30.03.2021, 20:32
Hallo,
leider verstehe ich immernoch nicht, wann man bei einer Zug um Zug Verurteilung Zinsen verlangen kann.
In konkreten Fall wurde am 13.7 der Rücktritt erklärt und der Beklagte wurde aufgefordert die Sache bis zum 29.7 abzuholen. Das ist nicht passiert.
Nun fordert der Kläger den Kaufpreis nebst 5 % Zinsen seit dem 30.7, Zug um Zug gegen Herausgabe der Sache.
Ich bin davon ausgegangen, dass eine Verzinsung der Forderungen bei Zug um Zug Verurteilungen nicht möglich ist.
:)
leider verstehe ich immernoch nicht, wann man bei einer Zug um Zug Verurteilung Zinsen verlangen kann.
In konkreten Fall wurde am 13.7 der Rücktritt erklärt und der Beklagte wurde aufgefordert die Sache bis zum 29.7 abzuholen. Das ist nicht passiert.
Nun fordert der Kläger den Kaufpreis nebst 5 % Zinsen seit dem 30.7, Zug um Zug gegen Herausgabe der Sache.
Ich bin davon ausgegangen, dass eine Verzinsung der Forderungen bei Zug um Zug Verurteilungen nicht möglich ist.
:)
30.03.2021, 20:43
Er hat ihn dann doch am 29ten in Annahmeverzug gesetzt. Daher ab dem 30ten kein Zurückbehaltungsrecht mehr, sodass Zinsen zuzusprechen sind.
30.03.2021, 22:31
(30.03.2021, 20:43)Gast schrieb: Er hat ihn dann doch am 29ten in Annahmeverzug gesetzt. Daher ab dem 30ten kein Zurückbehaltungsrecht mehr, sodass Zinsen zuzusprechen sind.
Nicht ganz.
Der Annahmeverzug lässt das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts unberührt. Sobald die eigene Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten wurde, steht das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts (nach §§ 348, 320 BGB) aber einem Verzug und einer Verzinsung nicht mehr entgegen.