15.03.2021, 13:54
ÖR II aus meinem Examenstermin. Thema war Baurecht, viel mehr kann ich eigentlich gar nicht dazu sagen, weil ich auch nach der Klausur einfach keine Ahnung hatte, was gerade passiert war. Irgendeine verstorbene Mutti hatte einen Bauvorbescheid und der Mandant wollte nun die Baugenehmigung. Einige Stichpunkte waren: Bauvorbescheid, Rücknahme Bauvorbescheid, Veränderungssperre, Bestandskraft, und Gott weiß was. Ich dachte das werden sichere 0 Punkte, habe tatsächlich sogar noch 3 Punkte bekommen xxD
15.03.2021, 14:42
(15.03.2021, 11:32)Gast schrieb:(15.03.2021, 09:01)Gast schrieb: Oktober 2020 Durchgang:
Zwangsvollstreckung in der A2 Klausur mit 826er Klage. Das war gemein. Bin bei der Klausur durchgefallen. Waren ja viele Dinger dabei in diesem Durchgang.
Empfand sie zunächst auch als anspruchsvoll, auch wenn ich sie im Ergebnis gut lösen konnte. In der Vorbereitung auf die mündliche hab ich allerdings auf der Seite des Justizministeriums NRW diverse Aktenvorträge gefunden, die genau diese Thematik behandelten. Scheint also an sich kein exotisches Thema zu sein, auch wenn der Großteil der Leute unvorbereitet war
Sind das Klausuren wie diese: Durchbrechung der Rechtskraft durch einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (gefunden bei Prof. Lorenz)
15.03.2021, 15:27
(15.03.2021, 14:42)Gast schrieb:(15.03.2021, 11:32)Gast schrieb:(15.03.2021, 09:01)Gast schrieb: Oktober 2020 Durchgang:
Zwangsvollstreckung in der A2 Klausur mit 826er Klage. Das war gemein. Bin bei der Klausur durchgefallen. Waren ja viele Dinger dabei in diesem Durchgang.
Empfand sie zunächst auch als anspruchsvoll, auch wenn ich sie im Ergebnis gut lösen konnte. In der Vorbereitung auf die mündliche hab ich allerdings auf der Seite des Justizministeriums NRW diverse Aktenvorträge gefunden, die genau diese Thematik behandelten. Scheint also an sich kein exotisches Thema zu sein, auch wenn der Großteil der Leute unvorbereitet war
Sind das Klausuren wie diese: Durchbrechung der Rechtskraft durch einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (gefunden bei Prof. Lorenz)
Ja genau, also immer folgendes Schema: Einspruch gegen VB verfristet, Vollstreckungsabwehrklage nach § 796 Abs.2 präkludiert, als letzten Ausweg Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Titels und ggf. Schadensersatz aus § 826 BGB.
Ist eigentlich relativ simpel, wenn man die Vorgehensweise kennt. Im Oktoberdurchgang war's halt so, dass aus Anwaltssicht zusätzlich ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz gewollt war (ggf. analoge Anwendung von § 769 ZPO oder Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO; Rspr. lehnt Analogie ab und macht es über eine einstweilige Verfügung), zusätzlich ein PKH-Antrag und kompletter Schriftsatz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den entsprechenden Anträgen (insbesondere Herausgabe an Sequester statt an den Antragssteller selbst). So hab ich es zumindest gemacht und die Klausur war zweistellig, denke daher dass dies die gewünschte Lösung war
15.03.2021, 15:33
Relativ schwierig fand ich auch eine Anwaltsklausur aus Juni 2020 (GPA): Man musste erkennen, dass man als Versicherer des Schädigers nur als Nebenintervenient (dieser Begriff tauchte im SV nirgendwo auf) vorgehen konnte. Dann musste man alle möglichen Einwendungen und Gegenansprüche prüfen und immer auseinander halten, ob man hier eigene oder fremde Einwendungen gelten machte, was der Nebenintervenient genau durfte usw.
