29.03.2021, 20:20
Hallo.
Ich habe eine Frage zum (Teil-)Anerkenntnis im Urteil.
In der AG hieß es ganz zu Anfang mal in einer Klausur, dass es keiner von uns beachtet hätte. Ich wollte das nun einige Monate später mal eruieren, aber finde dazu nix passendes. Auch nicht bei Kaiser...
Worauf muss ich da achten?
Ich tenoriere den Teil sicher als anerkannt. Muss ich etwas dazu im Tatbestand bzw den Entscheidungsgründen schreiben? Bzw was?
Ansonsten wieder Kosten eben.
Dankeee
VG
Ich habe eine Frage zum (Teil-)Anerkenntnis im Urteil.
In der AG hieß es ganz zu Anfang mal in einer Klausur, dass es keiner von uns beachtet hätte. Ich wollte das nun einige Monate später mal eruieren, aber finde dazu nix passendes. Auch nicht bei Kaiser...
Worauf muss ich da achten?
Ich tenoriere den Teil sicher als anerkannt. Muss ich etwas dazu im Tatbestand bzw den Entscheidungsgründen schreiben? Bzw was?
Ansonsten wieder Kosten eben.
Dankeee
VG
29.03.2021, 22:01
Das Anerkenntnisurteil ist zunächst zwingend als solches zu überschreiben (§ 313b I 2 ZPO). Bei einem Teilanerkenntnis würde man es dann als "Anerkenntnis- und Endurteil" (alternativ: "Teilanerkenntnis- und Endurteil"; "Anerkenntnis- und Schlussurteil"; "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil") bezeichnen.
Wird ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 S. 2 ZPO entschieden (nur bei vollständigem Anerkenntnisurteil oder "abgeschichtetem" Teilanerkenntnisurteil; für die Klausur wohl praktisch irrelevant), gibt man das anstelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Urteil an ("erlässt das [Gericht] am [Datum] ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 S. 2 ZPO folgendes [...]").
Im Tenor kann man klarstellen, dass der Beklagte "seinem Anerkenntnis gemäß" oder "auf sein Anerkenntnis" verurteilt wird. Zwingend ist das aber nicht und vor allem beim Teilanerkenntnis einer Geldforderung ist es aus meiner Sicht eher unzweckmäßig, wenn der Restbetrag (teilweise) begründet ist.
Bei der Kostenentscheidung ist ggf. § 93 ZPO anzuwenden.
Bei der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 708 Nr. 1 Alt. 1 ZPO zu beachten (vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis). Bei einem Teilanerkenntnis muss der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ggf. aufgeteilt werden und die Sicherheitsleistung/Abwendungsbefugnis auf den nicht anerkannten Teil und die darauf entfallenden anteiligen Kosten beschränkt werden.
Die Möglichkeit, Tatbestand und Entscheidungsgründe bei einem Anerkenntnisurteil wegzulassen (§ 313b I 1 ZPO), dürfte für die Klausur wiederum eher keine Rolle spielen.
Im Tatbestand ist nach dem klägerischen Antrag eine Prozessgeschichte mit dem Anerkenntnis einzubauen und anschließend der Antrag des Beklagten mit "Im Übrigen" einzuleiten.
In den Entscheidungsgründen ergeben sich bei der Zulässigkeit keine Besonderheiten (auch das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil, das nur bei zulässiger Klage ergehen darf).
Soweit anerkannt wurde, findet keine Begründetheitsprüfung statt. Insoweit begnügt man sich stattdessen idR mit der Feststellung, dass der Beklagte insoweit gem. § 307 S. 1 ZPO seinem wirksamen Anerkenntnis gemäß zu verurteilen war; bestehen an der Wirksamkeit des Anerkenntnisses Zweifel (insb. Prozesshandlungsvoraussetzungen), sind sie an dieser Stelle zu behandeln.
Soweit nicht anerkannt wurde, ist ganz normal die Begründetheit zu prüfen.
Wird ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 S. 2 ZPO entschieden (nur bei vollständigem Anerkenntnisurteil oder "abgeschichtetem" Teilanerkenntnisurteil; für die Klausur wohl praktisch irrelevant), gibt man das anstelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Urteil an ("erlässt das [Gericht] am [Datum] ohne mündliche Verhandlung gem. § 307 S. 2 ZPO folgendes [...]").
Im Tenor kann man klarstellen, dass der Beklagte "seinem Anerkenntnis gemäß" oder "auf sein Anerkenntnis" verurteilt wird. Zwingend ist das aber nicht und vor allem beim Teilanerkenntnis einer Geldforderung ist es aus meiner Sicht eher unzweckmäßig, wenn der Restbetrag (teilweise) begründet ist.
Bei der Kostenentscheidung ist ggf. § 93 ZPO anzuwenden.
Bei der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 708 Nr. 1 Alt. 1 ZPO zu beachten (vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis). Bei einem Teilanerkenntnis muss der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ggf. aufgeteilt werden und die Sicherheitsleistung/Abwendungsbefugnis auf den nicht anerkannten Teil und die darauf entfallenden anteiligen Kosten beschränkt werden.
Die Möglichkeit, Tatbestand und Entscheidungsgründe bei einem Anerkenntnisurteil wegzulassen (§ 313b I 1 ZPO), dürfte für die Klausur wiederum eher keine Rolle spielen.
Im Tatbestand ist nach dem klägerischen Antrag eine Prozessgeschichte mit dem Anerkenntnis einzubauen und anschließend der Antrag des Beklagten mit "Im Übrigen" einzuleiten.
In den Entscheidungsgründen ergeben sich bei der Zulässigkeit keine Besonderheiten (auch das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil, das nur bei zulässiger Klage ergehen darf).
Soweit anerkannt wurde, findet keine Begründetheitsprüfung statt. Insoweit begnügt man sich stattdessen idR mit der Feststellung, dass der Beklagte insoweit gem. § 307 S. 1 ZPO seinem wirksamen Anerkenntnis gemäß zu verurteilen war; bestehen an der Wirksamkeit des Anerkenntnisses Zweifel (insb. Prozesshandlungsvoraussetzungen), sind sie an dieser Stelle zu behandeln.
Soweit nicht anerkannt wurde, ist ganz normal die Begründetheit zu prüfen.
29.03.2021, 22:02
Überschrift:
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil
TB:
Kleine Prozessgeschichte: Teilanerkenntnis darstellen
Anträge: Anerkannter Teil muss abgezogen werden
EG:
I. Verurteilung gemäß Anerkenntnis
II. Sonstiger streitiger Teil
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil
TB:
Kleine Prozessgeschichte: Teilanerkenntnis darstellen
Anträge: Anerkannter Teil muss abgezogen werden
EG:
I. Verurteilung gemäß Anerkenntnis
II. Sonstiger streitiger Teil
29.03.2021, 22:56
Im Hinblick auf die Überschrift scheiden sich die Geister. Ganz korrekt wäre wohl Teil-Anerkenntnisurteil und Schlussurteil, da über einen Teil des Antrags ein "ganzes" Anerkenntnisurteil ergangen ist. Die Gerichte verwenden aber selbst vielfach den Begriff des Teilanerkenntnisurteils, sodass das sicherlich nicht als falsch angekreidet werden kann. Schlussurteil würde ich aber auf jeden Fall dem Endurteil vorziehen, da auch das Anerkenntnisurteil ein Endurteil ist.