24.02.2021, 22:29
Hallo Leute,
wie stellt man es denn im Urteil dar, wenn bei einer objektiven Klagehäufung ein Antrag unzulässig ist. Beispiel: Für den einen Antrag ist das angerufene Gericht zuständig, für den anderen unzuständig. Da die Voraussetzungen des § 260 ZPO nicht vorliegen, müsste das Gericht die Anträge nach § 145 ZPO mit Beschluss trennen. Wird dieser Trennungsbeschluss im Urteil erwähnt und inwiefern wirkt sich die Trennung auf die spätere Kostenverteilung aus? Vielen Dank
wie stellt man es denn im Urteil dar, wenn bei einer objektiven Klagehäufung ein Antrag unzulässig ist. Beispiel: Für den einen Antrag ist das angerufene Gericht zuständig, für den anderen unzuständig. Da die Voraussetzungen des § 260 ZPO nicht vorliegen, müsste das Gericht die Anträge nach § 145 ZPO mit Beschluss trennen. Wird dieser Trennungsbeschluss im Urteil erwähnt und inwiefern wirkt sich die Trennung auf die spätere Kostenverteilung aus? Vielen Dank