Schlimm auch eine Klausur aus dem 1. Examen (Strafrecht): recht langer, komplexer Sachverhalt 4 (oder 5?) Beteiligte zu prüfen, dabei jeweils der Rücktritt mehrerer Personen (§ 24 II StGB) in unterschiedlichen Stadien des Versuchs bzw der Vollendung.
Schlimm auch eine Klausur aus dem 1. Examen (Strafrecht): recht langer, komplexer Sachverhalt 4 (oder 5?) Beteiligte zu prüfen, dabei jeweils der Rücktritt mehrerer Personen (§ 24 II StGB) in unterschiedlichen Stadien des Versuchs bzw der Vollendung.
16.03.2021, 12:31
(15.03.2021, 15:27)Gast schrieb:(15.03.2021, 14:42)Gast schrieb:(15.03.2021, 11:32)Gast schrieb:(15.03.2021, 09:01)Gast schrieb: Oktober 2020 Durchgang:
Zwangsvollstreckung in der A2 Klausur mit 826er Klage. Das war gemein. Bin bei der Klausur durchgefallen. Waren ja viele Dinger dabei in diesem Durchgang.
Empfand sie zunächst auch als anspruchsvoll, auch wenn ich sie im Ergebnis gut lösen konnte. In der Vorbereitung auf die mündliche hab ich allerdings auf der Seite des Justizministeriums NRW diverse Aktenvorträge gefunden, die genau diese Thematik behandelten. Scheint also an sich kein exotisches Thema zu sein, auch wenn der Großteil der Leute unvorbereitet war
Sind das Klausuren wie diese: Durchbrechung der Rechtskraft durch einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (gefunden bei Prof. Lorenz)
Ja genau, also immer folgendes Schema: Einspruch gegen VB verfristet, Vollstreckungsabwehrklage nach § 796 Abs.2 präkludiert, als letzten Ausweg Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Titels und ggf. Schadensersatz aus § 826 BGB.
Ist eigentlich relativ simpel, wenn man die Vorgehensweise kennt. Im Oktoberdurchgang war's halt so, dass aus Anwaltssicht zusätzlich ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz gewollt war (ggf. analoge Anwendung von § 769 ZPO oder Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO; Rspr. lehnt Analogie ab und macht es über eine einstweilige Verfügung), zusätzlich ein PKH-Antrag und kompletter Schriftsatz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den entsprechenden Anträgen (insbesondere Herausgabe an Sequester statt an den Antragssteller selbst). So hab ich es zumindest gemacht und die Klausur war zweistellig, denke daher dass dies die gewünschte Lösung war
gefühlt wollen die mit solchen Klausuren hohe Durchfallquoten produzieren. Zwangsvollstreckung ist nicht gerade einfach, aber es dann auch noch so zu verpacken, ist mir ehrlich ein Rätsel. man legt halt echt keinen Wert mehr auf Qualität, sonder möglichst viel in kürzester Zeit oberflächlich abarbeiten.
16.03.2021, 16:09
(16.03.2021, 12:31)Gast schrieb:(15.03.2021, 15:27)Gast schrieb:(15.03.2021, 14:42)Gast schrieb:(15.03.2021, 11:32)Gast schrieb:(15.03.2021, 09:01)Gast schrieb: Oktober 2020 Durchgang:
Zwangsvollstreckung in der A2 Klausur mit 826er Klage. Das war gemein. Bin bei der Klausur durchgefallen. Waren ja viele Dinger dabei in diesem Durchgang.
Empfand sie zunächst auch als anspruchsvoll, auch wenn ich sie im Ergebnis gut lösen konnte. In der Vorbereitung auf die mündliche hab ich allerdings auf der Seite des Justizministeriums NRW diverse Aktenvorträge gefunden, die genau diese Thematik behandelten. Scheint also an sich kein exotisches Thema zu sein, auch wenn der Großteil der Leute unvorbereitet war
Sind das Klausuren wie diese: Durchbrechung der Rechtskraft durch einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (gefunden bei Prof. Lorenz)
Ja genau, also immer folgendes Schema: Einspruch gegen VB verfristet, Vollstreckungsabwehrklage nach § 796 Abs.2 präkludiert, als letzten Ausweg Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Titels und ggf. Schadensersatz aus § 826 BGB.
