einzig der Ansatz, dass es genügt, wenn für den Anspruch zumindest auch öffentlich-rechtliche Normen in Betracht kommen, überzeugt mich. Dass würde ja aber andererseits auch einer Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegenstehen, weil als Anspruchsgrundlage auch der privatrechtliche Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in Betracht kommt. So oder so muss das jeweils angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG die Begründetheit sowohl unter dem Gesichtspunkt öffentlich- als auch privatrechtlicher Normen prüfen.
Das Argument der Jedermannsnorm scheint ja bereits dich selbst nicht so recht zu überzeugen. Hier wäre zudem die Besonderheit zu beachten, dass der Gesetzgeber der Unionsgesetzgeber ist. Dass der das Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtlich versteht, müsste näher begründet werden.
Der Sachzusammenhang zu Widerspruchsverfahren und Notenanfechtung kann wiederum nur für diejenigen Fälle angeführt werden, bei denen die Prüfungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Für die (praktisch relevanten) Fälle, in denen Kandidaten aus reiner Neugier die Kopien erhalten möchten, ist dieser Begründungsansatz untauglich
Aber ist der eigentliche Streit in der Sache nicht nur die Kostenpflicht der Kopien. Damit ist der Streit ja bereits deshalb öffentlich-rechtlich, weil es um das Recht der Behörde zur Gebührenerhebung geht.
Die Behörde verweist dann auf einen Gebührentatbestand XY und der Kläger auf die Jedermannnorm des 15 III DSGVO. Im Anwendungsbereich des 15 III DSGVO wäre die Behörde wie jeder andere Verarbeiter von Daten zur unentgeltlichen Herausgabe von Kopien verpflichtet. Wenn sie nach 15 III DSGVO wie Jedermann verpflichtet ist, kann sie aber nicht trotzdem auf einen Gebührentatbestand XY verweisen.
Sehe gerade, du hast dich dazu oben schon geäußert.
05.04.2021, 15:56
(05.04.2021, 14:36)El Oso schrieb: Wenn die Behörde sich auf den Standpunkt stellt, dass ein Anspruch auf Einsichtnahme nur aufgrund der Vorschriften des JAG und gegen Verwaltungsgebühren besteht, sind die Normen m.E. auch dann streitentscheidend, wenn man eine andere Anspruchsgrundlage bemüht.
Unabhängig davon wird jedenfalls Einsichtnahme im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und einer öffentlich-rechtlichen Prüfung verlangt. Deshalb ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in diesem Zusammenhang m.E. eindeutig öffentlich-rechtlich.
Das erste Argument greift, wie gesagt, nur dann ein, wenn gerade dieser Vortrag seitens der Behörde kommt. Weigert sich ein JPA mit einer anderen Argumentation, sind diese Normen nicht streitentscheidend.
Auf den Sachzusammenhang kommt es bei § 40 VwGO ja nicht primär an, sondern darauf, welche Norm streitentscheidend ist. Kommen dafür sowohl zivil- als auch öffentlich-rechtliche Normen in Betracht (klassisches Beispiel: Hausverbot), dann grenzt man anhand des Sachzusammenhangs ab, welche Norm streitentscheidend ist. Steht aber von vornherein fest, dass die streitentscheidende Norm nicht öffentlich-rechtlich ist (und so erscheint es mir der Fall zu sein, wenn man die modifizierte Subjektstheorie einmal konsequent auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO anwendet), kommt man m.E. nicht mehr mit der Feststellung zu einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, dass der Sachzusammenhang öffentlich-rechtlich sei. Es gibt ja auch zahlreiche anerkannte Fälle, in denen zwar eine Rechtsbeziehung an sich öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und sich trotzdem einzelne Fragen nach privatrechtlichen Normen entscheiden (Zweistufentheorie bei der Vergabe öffentlicher Leistungen mit ihrer Differenzierung nach "Ob" und "Wie").
05.04.2021, 17:10
(05.04.2021, 15:56)Gast schrieb:(05.04.2021, 14:36)El Oso schrieb: Wenn die Behörde sich auf den Standpunkt stellt, dass ein Anspruch auf Einsichtnahme nur aufgrund der Vorschriften des JAG und gegen Verwaltungsgebühren besteht, sind die Normen m.E. auch dann streitentscheidend, wenn man eine andere Anspruchsgrundlage bemüht.
Unabhängig davon wird jedenfalls Einsichtnahme im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und einer öffentlich-rechtlichen Prüfung verlangt. Deshalb ist auch der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in diesem Zusammenhang m.E. eindeutig öffentlich-rechtlich.
