18.03.2021, 09:56
Moin!
Ich hab eine Frage zur Revision.
Irgendwie verstehe ich nicht richtig wann die Abwägungslehre, wann die Schutznormtheorie oder wann der hypothetische Ersatzeingriff diskutiert werden muss. In der AG hat man uns nur gesagt, dass alles 3 Argumente für einen Revisionsgrund in Form eines Verwertungsverbots sein können bzw angesprochen werden müssen, aber das mache ich ja nicht bei jedem Verstoß gegen eine Norm? Kann mich da jemand aufklären? Wann spreche ich was davon an? Ist das auch auf die StA-Klausur übertragbar?
Durch den Russack werde ich diesbezgl. auch systematisch nicht schlauer. Da kommt es alle x Normen mal vor, dass überhaupt eins von den 3 angesprochen wird...
Hilfe!
Dankeschön!
Ich hab eine Frage zur Revision.
Irgendwie verstehe ich nicht richtig wann die Abwägungslehre, wann die Schutznormtheorie oder wann der hypothetische Ersatzeingriff diskutiert werden muss. In der AG hat man uns nur gesagt, dass alles 3 Argumente für einen Revisionsgrund in Form eines Verwertungsverbots sein können bzw angesprochen werden müssen, aber das mache ich ja nicht bei jedem Verstoß gegen eine Norm? Kann mich da jemand aufklären? Wann spreche ich was davon an? Ist das auch auf die StA-Klausur übertragbar?
Durch den Russack werde ich diesbezgl. auch systematisch nicht schlauer. Da kommt es alle x Normen mal vor, dass überhaupt eins von den 3 angesprochen wird...
Hilfe!
Dankeschön!
18.03.2021, 23:05
Die Frage, ob ein BWV vorliegt beurteilt sich in der Revisions- und StA-Klausur nach denselben Maßstäben.
Ich teile deine Beobachtung, dass die Prüfung eines BWV sehr kasuistisch ist und sich schwer systematisieren lässt. Ich habe für mich die folgende (gedankliche) Prüfungsreihenfolge entwickelt:
Liegt ein absolutes BWV vor? War das Handeln der Ermittlungsbehörden objektiv willkürlich? Bejaht man eine dieser Fragen, ist ein BWV anzunehmen. Einer Abwägung befarf es nicht mehr.
Handelt es sich um eine Norm, die die Interessen des Beschuldigten schützt? Verneint man diese Frage, ist kein BWV anzunehmen. Auch hier steigt man nicht mehr in die Abwägung ein.
Ansonsten gelangt man (in der Klausur fast immer) zur Abwägung. Da sind ein paar Obersätze und Schlagworte ganz nett ("Wegen der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit, muss die Annahme eines BWV die Ausnahme bleiben."). Den hypothetischen Ersatzeingriff hatte ich immer als einen Aspekt der Abwägung eingeordnet. Da mögen mir aber andere hier im Forum widersprechen.
Ich teile deine Beobachtung, dass die Prüfung eines BWV sehr kasuistisch ist und sich schwer systematisieren lässt. Ich habe für mich die folgende (gedankliche) Prüfungsreihenfolge entwickelt:
Liegt ein absolutes BWV vor? War das Handeln der Ermittlungsbehörden objektiv willkürlich? Bejaht man eine dieser Fragen, ist ein BWV anzunehmen. Einer Abwägung befarf es nicht mehr.
Handelt es sich um eine Norm, die die Interessen des Beschuldigten schützt? Verneint man diese Frage, ist kein BWV anzunehmen. Auch hier steigt man nicht mehr in die Abwägung ein.
Ansonsten gelangt man (in der Klausur fast immer) zur Abwägung. Da sind ein paar Obersätze und Schlagworte ganz nett ("Wegen der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit, muss die Annahme eines BWV die Ausnahme bleiben."). Den hypothetischen Ersatzeingriff hatte ich immer als einen Aspekt der Abwägung eingeordnet. Da mögen mir aber andere hier im Forum widersprechen.
19.03.2021, 00:14
Ist BGH-Kasuistik
19.03.2021, 08:19
Und daher gilt: wenn es im Kommentar steht schreibst du es rein, wenn es nicht im Kommentar steht, schreibt man auch nichts dazu.
19.03.2021, 19:35
Dankeschön für eure Antworten. :-)
Da erfreut man sich bei diesem Ratespiel ja wieder mal, dass die LJPAs das als Prüfungsstoff so toll finden...
Dann werde ich es mal mit "nach Gutdünken" versuchen, denke ich...
VG
Da erfreut man sich bei diesem Ratespiel ja wieder mal, dass die LJPAs das als Prüfungsstoff so toll finden...
Dann werde ich es mal mit "nach Gutdünken" versuchen, denke ich...
VG