30.03.2021, 09:15
Hi hi !
Ich weiß, dass bei einem (a) klagestattgebenden Urteil nur eine AGL durchgeprüft wird und bei einem (b) klageabweisenden alle AGL, aber dann jeweils nur das problematische TBM durchgeprüft wird.
Die Examensklausuren sind aber doch so angelegt, dass da weitaus mehr Probleme vorherrschen.
z.B. zu (a): Nehmen wir einen stattzugebendem SE-Anspruch aus einem Anwaltsvertrag:
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
(1) Pflichtverletzung 1 +
Pflichtverletzung 2 +
Pflichtverletzung 3 -
Pflichtverletzung 4 -
.... diskutiert ihr dann hier auch die Pflichtverletzung 3 und 4? Rein dogmatisch wäre dies ja falsch, oder nicht?
Bsp zu (b): selbes Beispiel, nur abweisendes Urteil des SE-Anspruchs: Wenn ihr die Klage mangels Verschulden zB ablehnt, schreibt ihr denn dann vorher irgendwas zum Schuldverhältnis oder zur Pflichtverletzung? Oder wie macht ihr das?
Es ist so seltsam, wenn Dogmatik in Examensklausuren nicht immer gewollt ist. Zwar-Aber-Sätze soll man ja auch nicht nutzen.
Thx für eure Hilfe
Ich weiß, dass bei einem (a) klagestattgebenden Urteil nur eine AGL durchgeprüft wird und bei einem (b) klageabweisenden alle AGL, aber dann jeweils nur das problematische TBM durchgeprüft wird.
Die Examensklausuren sind aber doch so angelegt, dass da weitaus mehr Probleme vorherrschen.
z.B. zu (a): Nehmen wir einen stattzugebendem SE-Anspruch aus einem Anwaltsvertrag:
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
(1) Pflichtverletzung 1 +
Pflichtverletzung 2 +
Pflichtverletzung 3 -
Pflichtverletzung 4 -
.... diskutiert ihr dann hier auch die Pflichtverletzung 3 und 4? Rein dogmatisch wäre dies ja falsch, oder nicht?
Bsp zu (b): selbes Beispiel, nur abweisendes Urteil des SE-Anspruchs: Wenn ihr die Klage mangels Verschulden zB ablehnt, schreibt ihr denn dann vorher irgendwas zum Schuldverhältnis oder zur Pflichtverletzung? Oder wie macht ihr das?
Es ist so seltsam, wenn Dogmatik in Examensklausuren nicht immer gewollt ist. Zwar-Aber-Sätze soll man ja auch nicht nutzen.
Thx für eure Hilfe
30.03.2021, 11:17
Ich schließe noch eine Frage an:
Wenn im Skript steht, dass der typische Einstieg in die Werkvertragsklausur die Werklohnforderung sei und der Besteller Leistungsstörungsrechte geltend macht, schreibt Kaiser: "Diese haben sie dann inzident zu prüfen.". Wie soll das gehen?
Wie würdet ihr das aufbauen?
Meine Idee wäre (wenn nicht Aufrechnung/Widerklage) entweder nach "Grds. besteht die Werklohnforderung. Diese ist aber wg SE aus §§... untergegangen." oder über §242 im Anschluss....aber inzident?! Wo?
Wenn im Skript steht, dass der typische Einstieg in die Werkvertragsklausur die Werklohnforderung sei und der Besteller Leistungsstörungsrechte geltend macht, schreibt Kaiser: "Diese haben sie dann inzident zu prüfen.". Wie soll das gehen?
Wie würdet ihr das aufbauen?
Meine Idee wäre (wenn nicht Aufrechnung/Widerklage) entweder nach "Grds. besteht die Werklohnforderung. Diese ist aber wg SE aus §§... untergegangen." oder über §242 im Anschluss....aber inzident?! Wo?