17.03.2021, 01:40
Guten Abend, unterstellt, dass Gericht hebt die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen unzureichender Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO) auf; teilweise wird auch vertreten, dass das Gericht auch schon bei unzureichender Begründung die aufschiebende Wirkung wiederherstellt.
Wie müsste dann ein Antrag lauten, wenn der Anwalt die sofortige Vollziehung nicht nur für unzureichend begründet, sondern auch materiell rechtwidrig erachtet. Mein erster Gedanke war: [...] beantrage ich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der [...] vom [...] wiederherzustellen, hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen. Auf den zweiten Blick macht das aber m.E. kein Sinn, da das Gericht die formelle Rechtmäßigkeit ohnehin, also nicht nur hilfsweise zu prüfen hat. Reicht es dann aus, wenn einfach nur der Antrag auf Widerherstellung beantragt wird und unterstellt, die Anordnung der sV wäre nur formell rechtswidrig, wäre dann die Aufhebung ein minus zur beantragten Wiederherstellung; und hätte das auch Einfluss auf die Kostenentscheidung?
Wie müsste dann ein Antrag lauten, wenn der Anwalt die sofortige Vollziehung nicht nur für unzureichend begründet, sondern auch materiell rechtwidrig erachtet. Mein erster Gedanke war: [...] beantrage ich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der [...] vom [...] wiederherzustellen, hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen. Auf den zweiten Blick macht das aber m.E. kein Sinn, da das Gericht die formelle Rechtmäßigkeit ohnehin, also nicht nur hilfsweise zu prüfen hat. Reicht es dann aus, wenn einfach nur der Antrag auf Widerherstellung beantragt wird und unterstellt, die Anordnung der sV wäre nur formell rechtswidrig, wäre dann die Aufhebung ein minus zur beantragten Wiederherstellung; und hätte das auch Einfluss auf die Kostenentscheidung?
17.03.2021, 09:24
Ja - Ja
17.03.2021, 23:16
Du solltest allerdings aufpassen, dass du in der Klausur nichts von einer materiellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung schreibst. Es ist zwar allen klar, dass du damit meinst, dass die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse meinst. Für den Korrektor ist es aber ein gefundenes Fressen, weil er dir unterstellen kann, du hättest nicht verstanden, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen VA handelt.
18.03.2021, 12:05
(17.03.2021, 23:16)Gast schrieb: Du solltest allerdings aufpassen, dass du in der Klausur nichts von einer materiellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung schreibst. Es ist zwar allen klar, dass du damit meinst, dass die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse meinst. Für den Korrektor ist es aber ein gefundenes Fressen, weil er dir unterstellen kann, du hättest nicht verstanden, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen VA handelt.
Danke für den Hinweis. Ja, man muss da immer gut aufpassen.