27.02.2021, 21:48
Nach dem ich mich nun 3 Stunden halb tot gelesen und gegoogelt habe, frage ich jetzt einfach mal hier. Ich hoffe das Thema ist richtig eingeordnet.
Nimmt die sukzessive Qualifikation immer den zweiten Handlungsabschnitt ein und ist das immer §§ 249, 250 (Absatz und Nr. je nach dem) ??
Das Problem taucht ja nur auf, wenn Vortat räuberische Erpressung ist und wir im Fall der Nachtat zur Beuteabsicherung den § 252 StGB nicht anwenden können, weil der vom WL her nur auf Diebstahl anwendbar und von Rspr. nur der Raub anerkannt ist. Er gilt also nicht, wenn Vortat räuberische Erpressung ist.
Ich habe in meinen Unterlagen und online... als Nachtat / sukzessive Qualifikation mal den §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB gesehen und mal den §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB.
Nach Rspr ist doch der RAUB die Qualifikation der räuberischen Erpressung, also würde es doch Sinn machen, dass die Nachtat immer mit § 249 ... bestraft wird (und nicht § 255 ...) oder wo ist da mein Denkfehler?
Ich hoffe mich kann jemand retten... :)
LG
Nimmt die sukzessive Qualifikation immer den zweiten Handlungsabschnitt ein und ist das immer §§ 249, 250 (Absatz und Nr. je nach dem) ??
Das Problem taucht ja nur auf, wenn Vortat räuberische Erpressung ist und wir im Fall der Nachtat zur Beuteabsicherung den § 252 StGB nicht anwenden können, weil der vom WL her nur auf Diebstahl anwendbar und von Rspr. nur der Raub anerkannt ist. Er gilt also nicht, wenn Vortat räuberische Erpressung ist.
Ich habe in meinen Unterlagen und online... als Nachtat / sukzessive Qualifikation mal den §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB gesehen und mal den §§ 249, 250 II Nr. 1 StGB.
Nach Rspr ist doch der RAUB die Qualifikation der räuberischen Erpressung, also würde es doch Sinn machen, dass die Nachtat immer mit § 249 ... bestraft wird (und nicht § 255 ...) oder wo ist da mein Denkfehler?
Ich hoffe mich kann jemand retten... :)
LG
27.02.2021, 21:56
Oder gehts darum, wenn Vortat Raub ... ist die sukzessive Qualifikation §§ 249, 250 II Nr. ... und wenn Vortat räuberische Erpressung §§ 255, 250 II Nr... also steht quasi der § 250 StGB für die Qualifikation?
27.02.2021, 22:03
Dass das wichtige immer in subjektiver Hinsicht die Beutesicherungsabsicht ist, weiß ich.
27.02.2021, 22:15
Einfach der Literatur folgen, weil sie eine sukzessive Tatbeteiligung ablehnt. Wenn du dazu in der Klausur viel schreibst, dann führt es auch nicht zum Abzug, dass du nicht der Rechtsprechung folgst
28.02.2021, 01:52
28.02.2021, 02:34
1. Der Literatur zu folgen ist hier Quatsch.
2. Ich würde dir gerne helfen, ich verstehe aber nicht was dein Problem ist. Kannst du versuchen, bitte deine Gedanken zu ordnen und dann probieren wir es nochmal?
2. Ich würde dir gerne helfen, ich verstehe aber nicht was dein Problem ist. Kannst du versuchen, bitte deine Gedanken zu ordnen und dann probieren wir es nochmal?
28.02.2021, 18:50
Ich glaube ich hatte es mir oben schon selbst beantwortet :)
Danke Dir
Danke Dir