Das erste Argument greift, wie gesagt, nur dann ein, wenn gerade dieser Vortrag seitens der Behörde kommt. Weigert sich ein JPA mit einer anderen Argumentation, sind diese Normen nicht streitentscheidend.
Auf den Sachzusammenhang kommt es bei § 40 VwGO ja nicht primär an, sondern darauf, welche Norm streitentscheidend ist. Kommen dafür sowohl zivil- als auch öffentlich-rechtliche Normen in Betracht (klassisches Beispiel: Hausverbot), dann grenzt man anhand des Sachzusammenhangs ab, welche Norm streitentscheidend ist. Steht aber von vornherein fest, dass die streitentscheidende Norm nicht öffentlich-rechtlich ist (und so erscheint es mir der Fall zu sein, wenn man die modifizierte Subjektstheorie einmal konsequent auf Art. 15 Abs. 3 DS-GVO anwendet), kommt man m.E. nicht mehr mit der Feststellung zu einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, dass der Sachzusammenhang öffentlich-rechtlich sei. Es gibt ja auch zahlreiche anerkannte Fälle, in denen zwar eine Rechtsbeziehung an sich öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und sich trotzdem einzelne Fragen nach privatrechtlichen Normen entscheiden (Zweistufentheorie bei der Vergabe öffentlicher Leistungen mit ihrer Differenzierung nach "Ob" und "Wie").
Guck dir mal das Urteil an:
BVerwG
Das Gericht nimmt einfach im Fall des 15 I oder 15 III DSGVO jeweils einen VA über das OB der Auskunft bzw der Kopien an. Damit ist die Rechtsnatur des Streites öffentlich-rechtlich auch wenn es der 15 DSGVO nicht ist (wäre).
05.04.2021, 17:56
So kann man es natürlich auch lösen und sich die Sache einfach machen. Ein wenig konstruiert bleibt es aber, denn das Begehr des Klägers ist ja eigentlich, die Kopie im Wege des Realakts zu erhalten. Dass hierüber erst durch VA entschieden werden müsste, ist aus Rechtsgründen sicher nicht zwingend.
05.04.2021, 19:36
Gibt es irgendeine (legale) Möglichkeit der Einsichtnahme in die Klausuren nach Verpassen der Frist (bzw. Wiedereinsetzung).
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
06.04.2021, 09:57
Darf man in Coronazeiten nicht mehr direkt im LJPA Einblick nehmen?
Vor Corona zumindest, haben es viele so gemacht, dass man zum LJPA gegangen ist, sich kostenfrei mit seinen Klausuren in den Leseraum gesetzt hat und dann mit einer Scan-App auf dem Smartphone bzw. der Foto-App sämtliche Seiten eingescannt hat. Falls das nicht mehr geht, wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Vorschuss zu bezahlen. Bis das Verfahren vor dem VG (und ggf. weiteren Instanzen) abgeschlossen ist, könnten das Widerspruchsverfahren und der neue Examensdurchgang vermutlich schon geschafft sein...
Vor Corona zumindest, haben es viele so gemacht, dass man zum LJPA gegangen ist, sich kostenfrei mit seinen Klausuren in den Leseraum gesetzt hat und dann mit einer Scan-App auf dem Smartphone bzw. der Foto-App sämtliche Seiten eingescannt hat. Falls das nicht mehr geht, wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Vorschuss zu bezahlen. Bis das Verfahren vor dem VG (und ggf. weiteren Instanzen) abgeschlossen ist, könnten das Widerspruchsverfahren und der neue Examensdurchgang vermutlich schon geschafft sein...
06.04.2021, 10:00
(06.04.2021, 09:57)NRW schrieb: Darf man in Coronazeiten nicht mehr direkt im LJPA Einblick nehmen?
Vor Corona zumindest, haben es viele so gemacht, dass man zum LJPA gegangen ist, sich kostenfrei mit seinen Klausuren in den Leseraum gesetzt hat und dann mit einer Scan-App auf dem Smartphone bzw. der Foto-App sämtliche Seiten eingescannt hat. Falls das nicht mehr geht, wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Vorschuss zu bezahlen. Bis das Verfahren vor dem VG (und ggf. weiteren Instanzen) abgeschlossen ist, könnten das Widerspruchsverfahren und der neue Examensdurchgang vermutlich schon geschafft sein...
