14.03.2021, 19:41
hey,
ich habe eine Frage zu den richterlichen Hinweisen gem. § 139 ZPO. Ich habe eine Akte mit etlichen solcher Hinweise vorliegen.
Im Kaiserskript habe ich gelesen, dass solche Hinweise in die Prozessgeschichte mit aufzunehmen sind.
Ist das richtig oder wie handhabt ihr das?
:)
ich habe eine Frage zu den richterlichen Hinweisen gem. § 139 ZPO. Ich habe eine Akte mit etlichen solcher Hinweise vorliegen.
Im Kaiserskript habe ich gelesen, dass solche Hinweise in die Prozessgeschichte mit aufzunehmen sind.
Ist das richtig oder wie handhabt ihr das?
:)
14.03.2021, 20:12
Aus meiner Sicht ist das eher unüblich, aber wohl auch nicht falsch. Bei umfangreicheren Hinweisen würde ich mit einer Bezugnahme arbeiten.
14.03.2021, 20:47
Nein das würde ich nicht machen; ich würde das gar nicht in das Urteil aufnehmen
14.03.2021, 21:51
In der Praxis wird in den Entscheidungsgründen häufig auf vorangegangen Hinweise Bezug genommen, wohl auch deshalb, um nicht alles nochmal zu schreiben.
Für die Klausur dürfte sich die Frage gar nicht stellen, weil Hinweise eigentlich zu Prüfungszwecke immer aus dem Aktenauszug entfernt werden.
Für die Klausur dürfte sich die Frage gar nicht stellen, weil Hinweise eigentlich zu Prüfungszwecke immer aus dem Aktenauszug entfernt werden.
14.03.2021, 21:58
Danke :)
Für die Klausur habe ich das auch öfters so gelesen. Aber das Urteil ist für den Ausbilder. Daher frage ich.
Ich habe das tatsächlich auch noch in keinem Urteil gelesen deswegen war ich verwundert, dass das im Kaiserskript steht.
Wie könnte man eine Verweisung formulieren?
Für die Klausur habe ich das auch öfters so gelesen. Aber das Urteil ist für den Ausbilder. Daher frage ich.
Ich habe das tatsächlich auch noch in keinem Urteil gelesen deswegen war ich verwundert, dass das im Kaiserskript steht.
Wie könnte man eine Verweisung formulieren?
14.03.2021, 22:54
(14.03.2021, 21:58)Gast 1234 schrieb: Danke :)
Für die Klausur habe ich das auch öfters so gelesen. Aber das Urteil ist für den Ausbilder. Daher frage ich.
Ich habe das tatsächlich auch noch in keinem Urteil gelesen deswegen war ich verwundert, dass das im Kaiserskript steht.
Wie könnte man eine Verweisung formulieren?
„Das Gericht hat mit Vfg./Beschluss vom 23.02.2021 einen rechtlichen Hinweis zu den Anforderungen an den Sachvortrag zur Abnahme des Werkes erteilt, wegen dessen näheren Inhalt auf Bl. 183 d. A. Bezug genommen wird.“
Ich würde aber diesbezüglich mal mit dem Ausbilder Rücksprache halten. Tendenziell möchte er das gar nicht sehen im Entwurf.