Ist eigentlich relativ simpel, wenn man die Vorgehensweise kennt. Im Oktoberdurchgang war's halt so, dass aus Anwaltssicht zusätzlich ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz gewollt war (ggf. analoge Anwendung von § 769 ZPO oder Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO; Rspr. lehnt Analogie ab und macht es über eine einstweilige Verfügung), zusätzlich ein PKH-Antrag und kompletter Schriftsatz auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den entsprechenden Anträgen (insbesondere Herausgabe an Sequester statt an den Antragssteller selbst). So hab ich es zumindest gemacht und die Klausur war zweistellig, denke daher dass dies die gewünschte Lösung war
gefühlt wollen die mit solchen Klausuren hohe Durchfallquoten produzieren. Zwangsvollstreckung ist nicht gerade einfach, aber es dann auch noch so zu verpacken, ist mir ehrlich ein Rätsel. man legt halt echt keinen Wert mehr auf Qualität, sonder möglichst viel in kürzester Zeit oberflächlich abarbeiten.
Den Teil mit der Zwangsvollstreckung fand ich persönlich gut machbar, auch zeitlich. Das Problem in der Klausur war eher, dass danach noch vier weitere AGB Klauseln im Rahmen eines zusätzlichen Mandantenschreibens zu überprüfen waren. Also man musste einen Schriftsatz ans Gericht entwerfen bzgl. des vollstreckungsrechtlichen Teils und zusätzlich noch ein Mandantenschreiben wegen den AGB Klauseln aufsetzen. Das war meines Erachtens zeitlich nicht zu packen, wobei es bei mir nicht viel Punktabzug gab, dass ich nicht fertig geworden bin
20.03.2021, 22:34
Z2, NRW, Februar 2020
Weiß bis heute nicht, um was es in der Klausur ging.
Weiß bis heute nicht, um was es in der Klausur ging.
20.03.2021, 22:44
(14.03.2021, 23:12)Gast schrieb: Ich hatte mal eine Z1 Klausur in der Hand. Eigentlich fand ich das materielle Recht nicht besonders schlimm. Es ging sich im Wesentlichen um Mietrecht, aber dann auch wieder so komische Ansprüche wie mit Betriebskosten etc. Viel schlimmer fand ich, dass die Klausur so dermaßen vollgestopft war mit prozessualen Problemen und der Sachverhalt einfach kein Ende mehr gefunden hat. Dabei hatte ich auch noch riesen Probleme den Sachverhalt zu verstehen und habe deswegen schon 45 Minuten gebraucht, um mir eine Chronik zu machen. Die Klausur hat mich so dermaßen fertig gemacht, dass ich danach komplett verzweifelt habe und ernsthaft geglaubt habe, dass ich niemals das Examen schaffen werde.
Generell die ganzen Klausuren aus dem Jahr 2017 sind in meinen Augen besonders schlimm. War schon ein ziemlich beschissenes Jahr. Ist schon erstaunlich wie die Würfel mit der Zukunft von einigen Referendaren spielen. :D. Man braucht nur zwei gute Klausuren zu erwischen, schon kommt man dem Prädikat ganz nahe.
Dem kann ich zustimmen. 2017 war echt heftig - dank Babypausen habe ich Ende 2020 den Verbesserungsversuch geschrieben und bin nun statt mi 4,32 Gesamtpunkten bereits mit 11,86 Punkten vorbenotet und muss bei der Mündlichen nicht mehr so viel extra Punkte holen, damit sich das Ergebnis ordentlich sehen lassen kann.
20.03.2021, 22:47
Das verkennt, dass schwere Klausuren oft keinen schlechteren Schnitt nach sich ziehen. Die Korrektur ist eben doch relativ. In der Verkehrsunfallklausur muss eben alles sitzen.