Ist halt für diejenigen, die nicht gerade im Düsseldorfer Umland wohnen, ein hoher Zeitaufwand. Ich brauche alleine schon drei Stunden bis nach Düsseldorf (ein Weg). Daher habe ich dann lieber in den sauren Apfel gebissen, die 60 Euro gezahlt und habe mir die Kopien schicken lassen.
Besonders aufschlussreich waren die allerdings nicht.
24.05.2021, 15:16
Ich habe ebendiese Antwort des LJPAs bekommen auf meinen Antrag auf kostenlose Klausureinsicht unter Bezugnahme auf die vorgenannten Urteile. Mir wurde aber ganz gönnerhaft angeboten, mir die Kopien zu schicken, wenn ich diese bezahle. Hat es zufällig jemand trotzdem mal "geschafft" denen irgendwas zu antworten, dass es trotzdem klappt? Ich wäre super dankbar, wenn jemand seinen Tipp teilen könnte :-)
27.05.2021, 10:32
Also anscheinend gibt es ja bereits mehrere Klagen gegen das LJPA. Ich habe die selben Standard-Antworten erhalten und finde es nur noch ätzend.
Ich habe dann vor kurzem Klage gegen den entsprechenden Gebührenbescheid eingereicht, auch wenn es nicht um so viel Geld geht, aber man ist es einfach leid. Zumal man das Spiel ja schon bei dem JPA hatte... Das Urteil des VG Gelsenkirchen klingt überzeugend. Ich bin gespannt...
Ich habe dann vor kurzem Klage gegen den entsprechenden Gebührenbescheid eingereicht, auch wenn es nicht um so viel Geld geht, aber man ist es einfach leid. Zumal man das Spiel ja schon bei dem JPA hatte... Das Urteil des VG Gelsenkirchen klingt überzeugend. Ich bin gespannt...
28.05.2021, 11:27
(05.04.2021, 11:59)Einsichtnehmer schrieb: Hallo zusammen!
Da sich die Handhabung in dieser Frage in den Ländern ja beträchtlich unterscheidet und ich die ursprünglichen Threads nicht mehr wiederfinde, ein kurzes Update in der Sache in Bezug auf NRW zur Kenntnisnahme:
Ich habe Anfang des Jahres unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH vom 20.12.2017 (C-434/16) sowie VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 (20 K 6392/18) das LJPA NRW um die Übersendung der Klausurkopien bzw. wahlweise auch als .pdf gebeten.
Mich erreichte daraufhin folgende Antwort aus Düsseldorf in der es u.a. heißt:
"Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Überlassung kostenfreier Kopien besteht nicht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 15 Abs. 3 und Art 12 Abs.5 Satz 1 DS-GVO.
Der sachliche Anwendungsbereich der kraft Landesrechts für anwendbar erklärten DS-GVO ist gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO durch die derzeitige Praxis des LJPA NRW beim Umgang mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht eröffnet. Die in den Klausurbearbeitungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden beim LJPA NRW weder (auch nicht teilweise) automatisiert verarbeitet noch sind die Daten in einem Dateisystem gespeichert oder sollen sie derart gespeichert werden.
Dessen ungeachtet wird der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW iVm. Art.15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO in zulässiger Weise durch das in § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs.1 JAG NRW spezialgesetzlich normierte Einsichtnahmerecht eingeschränkt. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 2 iVm. § 56 Abs. 1 JAG NRW handelt es sich um eine andere speziellere Rechtsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz. 1 DSG NRW, die eine gegenüber Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 DS-GVO abweichende Regelung enthält.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen angeführte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2020 – 20 K 6392/18 – nicht rechtskräftig ist. (Hervorhebungen durch mich)."
Auf die Möglichkeit, die (kostenpflichtigen) Klausurkopien auch per Mail zu übersenden, wie es nach meiner Kenntnis zB. das JPA Hamm tut, ist seitens des LJPA nicht einmal eingegangen worden.
Alleine schon die Tatsache, dass man zunächst zu blechen hat, um überhaupt erstmal an die Klausuren zu kommen und sich in die Lage zu versetzen, die Bewertungen zu überprüfen, um dann in einem etwaigen Widerspruchsverfahren erneut (nicht unerheblich) zur Kasse gebeten zu werden, halte ich schon für eine Sauerei.
Ich erwäge mittlerweile ernsthaft, vor dem VG Klage zu erheben, weil ich diese ständige Gängelei durch das LJPA so dermaßen satt habe.
Eure Gedanken zu der Sachen sind willkommen.
Als ob die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden - die werden doch auch in einem Dateisystem gespeichert... die labern doch scheiße?