24.03.2021, 13:19
Hallo Leute,
angenommen dem Vollstreckungsgläubiger wird entgegen § 317 Abs. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, bei der die Widergabe der Unterschrift des Richters fehlt. Würdet ihr dann eher zur Klauselerinnerung nach § 732 ZPO oder zur Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO greifen, wenn der GV auf Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung mit der Vollstreckung beginnt. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ja auch, dass dem Vollstreckungsschuldner eine Abschrift des Titels zugestellt wird; §§ 750, 317 Abs. 1 ZPO. Eine beglaubigte Abschrift, bei der die Unterschrift fehlt, kann aber nicht wirksam zugestellt werden. Wenn man die Zwangsvollstreckung hinauszögern möchte, könnte man ja auch so vorgehen: Zunächst legt man Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ein. Danach wird dann die Abschrift mit Widergabe der Unterschrift wirksam zugestellt. Dann legt man Klauselerinnerung ein, weil auf der Ausfertigung des Vollstreckungsgläubigers ebenfalls die Widergabe der Unterschriften fehlt?
angenommen dem Vollstreckungsgläubiger wird entgegen § 317 Abs. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, bei der die Widergabe der Unterschrift des Richters fehlt. Würdet ihr dann eher zur Klauselerinnerung nach § 732 ZPO oder zur Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO greifen, wenn der GV auf Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung mit der Vollstreckung beginnt. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ja auch, dass dem Vollstreckungsschuldner eine Abschrift des Titels zugestellt wird; §§ 750, 317 Abs. 1 ZPO. Eine beglaubigte Abschrift, bei der die Unterschrift fehlt, kann aber nicht wirksam zugestellt werden. Wenn man die Zwangsvollstreckung hinauszögern möchte, könnte man ja auch so vorgehen: Zunächst legt man Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ein. Danach wird dann die Abschrift mit Widergabe der Unterschrift wirksam zugestellt. Dann legt man Klauselerinnerung ein, weil auf der Ausfertigung des Vollstreckungsgläubigers ebenfalls die Widergabe der Unterschriften fehlt?