01.04.2021, 13:54
Wie macht man es beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, wenn nach Erlass des Versäumnisurteils eine Klageänderung vorgenommen wird, z.B. von Zahlungs- auf Feststellungsklage? Bei Aufhebung gibt es kein Problem. Bei Aufrechterhaltung klingt die übliche Formulierung "wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten..." irgendwie komisch. Sollte man schreiben "wird unter Aufhebung neu wie folgt gefasst: ..."?
Kennt jemand eine BGH-Entscheidung oder Beispiele aus der Instanzrechtsprechung?
Kennt jemand eine BGH-Entscheidung oder Beispiele aus der Instanzrechtsprechung?
01.04.2021, 15:00
(01.04.2021, 13:54)Gute Frage schrieb: Wie macht man es beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, wenn nach Erlass des Versäumnisurteils eine Klageänderung vorgenommen wird, z.B. von Zahlungs- auf Feststellungsklage? Bei Aufhebung gibt es kein Problem. Bei Aufrechterhaltung klingt die übliche Formulierung "wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten..." irgendwie komisch. Sollte man schreiben "wird unter Aufhebung neu wie folgt gefasst: ..."?
Kennt jemand eine BGH-Entscheidung oder Beispiele aus der Instanzrechtsprechung?
Ich bin mir nicht ganz sicher, meine aber, dass eine Aufhebung dort angezeigt ist, wo die Klageänderung zur Auswechslung des Streitgegenstandes führt. Es gibt dann nicht mehr, was aufrechterhalten werden kann. Dann würde ich tenorieren: Das Versäumnisurteil vom [...] wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass [...]. Bei einer quantitativen Klageerweiterung hält man das VU für die Hautsache aufrecht und hebt es im Hinblick auf die Kosten ab: Das VU wird aufrechterhalten, soweit der Baklgte veurteilt worden ist, an den Kläger 10000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird das VU aufgehoben. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 5000 Euro zu zahlen.